Erstellt am 08.09.2015 um 21:14 Uhr von Pickel
Ein befristeter AV läuft ganz schlicht aus. Da sind weder von Seiten des AG noch von Seiten des BR Aktionen notwendig. Entsprechend gibt es keine Mitbestimmung oder weiterführendes Auskunftrecht. Der BR kann aber natürlich immer den persönlichen Weg des Gespräches mit dem AG suchen. Das bringt ohnehin meist mehr als das reflexartige Schreien nach Rechten.
Erstellt am 08.09.2015 um 21:33 Uhr von Future
Das hatte ich schon vermutet, danke für die Antwort. Mal sehen mit welchen Versprechungen (oder Drohungen) sich der AG umstimmen lässt ...
Erstellt am 09.09.2015 um 07:26 Uhr von Dezibel
Ihr müsst Probezeit von befristetem AV trennen und unterscheiden. Bei der Befristung könnt ihr im Dreieck springen, da lässt sich nichts machen. Der Arbeitnehmer hat bei Abschluss des AV bereits dem Ende desselben zugestimmt. Da ist alles sauber und im rechtlichen Rahmen.
Sollte es ein unbefristeter AV mit 6 Monaten Probezeit sein, dann sieht die Sache ein klein wenig anders aus.
Erstellt am 09.09.2015 um 08:32 Uhr von Hoppel
@ Future
Es klingt danach, dass der AG ein befristetes Probearbeitsverhältnis für die Dauer von 6 Monaten vereinbart hat.
Entweder läuft der Vertrag wie vereinbart aus oder es geht in die (unbefristete) Verlängerung. Eine befristete Verlängerung setzt dann allerdings einen Sachgrund voraus!!!
" Mal sehen mit welchen Versprechungen (oder Drohungen) sich der AG umstimmen lässt ..."
Dieser Ansatz ist völlig daneben ...
Erstellt am 09.09.2015 um 08:39 Uhr von Pickel
Hoppel, wie kommst du auf den Trichter, dass eine weitere Befristung einen Sachgrund voraussetzt. Der AG kann 3x innerhalb der ersten 24 Monate ohne Sachgrund befristen.
Erstellt am 09.09.2015 um 09:32 Uhr von gironimo
>was aber wohl großteils an persönlichen Problemen mit dem Vorgesetzten liegt und nicht in der Arbeitsleistung des Mitarbeiters<
aber auch das ist ein Grund, dass die beiden nicht weiter zusammen arbeiten.
Vielleicht solltet Ihr nicht erst abwarten, bis es zu spät ist. Schlagt eine Versetzung vor. Mit Paragraphen kommt Ihr da nicht weiter - nur mit Verhandlungsgeschick und praktischen Lösungsansätzen.
Erstellt am 09.09.2015 um 09:39 Uhr von Hoppel
@ pickel
"Hoppel, wie kommst du auf den Trichter, dass eine weitere Befristung einen Sachgrund voraussetzt. Der AG kann 3x innerhalb der ersten 24 Monate ohne Sachgrund befristen."
Du solltest meine Antwort nochmal von Anfang an lesen, verstehen und dann das TzBfG bemühen ...
Wenn meine Vermutung stimmt, beruht diese Befristung auf § 14 Abs.1 Nr. 5 TzBfG und hat überhaupts nichts mit dem Abs.2 Satz 1 zu tun ...
Kleiner Tipp ... nach Abs.2 Satz 1 geht es mit Satz 2 weiter ...
Erstellt am 09.09.2015 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Laut Sachverhalt bekommen ALLE neuen Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund. Damit finde ich in dem Beitrag keinen Hinweis darauf, dass hier eine Vorbeschäftigung vorgelegen hätte. Daher ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber auch sachgrundlos befristen kann und dann ist auch die maximal dreimalige Verlängerung bis maximal 24 Monate ohne Sachgrund zulässig.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:43 Uhr von Future
Danke für die Anregungen. Mittlerweile haben die Informationen ergeben, dass es sich um einen bereits auf insgesamt 24 Monate (6+6+12 Monate) verlängerten befristeten Vertrag handelt und der AG erst jetzt der Meinung ist, dass es zwischen AN und Vorgesetzten "nicht klappt". Daher soll es halt kein unbefristeter werden und trotz Personalmangel läuft der Vertrag aus.
Ist natürlich schwer bei 2 Jahren von "Probe" zu sprechen, aber trotzdem ist die Befristung mit dem Grund erfolgt und verlängert worden.
Gespräch mit dem AG ist aber für heute angesetzt und vielleicht kann das ganze ja noch friedlich gelöst werden.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:54 Uhr von Pjöööng
Wie gesagt; Wenn eine Befristung ohne Sachgrund möglich gewesen wäre und diese auch nicht abbedungen wurde (was ich für eher unwahrscheinlich halten würde), dann kann sich der Arbeitgeber rechtlich auch auf die sachgrundlose Befristung stützen.
Und macht Euch auf die Argumentation des Arbeitgebers gefasst, dass er dem Delinquenten ja "noch eine Chance und noch eine Chance und noch eíne letzte Chance" geben wollte, es jetzt aber nicht mehr geht.
Aber miteinander reden ist natürlich immer richtig.