Herzlich Willkommen im W.A.F.-Forum für Betriebsräte
| Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrates |
|---|
Zu diesem Beitrag wird ein Seminar angeboten. Klicken Sie hier!![]() |
| schau mal in die § 84 und 85 des betrvg - beschwerderecht und behandlung dieser. grundsätzlich ist es gut, dass der betriebsrat die sachen an den arbeitgeber weiter gibt, wie das bei euch läuft, ist leider etwas unglücklich. der betriebsrat muss keine namen beim ag nennen, um eine verbesserung oder abhilfe zu erwirken. wenn ihr aussagen macht, dann bittet den betriebsrat, dass er diese vertraulich behandelt und ihr das sonst ggf. abstreitet, wenn ihr gefragt werdet - zumindest, wenn etwas nicht richtig wieder gegeben wurde. sprecht den vorsitzenden an und erklärt es ihm, auch er kann das in einer sitzung ansprechen. vielleicht weiß das mitglied garnicht, was es darf oder wie. wir behandeln aussagen von mitarbeitern immer vertraulich und nennen keine namen bzw. holen uns vorher das einverständnis. nur, wenn es um bestimmte personen geht, dann muss man namen nennen, denn es reicht nicht aus zu sagen: herr / frau X mobbt mitarbeiter. man muss schon sagen welche mitarbeiter. aber auch hier reden wir mit den betroffenen und klären im vorfeld, was wir weitergeben dürfen. dass die behinderung dem arbeitgeber mitgeteilt wurde, finde ich schon wichtig, aber auch deshalb, weil er das wissen muss, um entsprechend reagieren zu können. es ist ja auch zum schutz des beschäftigten und zudem hat der arbeitgeber auch vorteile. allerdings, wie man das dem arbeitgeber sagt, ist wieder etwas anderes - man hätte die betreffende person einbeziehen können und ihr gelegenheit geben können, zu erklären, warum sie das verschwiegen hat. schau auch mal hier unter aufgaben und rechte des betriebsrats: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsrat mfg bubie | |||
| Antwort 1 Erstellt am 23.06.2010 um 08:59 Uhr von Bubie | 157278 | ![]() |
|
| Vielen Dank für die Antwort. Den besagten Wikipedia-Artikel habe ich schon gelesen und leider auch in den Paragraphen 84 und 85 des BetrVG jetzt nichts gefunden was den Betriebsrat daran hindert Informationen sofort an die GF weiterzuleiten. Beim BR-Vorsitzenden beschweren ist ja gut, aber die Person um die es hier geht ist der BR-Vorsitzende (der eben noch sehr neu im Amt ist und deshalb vielleicht diese Fehler macht). Leider ist er auch nicht einsichtig und der Meinung keinen Fehler gemacht zu haben durch die Weitergabe dieser meiner Meinung nach vertraulichen Information. Klar bin ich auch dafür, dass er die GF informiert, dass bestimmte Mitarbeiter unzufrieden sind, sonst hätte ich mich ihm ja gar nicht erst anvertraut. Aber sowas kann man eben auch anonym handhaben um dann vielleicht auf Nachfrage des GF nochmal auf mich zuzukommen. Ich denke auch, dass es sinnlos ist, eine Beschwerde beim Betriebsrat einzureichen, da der Vorsitzende sie eben nicht für berechtigt erachtet. Schade eigentlich, weil unter diesen Umständen ist der Betriebsrat für mich relativ nutzlos, da ich mit meinen Anliegen das nächste Mal entweder direkt zur GF gehe (macht auch einen besseren Eindruck als es über mehrere Ecken zu erfahren) oder halt ganz sein lasse. LG NickO | |||
| Antwort 2 Erstellt am 23.06.2010 um 09:16 Uhr von NickO | 157281 | ![]() |
|
| Schau Dir auch mal den §82 BetrVG an. Wenn ihr zu einem persönlichen Gespräch mit der Geschäftsführung gebeten werdet, dann habt ihr das Recht ein BRM Eurer Wahl zu diesem Gespräch mitzunehmen. Am besten den, den ihr ins Vertrauen gezogen habt, da könnt ihr ihn gleich dazu verdonnern die Sache richtig zu stellen. > Als Folge dessen hat mich die Geschäftsführung natürlich zum Gespräch geholt und ich habe wegen meiner angeblichen Aussagen Ärger bekommen. Das wäre ebenfalls ein Grund erneut ein Gespräch mit der Geschäftsführung unter Beteiligung dieses BRM zu führen um die Sache aus der Welt zu schaffen. > Auch in diesem Fall hat besagte Person die eigentlich vertrauliche Information sofort an die Geschäftsführung weitergeleitet worauf der Kollegin mit Freistellung wegen grober Fahrlässigkeit gedroht wurde Das wiederrum ist ein Spezialfall. Da der AG verpflichtet ist bei Schwerbehinderten unter Umständen auf deren Schwerbehinderung Rücksicht zu nehmen, kann der AG wenn er das nicht tut richtig Ärger kriegen. Zwar kann man ihm nicht an den Karren fahren, wenn er von dieser Schwerbehinderung nichts wusst, aber im Zweifelsfall wird man ihm unterstellen das er es wusste und seine Pflicht vernachlässigt hat. Da da der AG von einem Vertrauensverstoß ausgehen muss kann er natürlich in der genannten Form reagieren, insbesondere wenn er wegen mangelnder Kenntnis über den Schutzbedarf des Schwerbehinderten ja gar nicht abschätzen kann ob er den AN am Arbeitsplatz überhaupt noch beschäftigen kann! Auch ein BR, welcher davon Kenntnis erhält das ein Kollege schwerbehindert ist muss darauf reagieren! Ob die Reaktion und Gegenreaktion in diesem Falle angemessen war kann ich allerdings nicht beurteilen. | |||
