Erstellt am 21.02.2017 um 12:47 Uhr von ickdederdicke
Schau ins Gesetz:
Bundesurlaubsgesetz § 4:Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Es käme hier darauf an ob du diese 6 Monate schon zusammen hast.
Bei dir greift eher der § 5: Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
Erstellt am 22.02.2017 um 14:55 Uhr von Christagx
Wenn du jetzt gegen deinen Arbeitgeber an geht's und auf Urlaub bestehst, bis du
am 01.07.2017 Arbeitslos
Erstellt am 22.02.2017 um 15:22 Uhr von DummerHund
@BremerFisch
Antwortgeber 1und 2 haben zwar in gewisser weise recht,treffen aber nicht den Kern der Frage.
Um genau zu Antworten müssten Antwortgeber hier wissen,ob dir bis 30.06.17 überhaupt so wiele Tage Urlaub insgesamt zustehen für das Jahr 2017 bis dein Vertrag ausläuft. Und wie viele Tage in der Woche bei euch gearbeitet wird. Evtl. auch noch ob es noch tarifliche oder anderweitige Regelungen bezüglich weiteren Urlaubes gibt.
Mit der Begründung an sich hat der AG aber kein recht den Urlaub nicht zu gewähren.
Mal angenommen dein Vertrag würde nicht Verlängert werden, wann solltest du nach der hier genannten Argumentation des AG den Urlaub nehmen den dir für den letzen Monat deines Beschaäftigungsverhältnis zu steht.
Selbst sämtlich MA des Betriebes müssten dann ja jeweils "mindestens" die Urlaubstage aus dem Dezember mit ins neue Jahr rüber nehmen. Dies aber wäre entgegen dem Bundesurlaubsgesetz. Dies müssten Andere hier aber weiter erläutern, da mein Netzempfang hier unterwegs im LKW nicht das beste ist.