Erstellt am 11.02.2016 um 10:08 Uhr von Belveda
Hallo Gerti,
war es immer der gleiche Arbeitsvertrag in der ganzen Zeit? Oder wurde jedes Mal ein neuer Vertrag mit evtl. anderen Inhalten abgeschlossen?
Das hier könnte dir vieleicht auch weiter helfen:
http://www.ahs-kanzlei.de/2015/03/befristeter-arbeitsvertrag-entfristung/
Erstellt am 11.02.2016 um 10:38 Uhr von Pjöööng
Wisst Ihr ob die letzte Befristung mit oder ohne Sachgrund war?
Wenn es ohne Sachgrund war und Euer Unternehmen älter als fünf Jahre ist und der AN bei der ersten Befristung keine 52 Jahre alt war und nicht zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, dann dürfte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sein. Um das feststellen zu lassen muss der AN innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Erstellt am 11.02.2016 um 11:18 Uhr von ganther
Der 1.1. dürfte aber das Problem sein
Erstellt am 11.02.2016 um 12:30 Uhr von Gerti
Das is ja DIE Frage.
Wir sind der Meinung OHNE Sachgrund.
@ ganther : Warum 1.01.?
Der Kollege hat geklagt. Na mal sehen...
Erstellt am 11.02.2016 um 13:04 Uhr von Pjöööng
Es dürfte dem Arbeitgeber zumindest schwerfallen, hier einen Sachgrund herbeizufabulieren.
Erstellt am 11.02.2016 um 13:07 Uhr von ganther
Na wenn er geklagt setze dich in die Verhandlung und du wirst die Antwort auf deine Frage bekommen
Erstellt am 11.02.2016 um 14:08 Uhr von Gerti
@ ganther
Die Antwort bekomme ich auch, wenn ich mich nicht reinsetze !!
Aber warum denn nun der 1.1. ?
Erstellt am 11.02.2016 um 14:13 Uhr von Galaxy
@gerti
Kündigungsschutzklage INNERHALB von 3 Wochen nach Kündigung oder Beendigung des Vertrages und du hast geschrieben zum 01.01.2016 erstmalig nicht verlängert, d.h. nach meinem Verständnis, das der Vertrag zum 31.12.2015 ausgelaufen ist und damit ist die 3 Wochenfrist abgelaufen innerhalb der man eine Kündigungsschutzklage einreichen kann.
Wenn er fristgerecht Klage eingereicht hat, was aus der Fragestellung nicht hervorgeht, hat er alles richtig gemacht und das Arbeitsgericht wird eine Entscheidung treffe.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 11.02.2016 um 23:29 Uhr von soloist
Wenn er NICHT binnen 3 Wochenfrist Klage eingereicht hat, der befristete aber in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übergegangen ist (nicht ganz nachvollziehbar wegen Informationsmangel) bedarf es doch eigentlich keiner Kündigungsschutzklage. Immerhin wurde der Arbeitsvertrag vom AG ja nicht gekündigt. Geschweige denn, das eine Anhörung des BR stattgefunden hätte.
Schließlich ist doch nur die Befristung unwirksam, nicht der ganze Arbeitsvertrag hinfällig.
Sollte ich daneben liegen, Sorry. Bin neu hier...
Erstellt am 11.02.2016 um 23:43 Uhr von Pjöööng
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Erstellt am 12.02.2016 um 08:15 Uhr von Gerti
Die 3 Wochen hat er eingehalten.
Die erste " Güteverhandlung" ist ergebnislos auch schon gelaufen.
Okay, da warten wir halt mal ab.
DANKE
Erstellt am 12.02.2016 um 08:38 Uhr von Pjöööng
In der Regel gibt der vorsitzende Richter in der Güteverhandlung einen deutlichen Hinweis darauf, wohin die Reise gehen könnte.