Erstellt am 22.02.2017 um 22:34 Uhr von ganther
Wer sollte ihm das verbieten. Wenn die GL dann nicht reden will dann ist das erstmal so. Dann würde ich als BR bzw WA aber meine Rechte mit Nachdruck einfordern
Erstellt am 22.02.2017 um 23:02 Uhr von Challenger
Tach auch,
§ 74 BetrVG Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
An diesen Gesprächen nehmen in der Regel ALLE BR-Mitglieder teil. Die Anzahl der BR-Mitglieder die an diesen Sitzungen teilnehmen kann der AG nicht beschränken.
Erstellt am 23.02.2017 um 09:12 Uhr von Pickel
Challenger, die Frage hat mit dem Monatsgespräch aber schlichtweg nichts zu tun.
Der BRV ist das Kommunikationsorgan des BR. Der AG wird außerhalb des Monatsgespräches nicht mit allen BR die zusätzlichen Sonderthemen besprechen müssen.
Im nächsten Monatsgespräch kann das Thema nochmals angesprochen werden. Das ist aber auch alles.
Erstellt am 23.02.2017 um 09:32 Uhr von gironimo
Ich würde jedenfalls einfach erst einmal fragen.
Vielleicht muss man dem GF auch sagen, dass alles was der BRV erfährt, natürlich von ihm an alle Betriebsräte weitergegeben wird. Er also kein Geheimnisträger ist. Es macht also auch Sinn, jemanden dabei zu haben.
Erstellt am 23.02.2017 um 12:48 Uhr von Challenger
Tach auch,
Zitat Pickel : Challenger, die Frage hat mit dem Monatsgespräch aber schlichtweg nichts zu tun.
Grundsätzlich richtig. Aber aus der Fragestellung könnte man den Eindruck haben,
daß eben keine regelmäßigen, insbesondere monatliche Bespechungen zwischen
AG + BR anberaumt werden. Deshalb mein Hinweis auf § 74 BetrVG.Ich kann mich
natürlich auch irren. Vielleicht klärt Klaus uns mal auf.
Unabhängig davon ist der BR natürlich nicht daran gehindert, vollzählig beim AG
zu erscheinen.
Erstellt am 23.02.2017 um 13:31 Uhr von KlausBR
Monatsgespräche finden schon statt dies ist außerhalb der Reihe. Von den genannten Teilnehmern ist die Buchhaltung mit zwei Mann vertreten, stell. Einrichtungsleitung und GF. Und da es zum Zahlen, geht finde ich mit 2 BR Mitglieder zu kommen schon besser.
Erstellt am 23.02.2017 um 13:55 Uhr von merkur
Wir handhaben Gespräche zwischen AG und BR Vorsitzenden, die ausserhalb der empfohlenen Monatsgespräche nach §74 BetrVG stattfinden grundsätzlich so, dass IMMER mindestens 2 BR Mitglieder zugegen sind. Gleich ob der AG oder der BR Vorsitzende um ein Gespräch gebeten hat.
Ich halte das für sehr wichtig. Ein "Intimgespräch" zwischen AG und BR Vorstzenden kann leicht zu sinnigen oder unsinnigen Spekulationen Anlass geben.
Daher empfehle ich dir auch, ein zweites BR Mitglied mitzunehemn.
Erstellt am 23.02.2017 um 14:27 Uhr von Pickel
Merkur, das was du schreibst ist ja richtig.
ABER: Das BetrVG kennt nur den BRV als offizielle Schnittstelle zum AG.
Wenn der AG jetzt evtl. auch sehr eilige Themen dem BR schildern muss, dieser sich aber auf die Position "entweder 2 oder gar nicht" beruft - dann kann der AG evtl. auch schlicht sich zurückziehen und darauf verweisen, er habe dem BRV ja die Möglichkeit zur Information gegeben. Dieser habe abgelehnt.
Ein echtes Druckmittel hat in diesem Fall wohl nur der AG.
Erstellt am 23.02.2017 um 16:43 Uhr von Challenger
Nochmal Tach,
11.06.2008
Arbeitsgericht Bielefeld - 6 BV 37/08 -
Schlagworte:
ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; Monatsgespräche, Ausschuss
Normen: §§ 27, 33, 74 BetrVG
Leitsätze:
1. Jedem Betriebsratsmitglied steht jedenfalls dann das Recht zu, an den Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG teilzunehmen, wenn diese nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen wurden.
2. Eine Vertretung durch den Vorsitzenden nach § 26 BetrVG findet nicht statt.
Erstellt am 23.02.2017 um 17:16 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"Das BetrVG kennt nur den BRV als offizielle Schnittstelle zum AG."
Ich bin mir jetzt nicht sicher, was Du mit "offizielle Schnittstelle" meinst. Mir fällt aber keine Definition ein bei der Dein Satz einen Sinn ergibt. Warum ist z.B. der Wirtschaftsausschuss keine "offizielle Schnittstelle des BR"?
Zitat (Pickel):
"Wenn der AG jetzt evtl. auch sehr eilige Themen dem BR schildern muss"
Was sollen das denn für eilige Themen sein, die der Arbeitgeber dem BR schildern muss und wo dies nur in einem solchen ad hoc Gespräch erfolgen kann?
Da fehlt mir wieder mal die Fantasie.
Zitat (Pickel):
"dieser sich aber auf die Position "entweder 2 oder gar nicht" beruft - dann kann der AG evtl. auch schlicht sich zurückziehen und darauf verweisen, er habe dem BRV ja die Möglichkeit zur Information gegeben. Dieser habe abgelehnt."
Kannst Du mir auch nur ein einziges Urteil zeigen wo der Arbeitgeber mit dieser Argumantation vor Gericht erfolgreich war?
Erstellt am 23.02.2017 um 17:26 Uhr von Pickel
Pjöng, wieder am Haare spalten?
1) Der BRV ist die offizielle Schnittstelle des Gremiums zum AG. Wenn der AG dem BR etwas mitteilen möchte oder muss, dann reicht ihm zur Erbringung der Informationsschuld der BRV.
2) Dein Phantasiemangel in allen Ehren. Aber der Fragesteller schreibt von der wirtschaftlichen Lage. Ein Grund für ein ad hoc-Gespräch könnte zum Beispiel ein Gespräch mit einem Investor sein. Vielleicht auch eine Betriebsschließung. Oder oder oder...
3) Nein, kann ich nicht. Darum steht da auch das Wort "evtl.". Alte Urteile hätten btw aber auch nur sehr bedingte Aussagekraft.
ganz unschlüssig wäre die Argumentation wohl aber nicht.
Erstellt am 23.02.2017 um 22:11 Uhr von Pjöööng
Also war Deine Aussage "Das BetrVG kennt nur den BRV als offizielle Schnittstelle zum AG." wieder einmal vorschnell von Dir vor Dich hingrplappert.
Zitat (Pickel):
"Ein Grund für ein ad hoc-Gespräch könnte zum Beispiel ein Gespräch mit einem Investor sein."
Und zu diesen Gesprächen muss der Arbeitgeber den BRV hinzuziehen?
Zu 3): Hier stellst Du wieder einmal unter Beweis dass Deine kindliche Fantasie Deine Kenntisse im Arbeitsrecht bei Weitem übertrifft.
Erstellt am 24.02.2017 um 15:02 Uhr von Challenger
Tach auch Pickel,
da kannst Du Dich noch so zur Decke strecken.
Pjöööng wirst Du niemals das Wasser reichen können.
Erstellt am 26.02.2017 um 13:15 Uhr von GrünGelb
https:www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__26.html
Meiner Meinung steht es da.