Erstellt am 20.02.2017 um 11:16 Uhr von Catweazle
Warum wollt ihr das denn wissen? Einen Nutzen kann ich nicht erkennen.
Erstellt am 20.02.2017 um 11:16 Uhr von Erbsenzähler
Der BR bekommt vom Amtsgericht einen Brief, dass das Verfahren zur Zustimmungsersetzung gegen den BR eingeleitet wurde. Das ist der offizielle Weg. Alles andere ist etwas was der AG freiwillig machen kann, aber nicht muss.
Erstellt am 20.02.2017 um 11:28 Uhr von Pjöööng
Das dürfte davon abhängen, auf welcher Rechtsgrundlage das Zustimmungsersetzungsverfahren stattfindet. Im Falle des § 100 BetrVG sehe ich einen Informationsanspruch des BR, abgeleitet von der häufig strapazierten vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Erstellt am 20.02.2017 um 11:29 Uhr von Sissi
Alles klar, wir haben so ein Verfahren das erste Mal ... daher auch meine Unwissenheit...
es geht um eine Einstellung, bei der wir der Eingruppierung widersprochen haben. Die Person wurde jetzt zum 01.04. eingestellt. Deshalb würde ich schon gut finden, wenn wir als BR wüssten, wie es jetzt weitergeht mit dem Verfahren.
Erstellt am 20.02.2017 um 12:11 Uhr von Challenger
Tach auch,
Zitat Erbsenzähler :
" Der BR bekommt vom Amtsgericht einen Brief, dass das Verfahren zur Zustimmungsersetzung gegen den BR eingeleitet wurde. Das ist der offizielle Weg. "
Zweifellos richtig. Vorraussetzung ist allerdings, daß der AG das ZE-Verfahren bei Gericht auch tatsächlich eingeleitet hat. Da der AG auf Anfrage bisher geschwiegen hat, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß ihm die Zustimmungsverweigerung des BR am Allerwertesten vorbeigeht.
@Sissi,
ich bin der festen Überzeugung, daß Ihr den Informationsanspruch habt, ob der AG dieses Verfahren auch tatsächlich eingeleitet hat. Denn hat er dies nicht, dann eröffnet Euch §23 BetrVG die Möglichkeit, den AG zu zwingen, daß ZEV durchzuführen. An Euerer Stelle würde ich den AG daher mit Fristsetzung unter Hinweis auf §23 BetrVG nochmals auffordern, die
geforderte und erforderliche Auskunft zu erteilen.
Erstellt am 20.02.2017 um 12:20 Uhr von Sissi
@ Challenger: vielen Dank für den Hinweis auf §23 BetrVG. Ich hoffe allerdings nicht, dass wir ihm damit drohen müssen. Vielleicht hilft ja schon der Hinweis auf "vertrauensvolle Zusammenarbeit" wie ihn "Pjööööng" vorgeschlagen hat und die Einschaltung eines Anwalts....
Schöne Grüße, Sissi
Erstellt am 20.02.2017 um 12:23 Uhr von gironimo
Vielleicht akzeptiert er auch die Verweigerung des BR. Führt er dennoch die Maßnahme durch, ruft der BR das Arbeitsgericht an (§ 101 BetrVG. ).
Bis zum 1.4. ist ja noch Zeit. Da könnt ihr doch den AG vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen, mit dem Hinweis, dass ihr ggf vom 101 er Gebrauch macht
Erstellt am 20.02.2017 um 13:21 Uhr von paula
da wir vom 1.4 noch weit entfernt sind hat der BR hier gegenwärtig überhaupt keine Rechte. Der AG kann ja nun auch auf verschiedene Art und Weise agieren. Ich kenne einige AG die würden z.B. dem Bewerber absagen und Abstand von einer Einstellung nehmen....
Erstellt am 20.02.2017 um 13:38 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"ich bin der festen Überzeugung, daß Ihr den Informationsanspruch habt, ob der AG dieses Verfahren auch tatsächlich eingeleitet hat. Denn hat er dies nicht, dann eröffnet Euch §23 BetrVG die Möglichkeit, den AG zu zwingen, daß ZEV durchzuführen. "
Sehe ich anders! Wieso sollte der BR hier den Arbeitgeber zwingen können, ein Zustimmunsgersetzungsverfahren einzuleiten? Und wie soll das aus dem § 23 abgeleitet werden?
Wenn der Arbeitgeber hier den Wunsch den AN im Betrieb einzusetzen nicht mehr verspürt, so ist das seine Entscheidung und kein Betriebsrat dieser Welt kann ihn zwingen ein Zustimmungsersetzuingsverfahren einzuleiten.
Erstellt am 21.02.2017 um 00:58 Uhr von Challenger
Good Morning,
ergänzend zu gironimo :
BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei Eingruppierungen ist das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG erst dann abgeschlossen, wenn es zu einer Eingruppierung geführt hat, für die eine vom Betriebsrat erteilte oder vom Gericht ersetzte Zustimmung vorliegt.
2. Der Betriebsrat kann nicht die "Aufhebung" einer unzutreffenden Eingruppierung verlangen, da diese keine nach außen wirksame Maßnahme des Arbeitgebers ist, sondern nur ein Akt der Rechtsanwendung. Der Betriebsrat kann aber nach § 101 BetrVG beantragen, daß dem im Zustimmungsersetzungsverfahren erfolglos gebliebenen Arbeitgeber aufgegeben wird, ein erneutes Beteiligungsverfahren einzuleiten, das die Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vorsieht.
3. Soweit im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt oder als unzutreffend ausgeschlossen wurde, kann der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch unmittelbar auf die gerichtliche Entscheidung stützten. Insoweit ist sein Anspruch nicht von einer weiteren Prüfung der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen abhängig.
4. Der Arbeitnehmer ist nicht gehindert, gegenüber dem Arbeitgeber eine günstigere als die im Beschlußverfahren angenommene Eingruppierung geltend zu machen.
Erstellt am 21.02.2017 um 08:03 Uhr von EightBall
Alles richtig. Nur am Rande: Eine Verweigerung einer Einstellung ist vielleicht nicht so gut geeignet um sich Freunde in der Belegschaft zu machen, ja. Vielleicht erst mal was 'Werbewirksames'. Soll euch nicht abhalten, ja, aber vielleicht mal ne Überlegung wert, mehr will ich gar nicht sagen.
Erstellt am 21.02.2017 um 08:24 Uhr von Sissi
Guten Morgen,
wir sind ja für die Einstellung, finden aber dass die Eingruppierung zu niedrig ist ... also nur das Beste für den neuen MA :). Das Problem ist, dass wir eine neue Entgeltordnung haben und wir anderer Meinung sind als der AG. Es betrifft also auch bereits beschäftigte MA. Daher auch die Zustimmungsverweigerung des BR.
Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise und Tipps.
Schöne Grüße,
Sissi
Erstellt am 21.02.2017 um 09:28 Uhr von gironimo
Nur noch mal zur Klarstellung. Man kann eine Einstellung nicht aufhalten, wenn man nur in der Eingruppierung eine Zustimmungsverweigerung sieht.
Auf gut deutsch: Der AG kann den neuen Mitarbeiter zum 1.4. einstellen.
Der Disput geht dann nur über die Eingruppierung.