Erstellt am 28.04.2017 um 14:40 Uhr von Pjöööng
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Insofern können bis zu 337 Tage Rufbereitschaft im Jahr angeordnet werden.
Erstellt am 29.04.2017 um 14:29 Uhr von Ernsthaft
Was weder zur gesetzlichen Grundaussage noch zur Anzahl der Tage zutreffend ist.
Um das zu erkennen, bedarf es nur der Kenntnis auf das Recht auf Arbeit eines MA und der Bemühung eines Taschenrechners.
Worauf sich diese 337 Tage als feste Größe begründen sollten, ist daher für mich nicht nachvollziehbar.
Ich hoffe jetzt, dass dieses nicht auf dem Beschluss des VG Berlin vom 10. Januar 2012 • Az. 80 K 39.11 OL basieren soll. Wenn doch, stellt sich eine ganz andere Frage……
Erstellt am 29.04.2017 um 23:11 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Beschluss des VG Berlin vom 10. Januar 2012 • Az. 80 K 39.11 OL"
Fantatstisch wohin blindwütiges googlen führen kann. Das erklärt einiges.
Erstellt am 30.04.2017 um 12:51 Uhr von Ernsthaft
Mag ja sein.
Dass du hier nur mit wilden Zahlen herumschmeißt, ohne auch die dazu passende Grundlage zu liefern, erklärt noch einiges mehr!
Das ist aber immer noch besser, als seine Langeweile mit so einem alten Schinken und dann auch noch Müll verbreitend vertreiben zu wollen.
Sich auf vernünftige Aussagen zu konzentrieren und dabei den Selbstdarstellungswahn einmal hintenanzustellen, wäre ev. auch hilfreich, diesem zu entgehen.
Wenn du schon Lose ziehen oder Knobeln willst, solltest du das besser nicht hier machen, sondern dazu passendere Örtlichkeiten aufsuchen.