Erstellt am 30.12.2015 um 17:49 Uhr von Pjöööng
Man kann ihr nur raten, am 01.01. (oder wann immer der erste Arbeitstag im neuen Jahr ist) die Arbeit aufzunehmen.
Falls sie noch vor Arbeitsaufnahme einen Vertrag vorgelegt bekommt, hat der Arbeitgeber gerade noch richtig reagiert. Bekommt sie ihn erst nach Arbeitsaufnahme, so ist die neuerliche Befristung unwirksam und sie hat einen unbefristeten Vertrag. Allerdings sollte sie auf keinen Fall einen rückdatierten Vertrag unterschreiben.
"Nicht versichert" ist sie in keinem Falle.
Erstellt am 30.12.2015 um 21:17 Uhr von Dezibel
Zur Arbeit gehen auf jeden Fall. Allerdings würde ich den eventuellen unbefristeten AV mit Vorsicht genießen, da bereits im Vorfeld ein Verlängerung des befristeten AV vereinbart wurde. Wir hatten da mal mit solch einer Sache Probleme, und letztendlich ist eine gütige Einigung immer besser, als Krawall beim Vertrag.
Zeig mir den AN, ,der dafür vor Gericht zieht und dann in einer ungeliebten Stelle steckt ...
Erstellt am 30.12.2015 um 23:05 Uhr von Pjöööng
Dezibel,
wo sollte hier ein Problem sein? Schreib doch mal klar, was Du meinst!
Erstellt am 30.12.2015 um 23:12 Uhr von Dezibel
Naja, der AG bestand darauf, dass er ja eine Verlängerung der Befristung ihm bereits mitgeteilt hatte. Nur eben das ganze Prozedere hätte sich eben verlängert (riesen Konzern, Personaler im Urlaub und was weiß ich) ...
So wurde sich dann eben geeinigt, dass nochmals verlängert wurde (der AN wäre NIEMALS zum Gericht gegangen), und hat dann letztendlich nach der Verlängerung einen unbefristeten Arbeitsplatz bekommen.
So ist das Leben.
Erstellt am 30.12.2015 um 23:15 Uhr von Pjöööng
Sorry, das ist völlig wirr!
Der Streit ensteht ja erst wenn der Vertrag nicht wieder verlängert wird. Und wenn der AN nach der Verlängerung einen unbefristeten Vertrag bekommen hat, dann bestand ja keine Notwendigkeit des Streites!
Nachtrag (wegen der blödsinnigen Antwortbegrenzung) 31.12. 11:20
Dezibels Bedenken sind keinefalls "valide", sondern völliger unnötig. Auch seine Begründung ("das ganze Prozedere hätte sich eben verlängert") ist völlig daneben. Was soll sich denn da verlängern? Der Arbeitgeber legt irgendwann sein Vertragsangebot vor und der AN unterschreibt es mit dem richtigen Datum, Punkt! Fertig! Da gibt es keine Verzögerung!
Eine Verzögerung kann es allenfalls dann geben, wenn sich ein BR der sein Handwerkszeug nicht beherrscht, wichtig machen will. Aber auch dann: Welche Alternative hat der Arbeitgeber? Keine! Er hat einen Fehler gemacht, den er nicht mehr korrigieren kann!
Und was soll das für eine mysteriöse "Einigung" sein, dass nochmals verlängert wurde? Wer hat sich da geeinigt? Oder war es eher eine Urkundenfälschung? Mir klingt das eher danach, dass hier Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam versucht haben, den Arbeitnehmer über den Tisch zuziehen! Im Sinne des AN hat der BR hier jedenfalls nicht gewirkt.
Und was den "Handwerksbetrieb alten Schlages" angeht, der Verträge mündlich verlängert: Dieser Unternehmer wäre sehr sehr schlecht beraten. Ebenso gut könnte er alle seine Rechnungen bar bezahlen ohne jemals eine Quittung zu fordern.
Wo ist überhaupt das Problem? Die ANin unterschreibt den ihr vorgelegten Vertrag mit dem richtigen Datum und fertig ist. Wenn dieser Vertrag dann tatsächlich nicht mehr verlängert werden soll, hat sie nach Ablauf dieses Vertrages noch drei Wochen Zeit zu entscheiden, ob sie den Joker ziehen will oder nicht. Sie kann nur gewinnen, aber nichts verlieren.
Erstellt am 31.12.2015 um 00:02 Uhr von alterMann
Hallo Seefi,
ein Arbeitsvertrag nuss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden.
Wenn sich beide Parteien einig sind, dass der AV weiter gelten soll, dann ist das ja erstmal gut, oder?
Und natürlich ist sie dann auch versichert.
Die AN sollte sich halt relativ kurzfristig beim Chef melden und darum bitten, dass sie den Arbeitsvertrag auch noch schriftlich bekommt. Aber wenn sie den AV will, sollte sie jedenfalls zur Arbeit kommen.
Und wie Pjöööng schon andeutete: Eine Befristung des AV setzt die schriftliche Vereinbarung vor Arbeitseintritt voraus. Ohne AV ist sie dann unbefristet eingestellt.
Erstellt am 31.12.2015 um 08:59 Uhr von Hartmut
Die Bedenken von Dezibel sind valide, gleichwohl kann man die Zusage des Abteilungsleiters durchaus als Handreichung zur einvernehmlichen Vereinbarung verstehen. Das gilt vor allem dann, wenn es in dem Betrieb üblich ist, Arbeitsverträge mündlich zu verlängern (zB ein Handwerksbetrieb 'alten Schlages'). Die Kollegin sollte, wie Pjöng richtig sagt, ihre Arbeitskraft gleich zu Beginn des neuen Jahres anbieten. Der Abteilungsleiter erwartet das sowieso, und sie erreicht dadurch möglicherweise eine unbefristete Stellung.