In einer BV zu einer Sonderleistung steht "Mitarbeiter, die die Sonderleistung erhalten erhalten haben, aber danach bis einschließlich 31.03.2017 aufgrund eigener Kündigung oder Kündigung nach § 626 BGB ausscheiden, haben diese Leistung zurückzuzahlen." Wenn ein Mitarbeiter nun kündigt um am 01.04.2017 eine neue Stelle anzutreten, muss er dann zurückzahlen, da seine Kündigung ja vor dem 31.03.2017 eingegangen ist. Oder muss er nicht zurückzahlen, da der Vertrag ja bis 31.03.2017 noch in diesem Unternehmen gültig ist?