| Antwort 3 Erstellt am 23.06.2010 um 09:20 Uhr von rkoch | 157282 | ![]() |
|
| Jetzt muss ich mich einmischen. Der Betriebsrat ist NICHT berechtigt sein Wissen über eine Schwerbehinderung weiter zu geben wenn er dies unter Vertraulichkeit erfahren hat. Auch ich als SBV frage meine Kollegen immer ob ich das an die Personalabteilung weiter leiten soll, wenn sich ein Kollege das erste mal meldet. Natürlich verzichtet ein Kollege der sich beim AG nicht meldet auf seinen Urlaub und auch auf andere ansprüche, aber er verwirkt nicht seinen besonderen Kündigungsschutz. Für den Kündigungsschutz genügt es wenn er sich im Fall der Fälle auf seine Schwerbehinderung beruft. Was die Offenbarungspflicht und das Vertrauensverhältnis mit dem AG angeht könnt ihr beim BIH nachlesen http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-200/i.html | |||
| Antwort 4 Erstellt am 23.06.2010 um 09:47 Uhr von Niemand | 157287 | ![]() |
|
| Ansonsten würde ich auf der nächsten BetrVers mal nachfragen, wie dieses BRM seinen Auftrag versteht. | |||
| Antwort 5 Erstellt am 23.06.2010 um 10:08 Uhr von Wetzlaf | 157290 | ![]() |
|
| Sorry an alle von den Betriebsratten-aber Ihr liegt da ziemlich daneben. Im BetrVG gibt es etliche Ordnungswidrigkeiten, aber nur 2 STRAFTATEN !! Und eine davon ist die Verletzung der Verschwiegenheitspflichten durch den BR oder einzelne Mitglieder. Dies kann, neben strafrechtlichen Folgen, eine schwere Amtspflichtsverletzung nach §23 darstellen und führt zur Amtsenthebung. Des weiteren steht auch einiges im Bundesdatenschutzgesetz In § 82 Abs. 2 BetrVG besonders hervorgehoben ist das Recht des Arbeitnehmers zu verlangen, daß • ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird, • mit ihm die Beurteilung seiner Leistung erörtert wird, • mit ihm die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung erörtert werden. Er kann bei diesen Erörterungen ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens) hinzuziehen. Dieses hat über den Inhalt des Gesprächs Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer entbindet das Mitglied des Betriebsrats von der Schweigepflicht (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ). Die Schweigepflicht zielt auf den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers ab. Sie gilt auch gegenüber den anderen Mitgliedern des Betriebsrats! Verstöße gegen die Schweigepflicht können auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 120 Abs. 2 BetrVG bestraft werden. Gruss von den Betriebsratten | |||
| Antwort 6 Erstellt am 23.06.2010 um 10:48 Uhr von betriebsratten | 157298 | ![]() |
|
| Beschwerde macht mal grundsätzlich schriftlich. Da ist dann wenigsterns bei Streitereien um Inhalte etwas zum Anfassen vorhanden. | |||
| Antwort 7 Erstellt am 23.06.2010 um 10:49 Uhr von Tanzbär | 157300 | ![]() |
|
| Betriebsratten, haben wir da vielleicht die Frage nicht richtig gelesen? | |||
| Antwort 8 Erstellt am 23.06.2010 um 10:52 Uhr von Wetzlaf | 157305 | ![]() |
|
| Sorry falls ich Deinen Kommentar zu Betriebsrattens Beitrag missverstanden habe..... Aber falls Du meinst, das mein Kommentar (der meine persönliche Meinung darstellt - falls Du das IMHO nicht als solches erkennst) nicht zutrifft, würde es mich freuen wenn Du mir einen §§ nennst, der dem BR verbietet mit dem AG über Informationen die er von AN erhalten hat zu reden. Vielmehr verpflichtet u.a. der schon zitierte §84/85 den BR u.U. sogar dazu. BTW: Ich habe nicht gesagt, das das BRM dem AG stecken muss von WEM er die Information hat, das vermeide ich auch so weit ich kann - eben weil NickOs Probleme typisch sind. Falls Du meinst das ich mit meiner Meinung, das der AG nicht alles wissen muss falsch liege, tja, Geschmackssache. Ansonsten erleuchte mich bitte was Du meinst....... | |||
| Antwort 11 Erstellt am 23.06.2010 um 16:39 Uhr von rkoch | 157358 | ![]() |
|
| Achtung: Keine Antwort mehr möglich. Der Fragesteller hat die Zahl der Antworten auf 7 begrenzt. |
Es wurden bisher insgesamt 243473 Beiträge geschrieben.
Es haben sich 6077 Benutzer registriert.
Der neueste Benutzer ist gironimo.
Die erste Beantwortung eines Beitrags dauert durchschnittlich 23.37 Minuten.








