Erstellt am 22.03.2017 um 14:58 Uhr von gironimo
>bis einschließlich 31.03.2017 aufgrund eigener Kündigung oder Kündigung nach § 626 BGB ausscheiden<
Wer am 1.4. eine neue Stelle antritt, scheidet am 31.3. aus dem Unternehmen aus. Und es heißt bis einschließlich 31.3. - also Pech gehabt.
Erstellt am 22.03.2017 um 15:10 Uhr von Ernsthaft
Was war hier jetzt bei EINSCHLIESSLICH so schwer zu verstehen?
Erstellt am 22.03.2017 um 23:24 Uhr von Challenger
Tach auch,
jetzt ist es ohnehin zu spät. Ihr hättet die Formulierung wählen sollen :
Wer VOR dem 31.03.2017 ..........
Ich weiß jetzt auf die Schnelle nicht, ob folgender Trick funktionieren würde, bzw funktioniert hätte :
Da der 31.03.2017 auf einen Freitag fällt, hätte der kündigende MA einfach Samstag den 01.04.2017 als Kündigungstermin gewählt. Aber warum soll das nicht gehen ?
Erstellt am 23.03.2017 um 05:33 Uhr von Kölner
Ist diese BV denn überhaupt möglich?
Erstellt am 23.03.2017 um 13:29 Uhr von fantil
Der Mitarbeiter scheidet nicht am 31.03.2017 aus, da er ja an diesem Tag noch vom alten AG beschäftigt wird. Erst ab dem 01.04.2017 bekommt er sein Gehalt vom neuen AG.
Somit ist nichts zurück zu zahlen.
Erstellt am 23.03.2017 um 13:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Da der 31.03.2017 auf einen Freitag fällt, hätte der kündigende MA einfach Samstag den 01.04.2017 als Kündigungstermin gewählt. Aber warum soll das nicht gehen ?"
Villeicht wegen § 622 BGB?
Zitat (fantil):
"Der Mitarbeiter scheidet nicht am 31.03.2017 aus, da er ja an diesem Tag noch vom alten AG beschäftigt wird. Erst ab dem 01.04.2017 bekommt er sein Gehalt vom neuen AG.
Somit ist nichts zurück zu zahlen."
Für das Ausscheiden ist es völlig egal, ob und ab wann der ausscheidende AN von einem zukünftigen Arbeitgeber Gehalt bekommt. Es ist hier ja wohl eindeutig, dass der Arbeitnehmer NICHT am 01.04. ausscheidet.
Erstellt am 23.03.2017 um 14:44 Uhr von fantil
@Pjöööng,
Ich habe nicht geschrieben, das er am 01.04. auscheidet!
Er scheidet zum 01.04. aus!
Er scheidet aber auch nicht am 31.03. aus, dies ist genauso eindeutig!
Der Wechsel findet "zwischen" diesen beiden Tagen statt.
Erstellt am 23.03.2017 um 14:51 Uhr von celestro
"Der Wechsel findet "zwischen" diesen beiden Tagen statt."
Es gibt also einen Zeitraum zwischen 2 Tagen ? Also wo der eine schon vorbei ist, der nächste aber noch nicht angefangen hat ? Sehr interessant ... *Vorsicht, kann Spuren von Ironie enthalten*
Erstellt am 23.03.2017 um 14:57 Uhr von Pjöööng
fantil,
"zwischen" den beiden Tagen ist kein Platz! Das Ende des alten Tages ist gleichzietig der Beginn des neuen Tages. Dazwichen kann gar nichts stattfinden. Alleine deshalb wird man sich schon entscheiden müssen, ob der AN am letzten Tag des Monats ausscheidet, oder am ersten Tag.
Das Arbeitsverhältnis endet (spatestens) in dem Moment in dem der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht erfüllt hat, der Arbeitgeber ihm also keine Anweisungen Kraft arbeitsvertraglichen Direktionsrechts mehr erteilen kann. Das ist regelmäßig in dem Moment der Fall in dem der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag die Arbeitsstätte verlässt.
Noch als kleine Ergänzung:
Es wäre widersinnig dass zwar zum Monatsletzten gekündigt wird, der Arbeitnehmer aber erst zum darauf folgenden Monatsersten ausscheidet.
Erstellt am 24.03.2017 um 08:33 Uhr von fantil
Zitat (Pjöööng):
"Das Arbeitsverhältnis endet (spätestens) in dem Moment in dem der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht erfüllt hat, der Arbeitgeber ihm also keine Anweisungen Kraft arbeitsvertraglichen Direktionsrechts mehr erteilen kann. Das ist regelmäßig in dem Moment der Fall in dem der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag die Arbeitsstätte verlässt."
Wenn die Arbeitszeit eines MA um 23:59:59,9999999 Uhr (Wir können es runterbrechen bis auf die Plankzeit) endet, kann der AG ihm auch bis dahin noch Anweisungen geben. Sollte seine Umziehzeit nicht zur Arbeitszeit gehören, verlässt der MA die Firma erst am nächsten Tag!
Zitat (Pjöööng): "... wird man sich schon entscheiden müssen, ob der AN am letzten Tag des Monats ausscheidet, oder am ersten Tag."
Dazu schreibe ich nur, wer sich entscheiden kann, hat die Wahl!
Zitat (ich): "Der Ma scheidet zum..." (nicht am!), da muss man nichts mehr entscheiden.
Zitat (Pjöööng): "Es wäre widersinnig dass zwar zum Monatsletzten gekündigt wird, der Arbeitnehmer aber erst zum darauf folgenden Monatsersten ausscheidet."
Nein, Pjöööng, ist es nicht!
