"Vertreten bedeutet doch, dass es eben keine Neubesetzung, sondern nur eine vorübergehende ist. Daher gibt es hierzu auch keine Ausschreibung. "
"sehe ich auch so - keine Ausschreibung."
Man, man, man ...
§ 93 BetrVG: "Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden."
Von den oben zitierten Meinungen, dass sich dieses Verlangen nur auf Neubesetzungen bezieht, ist im BetrVG NICHTS zu lesen!
"Und dazu, ob hier ein BR zu beteiligen wäre oder nicht und ob überhaupt eine Versetzung vorliegt, sollte erst einmal geklärt werden, ob es sich hier um eine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung oder um eine arbeitsrechtliche handelt, die dann auch ohne das MBR eines BR per Direktionsrecht des AG umsetzbar wäre, wenn es den Zeitraum eines Monats nicht übersteigt."
Welch hanebüchener Unsinn!
Definition Versetzung: "Eine Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, ODER die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Wenn eine Pflegekraft aus der Pflege in den Verwaltungsbereich versetzt werden soll, dürfte zweifelsfrei feststehen, DASS damit eine erhebliche Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist!!! Es ist schnurzpiepegal, ob dem AG diese Versetzung per Direktionsrecht erlaubt wäre oder nicht > der BR IST zur Versetzung anzuhören, auch wenn der Zeitraum 1 Monat nicht überschreiten würde!