Erstellt am 02.02.2016 um 09:54 Uhr von moreno
Na da hätte der BR / PR aber viel zu tun also wenn diese Tätigkeitsänderung nicht den Tatbestand einer Versetzung mit sich führt braucht der BR nicht angehört zu werden. Wenn jetzt der Siebdrucker statt rote Kulis gelbe Feuerzeuge bedrucken muss interessiert es eigentlich keinen ;-)
Erstellt am 02.02.2016 um 10:50 Uhr von gironimo
Was eine Versetzung ist, steht im § 95 Abs. 3 BetrVG. Liegt im Sinne dieser Vorschrift eine Versetzung vor, muss der BR gehört werden (§ 99 BetrVG). Welcher Paragraph es im öffentlichen Dienst (Personalrat) ist, weiß ich nicht.
Erstellt am 02.02.2016 um 11:05 Uhr von helmut
Danke Gironimo,
es handelt sich hierbei um eine Tätigkeitsänderung mit höher Gruppierung muss er Personalrat gehört werden ja o. nein ?
steht das irgendo
Erstellt am 02.02.2016 um 11:12 Uhr von moreno
Oh ich hass das ja schon wenn diese Personalräte bei uns in den BR Seminaren sitzen jetzt kommen sie auch schon in unser Forum GRRRRRR :-)
§ 72 LPVG da stehts drin.
Erstellt am 02.02.2016 um 11:43 Uhr von gironimo
Eine Versetzung liegt ja dann vor, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist. Eine höhere Entgeltgruppe dürfte dazu zählen. Abgesehen davon, dass der BR ja auch zur Umgruppierung zu hören ist.
Im Personalvertretungsrecht dürfte es ähnlich sein (hier sind ja die Rechte des PR ja eher stärker ausgeprägt)