Erstellt am 21.10.2016 um 10:40 Uhr von gironimo
Die geleisteten Stunden können nicht wegfallen, da sie ja geleistet wurden.
Möglicher Weise gibt es Buchungsprobleme mit der Systemeinstellung der Zeiterfassungssoftware - aber das dürfte nicht Euer Problem sein.
Erstellt am 21.10.2016 um 10:53 Uhr von Fenestra
Ich habe gerade im Gesetz gelesen, dass der Zeitpunkt der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden muss, demnach kann der Arbeitnehmer diesen selbst festlegen und er muss gar nicht am gleichen Tag der Geburt beginnen?
Erstellt am 21.10.2016 um 11:05 Uhr von Pjöööng
Mit Elternzeit und Elterngeld habe ich mich schon ewig nicht mehr beschäftigt, deshalb solltest Du mal folgende Dinge verifizieren (ob meine Erinnerung richtig und auch noch aktuell ist):
Um den Anspruch auf Elterngeld nicht zu gefährden, sollte die Elternzeit des Vaters mit Lebensmonaten des Kindes übereinstimmen und in dieser Zeit kein Arbeitseinkommen erzielt werden. Gemäß § 187 (2) Satz 2 BGB wird der Tag der Geburt für die Ermittlung des Lebensalters mitgerechnet (so endet das erste Lebensjahr am Tag vor dem ersten Geburtstag). Arbeitet der Vater also am Tag der Geburt, so erzielt er im ersten Lebensmonat des Kindes Einkommen. Dieses wirkt sich auf den Ansopruch auf Elterngeld aus.
Insofern sollte man genau prüfen, welche Folgen es hat, wenn man den Verdienst für diesen Tag einfordert.