Erstellt am 19.02.2017 um 19:48 Uhr von Catweazle
Der Zusatzurlaub richtet sich nach der Anzahl der Tage an denen in der Woche gearbeitet wird. Evtl. muss der Schnitt über einen längeren Zeitraum berechnet werden. Die Schichten selbst sind unwichtig. 7 Tage Zusatzurlaub sind nur möglich, wenn es einzelvertraglich oder tarifvertraglich geregelt ist.
Erstellt am 20.02.2017 um 07:44 Uhr von Erbsenzähler
@Lebirdsun
Grundsätzlich ist deine Annahme mit 5 Tage zusätzlichen Urlaubs falsch!
Es ist für jeden Mitarbeiter immer "eine" Woche. Egal wie die Arbeitszeiten liegen. Somit muss man sehen wie bei euch regulär die Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung verteilt wird.
Hilfe zur Berechnung findest du hier auf der Seite: http://www.schichtplanfibel.de/urlaub2.htm
Erstellt am 20.02.2017 um 07:53 Uhr von ickederdicke
Schaut einfach mal ins Gesetz, da ist alles geregelt:
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
§ 125 Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
Erstellt am 21.02.2017 um 08:10 Uhr von ickederdicke
Auch hier noch der Nachtrag, wer 5 tage "normalen " Urlaub für eine Woche Urlaub einreichen muss bekommt 5 tage Zusatzurlaub nach § 125 SBG 9 , muss jemand 6 tage einreichen sind es auch 6 tage Zusatzurlaub.
Erstellt am 21.02.2017 um 10:32 Uhr von Lebirdsun
Hallo Leute,
da es sich doch um ein 7 Tage Kontimodell handelt, und wir immer 7 Tage Arbeiten bevor ein Wochenede ist, und auch wenn wir Urlaub nehmen, muss ich ja für die Arbeitswoche 7 Tage Urlaub nehmen.
2 Früh 2Mittag 3 Nacht, 2 Frei# dann 2 Früh 3Mittag 2 Nacht 2 Frei# dann 3früh 2 Mittag 2Nacht 3frei, und dann fängt es von vorne an ...
Sonntag sind Laut Bundesurlaubsgesetzt keine Werktage, und nicht mit Urlaub zu besetzen wie Feiertage, wir bekommen aber auch für Sonntag Urlaub abgezogen.
ich Hoffe das es jetzt ein wenig besser zu verstehen ist
Erstellt am 21.02.2017 um 13:49 Uhr von Lebirdsun
Und bei 7 tagen auch 7 tage mehr Urlaub ?, bei 3 3 3 Modellwären es dann auch 9 Tage mehr Urlaub
Erstellt am 25.04.2021 um 17:31 Uhr von Kaputter
Hallo Lebirdsun, mich hätte interessiert wie Dein Problem mit Zusatzurlaub ausgegangen ist, weil Du vor 4 Jahren sich schon damit befasst hast? Ich arbeite auch kontischicht und habe jetzt dass gleiche Problem.