Erstellt am 21.03.2017 um 15:27 Uhr von gironimo
stellt Euch dazu - schweigend und beobachtet ebenfalls das Geschehen. Es ist ja auch Eure Aufgabe, euch ein Bild von den Arbeitsplätzen zu machen.
Erstellt am 21.03.2017 um 15:32 Uhr von PaulBreitner
Haben wir schon überlegt.
Ist aber keine option. Das möchte niemand von uns machen.
Erstellt am 21.03.2017 um 16:11 Uhr von moreno
Wie sie sagt....ihr gutes Recht andre AG stellen dafür welche ein. Ein gutes Thema für die nächste Betriebsversammlung! Da können die Kollegen der GF mal sagen warum sie es stört und die hat Gelegenheit der Belegschaft den Sinn ihrer Tätigkeit zu erklären.
Erstellt am 21.03.2017 um 16:36 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 21.03.2017 um 17:42 Uhr von Zappelmann
> ... Da können die Kollegen der GF mal sagen warum sie es stört ...
Ich glaube nicht, dass da auch nur einer etwas sagen wird. Das Muster an der Decke oder auf dem Fußboden ist in dem Moment viel interessanter ...
Erstellt am 22.03.2017 um 07:39 Uhr von Newbie
Die Idee mit dem dazustellen ist doch toll. Warum ist das für euch keine Option?
Was meinst du "das möchte niemand von uns machen"?
Erstellt am 22.03.2017 um 09:30 Uhr von Pjöööng
Man muss nicht jede Kindergartenhandlung des Arbeitgebers mit einem "Lass mich auch mitspielen" beantworten.
Das Ganze gehört ins Monatsgespräch: "Kollegen haben bei uns angefragt was es damit auf sich hat. Was sind Sinn, Zweck und Ziel des Ganzen? Was sind die Kriterien nach denen beobachtet wird? Was wird dokumentiert? Was sind daraus abzuleitende Aktionen? Usw. "
Und schon hat man ein wunderbares Gespräch über innerbetriebliche Qualifizierung oder über Personalplanung.
Erstellt am 22.03.2017 um 14:13 Uhr von newbie
Gab es dieses Gespräch nicht schon? PaulBreitner schrieb:
Wir haben die Geschäftsführerin darauf angesprochen. Sie sagte es gehöre zu ihrem Job sich auch der Fläche aufzuhalten und nach dem Rechten zu schauen, auch ist es ihr gutes Recht zu schauen wie die Mitarbeiter arbeiten. Wenn Sie bei Mitarbeitern öfters oder länger hinschaut, dann nur bei Kollegen die in den letzten Wochen durch massives Fehlverhalten aufgefallen sind.
Mich würde auch noch interessieren, wie wurde dieses "massive Fehlverhalten" festgestellt und/oder gemessen? Wurden dafür "technische Einrichtungen" benutzt? Bei einer technischen Einrichtung wären wir doch in der Mitbestimmung.
Ansonsten finde ich die Lösung mit "dazustellen" weiterhin gut.
Erstellt am 22.03.2017 um 15:48 Uhr von Ernsthaft
Wenn sich der AG sich nicht in einer notwehrähnlichen Situation befindet, bedarf es schon einer vorherigen Güterabwägung, will man sich hier nicht dem Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgesetzt sehen.
Der alleinige Zweck dieser Überwachung scheint hier ja dem Nachweis von Minderleistungen zu dienen.
Ob eine Überwachung jetzt durch Kamera, technischer Einrichtungen oder sonstiger optischer Maßnahmen erfolgt, ist unerheblich. Es ist und bleibt eine unerlaubte Verhaltenskontrolle, die in das Persönlichkeitsrecht anderer eingreift und somit auch der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. Nr. 6 BetrVG.
Auch wenn hier von technischen Einrichtungen die Rede ist, kommt es aufs Gleiche raus. Ob ich mir etwas später durch Hilfsmittel erzeugtes anschaue, oder zeitnah direkt, ändert nichts daran, dass hier eine Verhaltenskontrolle beabsichtigt ist.
Da es sich bei dieser Form der Überwachung auch um eine Kontrolle handelt, gehört es auch zu einer Frage der Ordnung im Betrieb und wäre auch gemäß § 87 Abs. Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Als BR würde ich mich auch danebenstellen und ihr dabei ganz gehörig auf die Finger hauen.
