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Arbeitsrecht – einfach erklärt

4 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten.

Verschaffen Sie sich mit diesem Artikel einen Überblick.

Mann erklärt das Arbeitsrecht

Definition Arbeitsrecht

Die deutsche Wirtschaftsordnung kennt zwei Hauptakteure: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer einen besonderen Schutz. Das Arbeitsrecht ist Teil der Zivilrechtsordnung und umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbstständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit.

Was wird im Arbeitsrecht geregelt?

Das Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten. Es umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbstständigen, abhängigen Erwerbsarbeit.

Rechtsquellen, die Regelungen zum Arbeitsrecht enthalten, sind unter anderem:

  • Europarecht (EG-Vertrag, EG-Richtlinien, EG-Verordnungen): Beispiele: Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39ff EG-Vertr.), gleiches Entgelt für Männer (Art. 141 EG-Vertr.).
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG): Beispiele: Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG), Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
  • Sonstige Bundesgesetze: Beispiele: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Rechtsverordnungen: Beispiele: Wahlordnung (WO), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  • Flächen- und Firmentarifverträge (geregelt im TVG)
  • Betriebsvereinbarungen (geregelt in §§ 77, 88 BetrVG)
  • Arbeitsverträge

Das Arbeitsrecht ist dabei in zwei Rechtsgebiete unterteilt: Das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht.
Aber was ist der Unterschied?

Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Zum Individualarbeitsrecht gehören zum Beispiel:

  • der Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrags,
  • die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers (sog. Arbeitnehmerpflichten),
  • die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers,
  • die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • die Befristung des Arbeitsvertrags (sog. befristeter Arbeitsvertrag)
  • der Jugendarbeitsschutz
  • das Kündigungsrecht.

Kollektives Arbeitsrecht

Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen, wie zum Beispiel Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände. Hierzu gehören insbesondere das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen. Somit steht das kollektive Arbeitsrecht für Rechtsbeziehungen, die jeweils eine Gruppen von Arbeitnehmern und nicht den Arbeitnehmer als Einzelperson betreffen. Das „Kollektiv“ steht dabei für verschiedene Personenkreise. Sie umfassen nicht nur die Arbeitnehmer eines Betriebs, sondern beispielsweise auch alle schwerbehinderten Arbeitnehmer.

Tarifrecht

Ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ist die Tarifautonomie. Sie berechtigt die Tarifpartner zum eigenverantwortlichen Abschluss von Tarifverträgen. Diese werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, in Ausnahmefällen aber auch zwischen Gewerkschaften und einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen.

Ein ausgehandelter Tarifvertrag kann dabei auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keinem Arbeitgeberverband und keiner Gewerkschaft angehören, zur Geltung kommen, soweit er gemäß § 5 des Tarifgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dann an diese Regelungen gebunden, soweit sie unter den Geltungsbericht des Tarifvertrags fallen.

Für allgemeinverbindlich erklärt werden kann ein Tarifvertrag unterdessen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Interesse der Öffentlichkeit liegt.

Betriebsverfassungsrecht

Das Zusammenwirken zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft eines Betriebs, die durch den von ihr gewählten Betriebsrat repräsentiert wird, regelt das Betriebsverfassungsrecht. Es regelt somit insbesondere das innerbetriebliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft.

Der Grundgedanke des Betriebsverfassungsgesetzes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer des Betriebs. Dabei mit eingeschlossen sind auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen.

Ratgeber
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Ratgeber Grundlagenwissen

Arbeitskampfrecht

Das Arbeitskampfrecht umfasst Instrumente, mittels derer Forderungen Nachdruck verliehen werden kann. Zu diesen zählen:

  • Streik für die Arbeitnehmer
  • Aussperrung für die Arbeitgeber
  • Boykott, der maßgeblich darauf ausgerichtet ist, den Kampfgegner geschäftlich zu schädigen.

Arbeitskämpfe sind allerdings nur tarifvertraglicher, nicht jedoch auf betrieblicher Ebene zulässig.

Normenpyramide

Häufig gibt es den Fall, dass z.B. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unterschreiben, gleichzeitig aber auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Dann stellt sich die Frage, welche Vereinbarung denn nun anwendbar ist. Häufig sind die anwendbaren Normen inhaltlich unterschiedlich und würden daher zu unterschiedlichen Rechtsfolgen und Ansprüchen führen.

Mithilfe der Normenpyramide erhalten Sie schnell einen Überblick, welche der Regelungen heranzuziehen ist:

Normenpyramide im Arbeitsrecht

Irrtümer im Arbeitsrecht

Beim Thema Arbeitsrecht kursieren viele immer wiederkehrende Irrtümer. Um Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir eine Videoserie kreiert, die die meisten fatalen Irrtümer des Arbeitsrechts aufdeckt:

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