@Celestro
Das Wort "zwischen" steht zischen den beiden folgenden Zeichen in den Klammern (" ").
*Vorsicht, kann Spuren von Ironie enthalten* :-)
Sagt mal, dazu muß es doch bereits Urteile geben. Ich finde keine. Könnt ihr mir helfen?
Erstellt am 24.03.2017 um 08:50 Uhr von Moorhuhn
Sorry fantil, aber da wird es keine Urteile zu geben, da der Fall nun mal eindeutig klar ist. Auch wenn du das scheinbar nicht verstehen willst.
Eine Kündigung wird am dem Tage wirksam, an dem sie terminiert ist, d.h. wenn ich zum 31.03. kündige, dann eben zum 31.03. Ab wann der Anschlussvertrag gültig ist spielt überhaupt keine Rolle (sonst könnte man ja zum 28.02. kündigen, aber erst zum 01.04. eine neue Arbeitsstelle antreten => gemäß deiner Logik keine Rückzahlung erforderlich).
Der Kollege wird also seine Sonderleistungen zurückzahlen müssen.
Erstellt am 24.03.2017 um 11:50 Uhr von fantil
Fakt ist: Der MA hat am 31.03.2017 noch zu arbeiten und ist somit am 31.03.2017 noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Laut oben angeführter BV ist daher auch nichts zurückzuzahlen.
Erstellt am 24.03.2017 um 12:12 Uhr von Moorhuhn
"bis einschließlich 31.03.2017". Aber Okay: Nur bitte dem Kollegen nicht empfehlen gegen die Rückzahlung Klage einzureichen. Reicht ja wenn du dich hier uneinsichtig zeigst.
Kleiner Nachtrag noch: zu beachten (und zu verstehen) ist hier § 188 BGB!
Erstellt am 24.03.2017 um 13:47 Uhr von fantil
Zitat (Moorhuhn): "Kleiner Nachtrag noch: zu beachten (und zu verstehen) ist hier § 188 BGB!"
Moorhuhn, welches der Worte "... endigt mit dem Ablauf..." in deinem zitierten § hast du nicht verstanden?
Erstellt am 24.03.2017 um 14:08 Uhr von Moorhuhn
Wenn du zum 31.03. kündigst endet mit dem Ablauf des 31.03. dein Vertrag. So steht es da. Und nicht mit dem 01.04.
Und der 31.03. gehört auch in einen Zeitraum, der den 31.03. ausdrücklich mit einschließt.
Alles andere entspringt nur deiner Wunschvorstellung und deiner Hoffnung, die Sonderleistung nicht zurückzahlen zu müssen.
Erstellt am 24.03.2017 um 14:13 Uhr von Pjöööng
Manchmal muss man auch kreative Einzelmeinungen stehen lassen, selbst wenn sie (in)fantil sind.
Erstellt am 24.03.2017 um 14:54 Uhr von fantil
Richtig Moorhuhn der Vertrag endet mit dem Ablauf des 31.03.2017 und nicht am 31.03.2017
Schön das du dies verstanden hast.
Solange der 31.03.2017 nicht beendet ist läuft der Vertrag!
@Pjöööng,
selbst wenn 7,5 Mrd. Menschen eine andere Meinung haben, heißt es noch lange nicht dass sie recht haben.
Dies wird auch nicht besser wenn man sie beleidigt.
Beleidigungen schmälern nicht deine Kompetenz, aber deinen Charakter.
Erstellt am 24.03.2017 um 15:10 Uhr von Pjöööng
Sorry, sehe nicht wer Dich hier beleidigt haben sollte.
Aber Dein Problem wenn Dein Charakter jetzt geschmälert ist.
Erstellt am 24.03.2017 um 16:36 Uhr von celestro
"Richtig Moorhuhn der Vertrag endet mit dem Ablauf des 31.03.2017 und nicht am 31.03.2017
Schön das du dies verstanden hast.
Solange der 31.03.2017 nicht beendet ist läuft der Vertrag!"
Mir scheint, Du hast etwas nicht verstanden ... wenn der Vertrag mit dem Ablauf des 31.03.17 beendet wird, endet er im allgmeinen Sprachgebrauch "am 31.07.17" oder anders gesagt "vor dem 01.04.17". Die Folge ist, das die oben genannte Geldsumme zurück zu zahlen ist.
Erstellt am 27.03.2017 um 08:27 Uhr von fantil
@Pjöööng:
Wie ist dein (in)fantil denn zu verstehen?
@celestro:
Im allgemeinen Sprachgebrauch sagt man auch Stundenkilometer statt Kilometer pro Stunde;
man ist der einzigste, statt der einzige...
Nur weil etwas im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, wird es nicht richtiger.
Die Erde umrundet die Sonne seit ihrer Entstehung, auch wenn Galileo Galilei erst 1992 von der römisch-katholischen Kirche rehabilitiert wurde.
Erstellt am 27.03.2017 um 09:08 Uhr von Moorhuhn
Der Vertrag endet mit dem 31.03., d.h. am 31.03. um 24:00 Uhr noch Arbeitsvertrag, am 01.04. 00:00 Uhr kein Arbeitsvertrag mehr.
Wenn du uns nicht glauben willst (und du bist absolut der einzige in diesem Forum, der es nicht einsieht) solltest du hier nicht weiterdiskutieren sondern den Anwalt deines Vertrauens hinzuziehen.
Erstellt am 27.03.2017 um 09:40 Uhr von fantil
Zitat Moorhuhn: "...am 31.03. um 24:00 Uhr noch Arbeitsvertrag..."
Damit stimme ich doch 100% überein und habe nie etwas anderes behauptet!