Folgende Frage bezüglich einer Kündigungsfrist hat unseren Betriebsrat beschäftigt:

2012 gab es in unserer Klinik eine Änderung der Geschäftsform. Alle Mitarbeiter erhielten aus diesem Grunde neue Arbeitsverträge in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag des bisherigen Vertrages. Unterschrieben wurde dabei folgende Klausel unter §2 Vertragsdauer: "Für die sich aus der Betriebszugehörigkeit ergebende Arbeitnehmerrechte gilt das Eintrittsdatum".

Unsere Frage lautet dahingehend, ob diese Klausel zulässig ist: Richtet sich die Kündigungsfrist nach der gesamten Betriebszugehörigkeit oder nach dem Datum des oben beschriebenen zweiten Vertragsabschlusses?

Vielen Dank für Interesse und Antworten!