Erstellt am 06.10.2015 um 09:29 Uhr von gironimo
Erstens: nein und zweitens gibt es ja wahrscheinlich keine Widerspruchsgründe nach § 99 BetrVG (oder?)
Erstellt am 06.10.2015 um 09:51 Uhr von Pjöööng
Sofern das Familienmitglied im gemeinsamen Haushalt lebt und damit das BRM einen direkten finanziellen Vorteil von der Einstellung hat, ist es höchstvermutlich rechtlich verhindert.
Ob es Widerspruchgründe gibt spielt dafür ob das BRM verhindert ist überhaupt keine Rolle. Häufig stellen sich ja diese Widerspruchsgründe auch erst im Verlauf der Beratung heraus, an der das BRM im Verhinderungsfalle aber gar nicht teilnehmen darf.
Erstellt am 06.10.2015 um 10:33 Uhr von Bibob
Nein mein gemeinsamer haushalt. Also darf der br mit abstimmen ?
Erstellt am 06.10.2015 um 11:25 Uhr von gironimo
Dazu Däubler, Kommentar zum BetrVG § 33 RN 20: Betreffen Beschlüsse Familienangehörige eines BR-Mitglieds, führt dies nicht automatisch zum Wegfall des Stimmrechts.
Erstellt am 06.10.2015 um 11:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"... nicht automatisch ..."
Also gibt es Gründe die bei Familienmitgliedern zu einer rechtlichen Verhinderung führen können!
Dazu das LAG Düdo:
"Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit
liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in
seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die
Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen
von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung
über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil
bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied
zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert
werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen
Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen
und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds
betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind.
Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell
nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds
auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil,
da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert
und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a
BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen."
Im vorliegenden Falle sprechen die hier bekannten Dezails aber wohl eher gegen eine Verhinderung.
Erstellt am 06.10.2015 um 13:02 Uhr von gironimo
Da kann man mal wieder sehen. Zwei Juristen (die sich auf gleiche Urteil beziehen) kommen zu (mindestens) zwei verschiedemem Meinungen.
Der Fitting ist für eine "Verhinderung", Däubler meint nein
Also kann man sagen: Auf hoher See und vor dem Gericht ist man in Gottes Hand.