Erstellt am 06.09.2015 um 19:04 Uhr von Challenger
Hallo Tessa,
entscheident ist, WANN der AG gegenüber dem BR das Anhörungsverfahren gemäß
§102 BetrVG offiziell einleitet. Jedoch ACHTUNG, Ihr habt nur DREI TAGE Zeit für
Eure Stellungnahme.
Soweit ich weiß, hat der AG die freie Wahl der Reihenfolge, welches Verfahren er
zuerst einleitet.
Erstellt am 06.09.2015 um 21:08 Uhr von Challenger
Hallo Tessa,
hier noch ein Hinweis: Gib den Terminus VERDACHTSKÜNDIGUNG mal bei Google ein.
Dort findest Du sicher interessante Hinweise.
Erstellt am 07.09.2015 um 06:49 Uhr von Hoppel
@ Tessa
Der AG kommt auch bei der a.o. Kündigung eines schwerbehinderten AN nicht drum herum, den § 626 BGB vollumfänglich beachten zu müssen.
Sprich, er muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes aussprechen.
Guck mal auf diese Seite: https:www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Ausserordentliche-Kuendigung/77c466i1p/index.html
Erstellt am 07.09.2015 um 08:24 Uhr von Tessa
Der zeitliche Ablauf ist mir schon klar.
Mir geht es darum, dass der BR-Vorsitzende bei der Anhörung des AN anwesend war und somit eigentlich die kündigungsrelevanten Gründe bekannt sind.
Muss er nun den BR als Gremium erneut umfassend informieren, falls das Integrationsamt zustimmt, oder reicht es den geplanten Kündigungstermin mitzuteilen?
Erstellt am 07.09.2015 um 08:51 Uhr von Erbsenzähler
@Tessa
Natürlich muss er den BR informieren, wie das Integrationsamt entschieden hat. Der Betriebsrat bekommt eine Stellungnahme des Amtes und warum sollte das Gremium von diesem Schreiben nichts wissen! Der BRV ist ja nur Sprachrohr und Organisator des BRs nicht Alleinwissender!
Nebenbei:
Wir bekommen mehrere Anhörungen zu Kündigungen von Schwerbehinderten (ist gottseidank selten!) Einmal zeitgleich mit der Antragstellung beim Integrationsamt und dann nach der Entscheidung zur fristlosen und nochmals zu der hilfsweisen fristgerechten Kündigung. Denn im Verfahren beim Integrationsamt kommen immer wieder neue Erkenntnisse zum Vorschein, die vorher bei der ersten Anhörung nicht bekannt waren.
Erstellt am 07.09.2015 um 15:20 Uhr von Niemand
Hallo,
wie kann der AG den Betriebsrat anhören wenn er noch nicht weiß ob er kündigen kann?
§ 85 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Somit wäre das gleichzeitige oder vorherige anhören der BR wohl nicht rechtmäßig.
Erstellt am 07.09.2015 um 18:10 Uhr von gironimo
>dass der BR-Vorsitzende bei der Anhörung des AN anwesend war und somit eigentlich die kündigungsrelevanten Gründe bekannt sind.<
Aber wahrscheinlich hat er nicht alle relevanten Informationen erfahren, die für Eure Anhörung notwendig sind.
Es ist die Frage, wie bei Euch im Betrieb üblicher Weise derartige Anhörungen zur Kündigung ablaufen; also mündlich - schriftlich??
Ich würde wahrscheinlich feststellen, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß stattfand.
Erstellt am 07.09.2015 um 21:01 Uhr von Tessa
Bin jetzt tatsächlich etwas klüger :-) Vielen Dank dafür.
Tessa.