Erstellt am 08.12.2015 um 08:29 Uhr von Kölner
Moment. Vielleicht stehe ich ja auf der Leitung...
Ihr habt nach § 99 BetrVG die Einstellung schon abgelehnt, oder?
Dann ist der AG ja in der Pflicht innerhalb von drei Tagen nach Unterrichtung des BR (die personelle Maßnahme aufrecht zu erhalten) das ArbG anzurufen.
Erstellt am 08.12.2015 um 09:10 Uhr von jasli
@Kölner
Der Maßnahme nach § 99 BetrVG haben wir form- und fristgerecht widersprochen.
Der AG hat jetzt mitgeteilt, dass er die Maßnahme nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen will.
Also müssen wir gem. § 100 Abs. 2, Satz 2 das "Bestreiten" dem AG "unverzüglich" mitteilen.
Was heißt in diesem Fall "unverzüglich" z. B. in Tagen (siehe ursprüngliche Frage).
Die Fristen, die der AG einzuhalten hat, interessieren hier nicht.
Erstellt am 08.12.2015 um 09:21 Uhr von Brolle
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes zögern und kann schlecht in Tagen bemessen werden, da es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Von meinem Gefühl her würde ich aber sagen, dass Freitag zu spät ist. Es kommt aber darauf an, wie aufwendig und zumutbar es für die BR-Mitglieder ist z.B. schon am Mittwoch zusammenzutreten um diesen einen Beschluss zu fassen. Dann muss sich jedes Mitglied auch ausreichend vorbereiten können. Aber auch da denke ich, dass das in eurem Fall nicht allzu aufwendig ist, da ihr ja dem 99er schon widersprochen habt und alle noch im Bilde sein solltet.
Erstellt am 08.12.2015 um 15:44 Uhr von Jakarta
Eine Tagesfrist gibt es hier nicht. Unverzüglich wurde ja schon im Ansatz erklärt.
Hier bedeutet sie aber auf jeden Fall, dass einem AG auch das von @Kölner hier aufgezeigte, ohne jetzt besondere Klimmzüge machen zu müssen, noch möglich ist.
Wenn nicht, war es das mit dem Widerspruch und der Neue wird irgendwann zum Alten.