Erstellt am 07.10.2015 um 17:15 Uhr von Pickel
Habt ihr eine solche denn im Vorfeld überhaupt gefordert?
Wenn ja, dann könnt ihr den AG bei Androhung von Zwangsgeld gerichtlich auffordern, die Beschäftigung rückgängig zu machen.
Erstellt am 07.10.2015 um 18:19 Uhr von Globus
Naja, habt ihr die interne Stellenausschreibung denn von AG verlangt?
Also was kann der AG machen? Die Maßnahme vorläufig durchführen und eure Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen - leider ist das in der Regel nicht soooooo schwierig... und ich möchte mal den Anwalt sehen, der euch da rechtlich vertritt...
Nachtrag: mal unter uns Pastorentöchtern... was genau bringt das und was könnt ihr gewinnen...?
Erstellt am 07.10.2015 um 18:51 Uhr von gironimo
Wie bereits meine Vorredner sagten: Der BR muss erst einmal verlangt haben, dass diese Ausschreibungen erfolgen (§ 93 BetrVG). Ist dies geschehen und stellt der AG trotz des Widerspruchs nach § 99 Abs. 2 Nr 5 BetrVG ein, ohne das Gericht angerufen zu haben, muss der BR - wenn er als ernst zu nehmender Interessenvertreter angesehen werden will Wohl oder Übel vom § 101 BetrVG gebrauch machen. Einstellungen sind Tagesgeschäft - wenn es da schon nicht funktioniert......
Ich gehe natürlich davon aus, dass Ihr das Problem schon einmal mit dem AG besprochen habt und dieser sich uneinsichtigt gezeigt hat.