Erstellt am 23.10.2015 um 20:45 Uhr von Challenger
Wenn Bei Euch ein Betriebsrat existiert,hat der nach §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG in den Fragen,ab WANN eine Krankmeldung vorzulegen ist,ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Über die Vorlage einer Krankmeldung hinaus,kann der AN nicht verpflichtet werden,zusätzlich
auch noch ein Attest vorzulegen.
Erstellt am 24.10.2015 um 09:28 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Du glaubst also, dass der AG zwischen Attest und einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterscheidet?
@ arnaki
Gibt es bei Euch überhaupt einen BR? Falls ja, sollte der tätig werden und die Frage per BV regeln.
Ob diese Arbeitsanweisung AN von Ihrer Vorlagepflicht am 1. Arbeitstag tatsächlich entbindet, kann hier nicht beurteilt werden. Da wird es darauf ankommen, wer diese Arbeitsanweisung unterschrieben hat, wie der konkrete Wortlaut ist und ob diese Anweisung tatsächlich für alle AN des Betriebs gelten soll.
Gibt es keinen BR und keine BV, ist man als AN aus meiner Sicht gut beraten, seinen arbeitsvertraglich geregelten und einvernehmlich vereinbarten Pflichten nachzukommen.
Erstellt am 24.10.2015 um 10:24 Uhr von Hartmut
Meines Wissens nach muss ein ärztliches Attest grundsätzlich nicht vorgelegt werden, auch wenn sich der Arbeitgeber das ganz doll wünscht. Was du genau hast, geht ihn einfach nichts an. Vorzulegen ist lediglich eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU), auch gelber Zettel genannt.
Erstellt am 24.10.2015 um 11:06 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
"Meines Wissens nach muss ein ärztliches Attest grundsätzlich nicht vorgelegt werden, auch wenn sich der Arbeitgeber das ganz doll wünscht."
... das ist doch die reinste Haarspalterei!
Iim EntgFG steht lediglich, dass ein Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat. Das ist ein ATTEST, egal die AU ob auf einem freien Attest oder einem gelben Schein bescheinigt wird.
Außerdem muss der "Gelbe Schein" von Vertragsärzten nur für gesetzlich versicherte PatientInnen ausgestellt werden.
Privat versicherten AN muss der "gelbe Schein" also nicht ausgestellt werden, aber sie haben Anspruch auf ein Attest, mit welchem die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bescheinigt wird.
Der ausschließlich privat niedergelassene Arzt wiederum muss für die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit sowohl eines Privatpatienten als auch eines gesetzlich versicherten Patienten ein freies Attest ausstellen.
Auch fällt der "gelbe Schein" flach, wenn ein AN z.B. akut erkrankt ist und in einem Krankenhaus stationär aufgenommen wurde. Krankenhausärzte sind lediglich verpflichtet, den in stationärer Behandlung befindlichen Patienten auf deren Verlangen hin eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein).
"Was du genau hast, geht ihn einfach nichts an. "
Weder aus der Fragestellung noch aus dem EntFG gehrt mit einem Buchstaben hervor, dass der Grund der Arbeitsunfähigkeit benannt werden soll.
Erstellt am 24.10.2015 um 12:24 Uhr von Challenger
@ Hoppel
arnaki schreibt: ....., dass man ab dem ersten Tag einer Krankheit eine Krankmeldung braucht.
Die Krankmeldung,ganauer gesagt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt nur Auskunft darüber,DASS UND WIE LANGE der AN arbeitsunfähig ist.
Wenn es dann in den besonderen Richtlinien heißt: "wenn eine Krankheit sie mehr als 1Tag von
der Arbeit fernhält,müssen sie ein Attest vorlegen" Selbstverständlich ist ein Attest etwas völlig
anderes als eine AUB. Denn in einem Attest bescheinigt der Arzt nach verkehrsüblicher Auffassung dem Patienten, an WAS dieser erkrankt iat.
Erstellt am 25.10.2015 um 11:18 Uhr von Jakarta
Da irrt der Herr aber gewaltig. Auch eine AU-Bescheinigung ist ein Attest.
Erstellt am 25.10.2015 um 12:03 Uhr von Challenger
@Jakarta
Natürlich ist eine AU-Bescheinigung AUCH ein Attest,weil dem Patienten ATTESTIERT wird,wie LANGE ER AU IST. Aber wenn der AG neben einer AU-Besch. AB DEM 1.TAG zusätzlich ein Attest einfordert, sofern der AN LÄNGER ALS EINEN Tag erkrankt ist,dann hat der AG es meiner Auffassung nach darauf abgesehen, durch das ATTEST zu erfahren,AN WAS DER AN erkrankt ist
Erstellt am 25.10.2015 um 12:23 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Ganz offensichtlich hast Du die Fragestellung noch nicht einmal ansatzweise verstanden ...
Erstellt am 25.10.2015 um 15:50 Uhr von Challenger
@ Hoppel
Wie hätte ich die Fragestellung Deiner Meinung nach verstehen müssen???Und vor allen Dingen:
Was ist falsch an dem,was ich geschrieben habe???
Erstellt am 25.10.2015 um 19:10 Uhr von Hartmut
Challenger, lass gut sein. Selbstverständlich ist ein Attest (was hat der Patient, evtl. zu welchem Grade und evtl. weiteren medizinischen Angaben) etwas anderes als eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, seit wann und voraussichtlich wie lange der Patient nicht arbeitsfähig sein wird. Und du hast auch die Fragestellung richtig verstanden. Alles gut. :)
Erstellt am 26.10.2015 um 12:01 Uhr von arnaki
@challanger Vielleicht hab ich mich ja nicht klar genug ausgedrückt, aber von einem zusätzlichen Attest ist nirgends Rede. Das Attest ist ein Zitat aus der Arbeitsanweisung. Wobei ich davon ausgehe dass damit eine AU-Bescheinigung gemeint ist.
Es geht hier nur um die unterschiedlichen Fristen in Arbeitsvertrag und Arbeitsanweisung und um die Frage welche von beiden bindend ist.