Erstellt am 15.12.2016 um 09:10 Uhr von gironimo
Da solltet ihr euch schnellstes einmischen. Wahrscheinlich sagt doch die reine Zahl der Kunden nichts über Leistung. Jeder Kundenbesuch läuft doch anders - oder? Er dauert mal länger oder nicht. Redet mit den Kollegen. Die Neiddebatte weckt doch erst Begehrlichkeiten beim AG. Das kann es doch nicht sein.
Erstellt am 15.12.2016 um 09:46 Uhr von Calais
@geronimo, die Neiddebatte ist leider schon voll erblüht... ohne objektiven Leistungsvergleich, da gibt es eine lange Vorgeschichte. Es wird jetzt eher so sein, dass sie sich gegenseitig noch sprengen, wenn es so weitergeht. Es geht darum, ein paar objektive Kriterien zu formulieren, die für alle gleich gelten und die für alle transparent sind.
Bei den Kundengesprächen gibt es nur zwei Varianten, Erst- oder Folgebesuch, das ist nicht besonders vielschichtig.
Der AG sollte doch Vorgaben machen und auch messen können?
Erstellt am 15.12.2016 um 10:56 Uhr von gironimo
Gibt es denn (auch ohne das der Chef "ermittelt" hat) eurerseits Erkenntnisse darüber, ob die Unterschiede tatsächlich groß sind und wenn ja warum?
Vorgaben und messen - o.k. - wenn es schon so weit ist, müsst Ihr wohl oder übel eine BV dazu machen.
Welche Messkriterien anzusetzen sind, könnt Ihr nur an Hand eurer Situation selbst festlegen. Kundenbesuch ist ja keine genormte Größe. Da geht es um die Gesprächsinhalte, Beratung und Beratungsbedarf ebenso, wie Kundenfreundlichkeit, sich mit den Wünschen der Besucher auseinander zu setzen - oder Abfertigung á la Null 8/15.
Schon da stellt sich die Frage, ob denn die Erwartungshaltung (Vorgabe) des AG eindeutig ist , und ob eine all zu starre Festlegung überhaupt sinnvoll und gewünscht ist.
Dann kommt dann die Frage, was ist mit den "Nebenarbeiten", Verwaltungsaufwand usw.
Und schließlich - ein Arbeitnehmer hat Leistung in "mittlerer Quantität und Güte" zu liefern. Der Maßstab kann und darf also niemals der Top-Kundenbetreuer sein, sondern der Durchschnitt.
Ihr seht, es gibt viel zu bedenken. Die Nummern der Kunden zu sammeln, ist jedenfalls keine technische Einrichtung. Die Mitbestimmung besteht aber über die "allgemeinen Beurteilungsgrundsätze" (§ 94 BetrVG) und am Rande auch über die "Ordnung im Betrieb" (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Und auch bei Trainingsmassnahmen / Schulung §§ 96 ff BetrVG beachten.