Pickel
*dauerhaft nicht unerheblich verändern.*
da bist du sehr im Irrtum, das Wort dauerhaft fehlt in dem Gesetzestext. Im Gegenteil ist es nämlich so, dass auch eine Versetzung, die weniger als einen Monat dauert mitbestimmungspflichtig ist, wenn:
"1Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, ODER , die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Ein anerkannter Grund "erhebliche Änderung der Umstände" ist z.B., dass man mit anderen KollegInnen zusammenarbeiten muss.
Auszug aus DKK
Für die praktische Handhabung kristallisieren sich aus der bisherigen BAG Rspr. vier Typen von Veränderung des Arbeitsbereiches/Arbeitsplatzes heraus, die jeweils eine Versetzung
i. S. d. § 99 bedeuten können:
 Arbeitsort
 Arbeitsaufgabe und -inhalt
 Platz in der betrieblichen Organisation
 Arbeitsumstände
Platz in der betrieblichen Organisation:
Eine Veränderung des Platzes in der betrieblichen Organisation ist dann eine Versetzung, wenn der AN aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine hierfür maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des AN liegt vor, wenn er mit neuen Arbeitskollegen zusammenarbeiten muss oder er seine (möglicherweise sogar gleich bleibende) Arbeitsaufgabe innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation erbringen muss (Zuweisung einer Verkäuferin an unterschiedliche Substitutenbereiche im Warenhaus)
Insofern kann hier niemand einfach annehmen, dass keine Versetzung vorliegt. Und wie Du hier siehst, kennt das Gesetz das Wort Abteilung weniger als alle möglichen anderen Begriffe.
Erdbeerblüte
*Handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn Mitarbeiter von einer Gruppe in eine andere versetzt werden? *
Solange du nicht mehr Details lieferst, kann man das wirklich nicht beurteilen. Aber, selbst wenn es sich hier um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln sollte, wäre es gut, dass ihr prüft, ob ihr überhaupt einen belastbaren Ablehnungsgrund nach § 99 habt. Ansonsten lohnt es eher nicht, einen großen Aufriss zu machen. Und wenn es darum geht, dass der AN nicht in die neue Gruppe möchte, wäre dann eher Diplomatie gefragt, als die Holzhammermethode.