Erstellt am 12.10.2015 um 16:03 Uhr von Hartmut
In dieser uneingeschränkt generalisierten Form (jegliche Handlung) dürfte der Passus schlichtweg unwirksam sein.
Erstellt am 12.10.2015 um 19:18 Uhr von gironimo
Na auf jeden Fall würde ich mich als BR erst einmal zu Wort melden und den AG auf das Thema Versetzung ansprechen. Da müsste der BR ja zustimmen. Hat er aber wohl nicht.
Was im Arbeitsvertrag stehen mag, ist dabei zunächst unerheblich. Wichtig ist, ob sich die Umstände wesentlich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist (siehe § 95 Abs. 3 BetrVG). Das dürfte bei Bürotätigkeit ./. Hofarbeiten im Außenbereich der Fall sein . Arbeiten denn die beiden im Büro?
Erstellt am 12.10.2015 um 20:00 Uhr von Globus
was das kollektivrechtliche an geht, gebe ich gironimo absolut Recht, aber man muß auch das individualrechtliche sehen...
Und auch da gibt es ein interessantes Urteil, dass (auch wenn so ein Passus im AV steht, man keine anderen Arbeiten machen muß, die außerhalb des bereiches des eingestellten Berufes machen muss - beispiel, ein techniker geht nciht schnee schippen, oder toiletten reinigen...