Erstellt am 28.01.2016 um 23:19 Uhr von Pjöööng
Geht nicht anders.
In der Regel schon.
Vielleicht auch.
Erstellt am 29.01.2016 um 06:22 Uhr von SBVmann
Erstellt am 29.01.2016 um 07:11 Uhr von Hartmut
Erstellt am 29.01.2016 um 07:42 Uhr von stehipp
oder um es in der Sprache von Politikern und Juristen auszudrücken:
Es kommt darauf an, also ein entschiedenes vielleicht!!
Erstellt am 29.01.2016 um 07:43 Uhr von Kölner
Ja, Hartmut, das wünsche ich Dir auch!
Erstellt am 29.01.2016 um 08:48 Uhr von Erbsenzähler
Ich liebe solche Fragen...
Aber hier meine allwissende Antwort:
ja, aber nein, aber ja, aber nein, aber vielleicht, oder auch andersrum...
Erstellt am 29.01.2016 um 10:33 Uhr von Tulpe
Bei einer Außerordentliche Kündigung müssen schon sehr WICHTIGE Gründe vorliegen und bei einen BR sowieso.
Kündigungsschutz für den Betriebsrat – Wahlbewerber – Wahlvorstand
Betriebliche Funktionsträger haben Sonderkündigungsschutz nach den Vorschriften der §§ 15 KSchG, 103 BetrVG. Danach ist die Kündigung eines
Mitglieds eines Betriebsrats,
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung,
einer Bordvertretung oder eines
Seebetriebsrats
im Grundsatz unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer der Amtszeit und hält nach Ende der Amtszeit noch weitere 12 Monate (im Fall der Bordvertretung 6 Monate) an (nachwirkender Kündigungsschutz).
Gewählte Ersatzmitglieder kommen allerdings erst in dem Moment in den Genuß des Sonderkündigungsschutzes, in dem sie für einen ausgeschiedenen Betriebsrat in das Amt nachrücken oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied des Betriebsrates vertreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betriebsrat urlaubsbedingt abwesend ist, ohne dass es für das Ersatzmitglied darauf ankommt, ob in dieser Zeit tatsächlich Amtsgeschäfte anstehen (BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10 – Rn 33). Nachwirkender Kündigungsschutz besteht dagegen nur dann, wenn das Ersatzmitglied tatsächlich eine Betriebsratstätigkeit erbracht hat (BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233/11 – Rn 44 ff.). Das muss bei einer nur kurz andauernden Vertretung nicht immer der Fall sein.
Also nach dem Grund schauen- es gibt immer Gründe = Diebstahl, Mord, Tätlicher Angriff, die eine Kündigung Rechtfertigen. Liegt dieser nicht vor , dann Wiederspruch. Bitte Beschluss nicht Vergessen.
Gruß
Erstellt am 29.01.2016 um 10:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (Tulpe):
"Liegt dieser nicht vor , dann Wiederspruch. Bitte Beschluss nicht Vergessen."
Wieso?
Erstellt am 29.01.2016 um 11:13 Uhr von celestro
Zitat: "Da eine fehlende Zustimmung als Verweigerung gilt, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre ablehnende Entscheidung überhaupt zu begründen. Es ist jedoch stets sinnvoll, der Stellungnahme eine Begründung beizufügen, denn alle für den Kollegen sprechenden Aspekte werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders genau unter die Lupe genommen werden."
finde ich grudnsätzlich eine gute Ansicht.
Erstellt am 29.01.2016 um 15:41 Uhr von Globus
Manchmal, aber nur manchmal ist weniger mehr...
Bei einer Anhörung zur Kündigung, ist der BR nciht verpflichtet den AG auf Fehler hinzuweisen...
Ich weiß, klingt abgedroschen, ist aber so. Jede Situation ist zu bewerten, sollte ein AG kündigen wollen, bringt man ihm mit einem gut sondierten Widerspruch in den meisten Fällen nciht dazu, seine Absicht nicht in die Tat umzusetzen. Im Gegenteil, man hilft ihm seine Fehler auszubessern...
Darum ist halt weniger mehr. Dem AN sollten aber die Infos gegeben werden, damit sich dessen Anwalt darauf vorbereiten kann.
"Es ist jedoch stets sinnvoll, der Stellungnahme eine Begründung beizufügen, denn alle für den Kollegen sprechenden Aspekte werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders genau unter die Lupe genommen werden."
Das sehe ich aus der Praxis anders. Erstmal werden Formalismen genau unter die Lupe genommen... Selbst nach dem Gütetermin volgendem Beschlussverfahren wird das so gemacht. Formalismen sind z.B. wurde der BR ordentlich angehört usw...
Mein Tipp wäre also Widerspruch ja bzw Zustimmungsverweigerung wenn möglich - aber nicht begründen, bzw wage begründen...
Nun könnt ihr mich steinigen... :-D
Erstellt am 29.01.2016 um 17:15 Uhr von gironimo
Hallo "kaube",
nun sagt doch mal konkret: Was will der Arbeitgeber vom BR? Eine Anhörung nach § 102 BetrVG oder begehrt er eine Zustimmung nach § 103 BetrVG?
Liegt der "Vorfall" in einem Zeitrahmen, in dem das Ersatzmitglied nachgerückt war?
Fragen über Fragen ......
Erstellt am 29.01.2016 um 17:17 Uhr von Globus
Was ja eigentlich nur indirekt tangiert...
Aber... "Fragen über Fragen ......" dafür erhebe ich dann mal Urheberrechte ;-)))))