Erstellt am 27.11.2015 um 08:48 Uhr von Kölner
Das kann der BR dem AG mitteilen, aber...
...ist es wirklich eine Versetzung gewesen?
Denn...
...der AN hat eine Vereinbarung mit dem AG. Was will denn der BR (ausser einem § 101 betrVG) noch machen?
Übrigens:
Ich würde mich nicht direkt mit dem AG ins Chaos stürzen: Der AN hat sich blenden lassen, will jetzt wieder zurück auf den alten Arbeitsplatz und JETZT schreit er nach dem BR.
Perfektes Szenario um sich gründlich zu blamieren als BR.
Erstellt am 27.11.2015 um 09:09 Uhr von Speckflagge
Guten Tag Kölner...
Angeblich steht in dieser Vereinbarung das der Inhalt seines alten AV unberührt bleibt und er jederzeit an seinen alten Arbeitsplatz zurück kann. Tätigkeitsbezeichnung und Arbeitsort hatten sich für den AN verändert. Und länger als 4 Wochen ist er nun bereits ebenfalls nicht an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz tätig.
Er will dem AG selbständig mitteilen das er an seinen alten Arbeitsplatz wieder zurück geht.
Wollte sich aber vom BR Infos einholen, was er tun kann, wenn der AG sich quer stellt.
Erstellt am 27.11.2015 um 09:45 Uhr von fantil
Wieso sollte sich der Arbeitgeber quer stellen?
Du schreibst doch "Angeblich steht in dieser Vereinbarung... ... und jederzeit an seinen alten Arbeitsplatz zurück kann."
Wieso eigentlich "Angeblich" wurde dir wieder nichts gezeigt?
Wie willst du jemandem helfen der nicht alle Fakten auf den Tisch legt?
Erstellt am 27.11.2015 um 10:08 Uhr von celestro
"da die Versetzung ohne Beteiligung des BR sowieso nicht wirksam war?"
Ich zitiere mal den Leitsatz aus einem Urteil des BAG:
"Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist.
Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließendes Einverständnis liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht."
BAG vom 20. September 1990 1 ABR 37/90
@ Kölner
Und wie man an dem Leitsatz erkennen kann, ist die Vorgehensweise des AN auch völlig korrekt.
@ fantil
Sicherlich ist es richtig, wenn ein BR sich diese Vereinbarung zeigen läßt. Aber würdest Du jemanden abweisen, der das nicht macht ?
Erstellt am 27.11.2015 um 10:27 Uhr von Speckflagge
@ Celestro
Das bedeutet im Klartext, dadurch das der AN mit dieser Versetzung einverstanden und dies eine freie Entscheidung von ihm war, ist der BR sozusagen machtlos und kann bei jetzt etwaigen auftretenden Problemen kaum helfen?
Jedenfalls kann der BR dem AG nicht Missachtung der Beteiligungsrechte nach §99 BtrVG (Versetzung) vorwerfen?
Erstellt am 27.11.2015 um 10:46 Uhr von gironimo
Das sehe ich nicht so. Aber erst ist einmal genau zu prüfen, ob es überhaupt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG war und >Umsetzung in Absprache mit einem AN < heißt eben nicht , dass der AN die Versetzung gewünscht hat.
Erst wenn die Umsetzung tatsächlich eine Versetzung war, kann der BR dem AG vorwerfen, ihn nicht nach § 99 BetrVG beteiligt zu haben.
Natürlich kann der AN immer noch von seinem Beschwerderecht (§ 85 BetrVG) gebrauch machen. Das würde dann interessant werden, wenn sich herausstellt, dass es keinerlei Rechtsansprüche gäbe .
Erstellt am 27.11.2015 um 11:23 Uhr von celestro
@ Speckflagge
Der BR kann zwar ggf. nicht die Missachtung der Beteiligungsrechte vorwerfen, aber bei Problemen helfen ist davon ja unabhängig.
Grundsätzlich würde ich aber die richtige Reihenfolge einhalten:
"Er will dem AG selbständig mitteilen das er an seinen alten Arbeitsplatz wieder zurück geht."
Das sollte er dann erst einmal machen. Warum er sich Rat holt für einen Fall, der ja gar nicht eintreten muß ... seltsam.
Erstellt am 27.11.2015 um 11:25 Uhr von fantil
@ Celestro:
"Sicherlich ist es richtig, wenn ein BR sich diese Vereinbarung zeigen lässt. Aber würdest Du jemanden abweisen, der das nicht macht ?"
Sicherlich nicht, aber ich würde mir alle beschaffbaren Informationen geben und zeigen lassen, bevor ich handle! Denn nur so kann ich die richtigen Maßnahmen ergreifen.
Es ist immer wieder unschön, wenn man erst später von wichtigen verwertbaren Details erfährt oder aber auch von Dingen, die mein Handeln ad absurdum führen.
Erstellt am 27.11.2015 um 18:51 Uhr von Hoppel
@ Speckflagge
"Der AG hat ohne Beteiligung des BR im Oktober eine Umsetzung in Absprache mit einem AN durchgeführt. Bis Dato liegt dem BR nichts vom AG vor in Sachen versetzung."
Der BR wusste also, dass ein Kollege versetzt worden ist, hat aber rein gar nichts unternommen und lieber Vogel Strauß gespielt?! Aber Wochen später auf ein MBR pochen wollen? Toll!
"Angeblich steht in dieser Vereinbarung das der Inhalt seines alten AV unberührt bleibt und er jederzeit an seinen alten Arbeitsplatz zurück kann. [...]
Er will dem AG selbständig mitteilen das er an seinen alten Arbeitsplatz wieder zurück geht."
Dann soll er das doch auch ganz selbständig tun!
"Wollte sich aber vom BR Infos einholen, was er tun kann, wenn der AG sich quer stellt."
Dieser Kollege scheint ja kein sehr vertrauensvolles AV zu Eurem AG zu haben ...
Wie wäre es denn mit der Variante erst mal abzuwarten, wie der AG auf den Wunsch dieses Kollegen reagiert? Es ist doch ziemlicher Unsinn, schon im Vorfeld Land & Leute verrückt zu machen, bevor überhaupt konkrete Fakten auf dem Tisch liegen.