Erstellt am 23.03.2017 um 09:27 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Ob eine Überwachung jetzt durch Kamera, technischer Einrichtungen oder sonstiger optischer Maßnahmen erfolgt, ist unerheblich. "
Anderer Auffassung sind z.B. Fitting und Däubler
Erstellt am 23.03.2017 um 10:12 Uhr von moreno
Es gibt kein Gesetz das dem Chef verbietet sich in der Nähe des Personals aufzuhalten und zu schauen wie diese Arbeiten.
Da nützt es auch nichts sich irgendwas aus den Fingern zu saugen und hier auf Krampf irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten herbei zu spinnen.
,,Wenn sich der AG sich nicht in einer notwehrähnlichen Situation befindet, bedarf es schon einer vorherigen Güterabwägung, will man sich hier nicht dem Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgesetzt sehen" und dies Zitat von Ernsthaft ist wohl ziemlich der größte Unsinn der hier jemals verzapft worden ist!!!!!!
Erstellt am 23.03.2017 um 13:53 Uhr von Ernsthaft
@pjöööng
„Anderer Auffassung sind z.B. Fitting und Däubler“
Wirklich?
Dann teile mir (uns) bitte einmal die dort stehenden Kommentare dazu mit.
Da ich mich gerade für einige Zeit in Bad Meingarten befinde und gerade keinen Zugriff auf die genannten Büchlein habe, am besten gleich im Klartext.
Meine hier vorgetragenen Weisheiten, die sich Professor @moreno erlaubt als größten hier jemals verbreiteten Unsinn zu bezeichnen, kann ich daher gegenwärtig leider nur den Publikationen der Onlineportale des Bundverlags (AiB), www.jurion.de und der des www.betriebsratspraxis24.de entnehmen. Bei den Letzteren findet sich neben vielem Weiterem hierzu, auch das von mir hierzu vorgebrachte wieder.
Da mir die Nutzungsbedingungen zwar den privaten Gebrauch aber nicht die Weitergabe der Inhalte erlaubt, kann ich leider nur auf diese Quellen verweisen. Wer eine Zugangsmöglichkeit hat, dürfte aber keine Probleme haben, unter (Mitarbeiterüberwachung) dort gesuchtes zu finden.
Da Professor @moreno gerade dieses als Unsinn ansieht, sei ihm nachstehende Lektüre einmal empfohlen:
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Allerdings können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht in Einzelfällen gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Um dies zu entscheiden, bedarf es einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung(BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07). Demnach kommen nur Kontrollmaßnahmen in Betracht, die erforderlich und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
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Ein Urteil darüber, wer hier jetzt falsch liegt oder ev. Probleme mit seinem Horizont hat, mögen jetzt aber bitte andere entscheiden.
Erstellt am 23.03.2017 um 14:42 Uhr von celestro
erm ... Ernsthaft ... Du weißt aber zumindest, um was es in dem genannten Beschluss geht, oder ?
Zitat: "Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."
Heißt also ... der BR darf in seiner Mitbestimmung nicht einfach bloß JA brüllen zu einer Videoüberwachung.
Erstellt am 23.03.2017 um 15:10 Uhr von Ernsthaft
Ich gehe mal davon aus, dass es so ist, wie du vermutest.
Ich bitte aber darum, man könnte es auch als Hoffnung bezeichnen, dass man sich nicht immer am Titel (Videoüberwachung) aufhängt, sondern besser an den grundsätzlichen Aussagen orientiert. Was dem ein oder anderem hier leider nicht so leicht zu fallen scheint.
Erstellt am 23.03.2017 um 15:16 Uhr von moreno
Ernsthaft zeig doch mal ein Urteil wo drin steht, dass der Chef seine Angestellten bei der Arbeit nicht zuschauen darf!!!!
,,Nach den Erzählungen der Kollegen soll sie tatsächlich nur gucken" Zitat PaulBreitner
und Du kommst hier mit Gerichtsurteilen von einer Videoüberwachung und Persönlichkeitsrechten. Dies sagt schon viel über Deinen Horizont aus!
Erstellt am 23.03.2017 um 15:27 Uhr von Pjöööng
Siehe Rn 224 zum § 87 im Fitting.
Und wenn sich ernsthaft auch noch angewöhnen könnte, sich wie ein ernst zu nehmender Mensch auszudrücken, dann wäre vermutlich allen geholfen.
Erstellt am 24.03.2017 um 15:44 Uhr von betriebsratten
Vielleicht überwacht Sie auch nur im Rahmen Ihrer Sorgfalts- und Fürsorgepflicht ob die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden.......
Nur mal so...als Advocatus Diaboli
Gruss von den Betriebsratten