Erstellt am 15.09.2015 um 09:22 Uhr von gironimo
Der Beigeschmack kommt durch die Drohung. Gibt Euch der AG denn schriftlich, dass er im Falle Eurer Zustimmung den Vertrag weiterführt? Wohl eher nicht.
Ich würde die Frist verstreichen lassen - ohne Äußerung des BR.
Erstellt am 15.09.2015 um 10:14 Uhr von Angie
Hallo Quietschbeule
euer AG hat festgestellt, dass er den Vertrag ohne Sachgrund nicht mehr verlängern kann, da nach TzBfG § 14 Abs. 2 einer Verlängerung nur bis zu 2 Jahren erfolgen darf.
Nach § 14 Abs. 1 TzBfG aber kann eine mit sachlichem Grund befristeter Vertrag immer wieder verlängert werden.
Wenn Ihr also der neuen Anhörung nicht zustimmt, muss euer AG den Vertrag am 25.9.15 auslaufen lassen, da sonst ein unbefristetes AV entstehen würde.#
Also zustimmen, wenn ihr den MA behalten wollt.
LG
Angie
Erstellt am 15.09.2015 um 10:22 Uhr von Pickel
Komische Frage. Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Hinweis eines Widerspruchgrundes nach 99.
Erstellt am 15.09.2015 um 10:36 Uhr von rolfo
Ich stimme hier Angie zu, erst mal zustimmen, so hat die Kollegin wenigstens einen Arbeitsplatz.
Eigentlich ist ja bereits durch die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs ein unbefristeter Vertrag entstanden.
Die Kollegin soll dann nach Ablauf der neuen Sachgrundbefristung, sollte sie nicht übernommen werden, auf Entfristung klagen.
Erstellt am 15.09.2015 um 10:47 Uhr von moreno
,,Eigentlich ist ja bereits durch die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs ein unbefristeter Vertrag entstanden''
@Rolfo wie kommst Du denn darauf?
Erstellt am 15.09.2015 um 10:53 Uhr von rolfo
Weil dadurch der erste befristete Vertrag verändert wurde
Erstellt am 15.09.2015 um 11:02 Uhr von moreno
Na Und?
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis Änderungen von Arbeitsbedingungen möglich sind. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die einvernehmliche Änderung von Arbeitsbedingungen währen der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung (BAG, Urteil vom 18.01.2012, Az.: 7 AZR 178/05).