Erstellt am 15.09.2015 um 13:34 Uhr von gironimo
Er will doch gehen. Da kommt doch eher ein Aufhebungsvertrag in Betracht (oder sofern ein Sozialplan abgeschlossen wurde, Leistungen daraus - oder Eigenkündigung).
Warum kann er eigentlich nicht in einer anderen Abteilung beschäftigt werden.
Erstellt am 15.09.2015 um 18:44 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 15.09.2015 um 19:55 Uhr von DummerHund
Na Klasse, ein AN der auch BRM ist, ruft , holt mich hier raus, und @Pjöööng sagt, Du kommst hier net raus.
Nu hat er total den Vogel abgeshossen.
Erstellt am 15.09.2015 um 21:13 Uhr von Marvel
Lesen und dann auch Verstehen, ist scheinbar auch nicht jedermanns Sache!!
„Du kommst hier net raus.“
Womit bitte soll er das jetzt gesagt haben?
§ 15 Abs. 4 KSchG sagt doch genau das Gegenteil von dem, was Du hier behauptest.
Erstellt am 15.09.2015 um 21:14 Uhr von Pickel
Dummerhund, was für einen Quatsch du schreibst.
Meines Wissens nach gibt es in Deutschland keine Sklaven mehr und dem AN steht ein ganz einfaches Mittel zur Verfügung, da rauszukommen kommen. Es nennt sich Kündigung.
Erstellt am 15.09.2015 um 21:28 Uhr von moreno
Dummer Hund macht seinem Namen aber wieder alle Ehre! :-)
Erstellt am 15.09.2015 um 22:13 Uhr von DummerHund
1,2 und der 3. zuletzt geschriebene,
lest rst genau bevor ihr hier was in der Welt setzt.
Zum Verständis mal Abs.4 des benannten §
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Dieser Absatz besagt das eine Kündigung frühenstens zum Zeitpunkt der Bertiebsstillegung zulässig ist... soweit verstanden, dann ok. Punkt.
oder aber durch einen früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse......
Beides ist ja so weit ok.
Nu kommt aber das Entschendende: die betreffende Person will ja aus dem Vertrag raus.
Kündigt der AG aber zum erst genannten Termin, der AN bekommt seine Frühverrentung aber erst zum zweit gennanten Termin genehmigt, hat der AG ein Problem der Beweislast.
Also erst Kopf einschalten und dann Antworten.
Damit beide sauber raus kommen ist zu empfehlen das erst der Renteneintritt bei Frühverrentung fest steht und dann eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erstellt wird. Dewegen ist es ist es nicht förderlich was @ Pjöööng geschrieben hat und was ihr drei unterstützen wollt. Nicht nur lesen, sondern auch Arbeitsrecht und Verstand einschalten.
Erstellt am 16.09.2015 um 09:16 Uhr von Nlemand
Genau: Macht es wie der dumme Hund! Schaltet Euren Verstand ein!
Erstellt am 17.09.2015 um 00:51 Uhr von Marvel
Da ich wohl als der durch (1) bezeichnete bin, kann ich das hier gesagte, so nicht stehen lassen.
Wer bitte will hier irgendetwas unterstützen?
Hier geht es lediglich um die inhaltliche Aussage auf eine gestellte Frage und die lautet nun einmal schlicht und einfach:
„Zu welchem Zeitpunkt kann ihm die Kündigung ausgesprochen werden 31.03 oder 30.04.2016??“
Und da war die von Pjöööng hier Vorgebrachte die einzig Richtige. Um das zu erkennen, bedarf es auch keiner wie auch immer gearteter Fantasie, sondern reicht ein halbwegs funktionierendes Denkvermögen.
Wenn man dieses allerdings überstrapaziert, könnte es - wie hier anscheinend geschehen - dazu führen, dass die Synapsen die Orientierung verlieren.
D. h. jetzt: Beim Denken nicht nur den Kopf benutzen, sondern dabei auch den Kontakt mit Stromquellen besser vermeiden.
Frage: Kann mir bitte einmal eine/r erklären, wie man das Arbeitsrecht einschalten kann?