Erstellt am 21.08.2015 um 17:56 Uhr von gironimo
Dann zitierst Du den § 75 Abs. 1 1. Halbsatz: "Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,..."
Und allein "Nicht mein Problem" ist wohl mit dem billigenden Ermessen kaum unter einen Hut zu bekommen.
Schließlich hat ja auch der BR eine "allgemeine" Aufgabe; nämlich laut § 80 Abs. 1 BetrVG:
"Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
a) (....);
b) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
Erstellt am 21.08.2015 um 21:03 Uhr von Hartmut
Alles richtig, was gironimo hier anführt, aber leider auch alles zu 'weich'. Das sind alles Grundsätze, auf denen man mal eine BV bei euch installieren sollte. Aber es gibt euch nichts 'Handfestes', um der Frau JETZT zu helfen.
Ihr kommt um ein Gespräch, und eine Vereinbarung für den Einzelfall, nicht herum. Wenn das nicht gerade ein Saftladen ist, wird es eine Einigung geben, mit der beide Seiten leben können.
Erstellt am 22.08.2015 um 12:43 Uhr von Kucki
Warum so umständlich?
Für so etwas gibt es doch den § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Erstellt am 24.08.2015 um 10:48 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kucki):
"Für so etwas gibt es doch den § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung"
Ganz sicher nicht! Im Pflegezeitgesetz geht es (wie der Name schon nahelegt) um "Pflege" und nicht um "Betreuung". Im erwähnten § 2 heißt es daher auch "... pflegebedürftigen nahen Angehörigen ... akut aufgetretene Pflegesituation ... bedarfsgerechte Pflege ... pflegerische Versorgung ..."
Eine Pflegefall liegt hier ja (hoffentlich) nicht vor,
Ansonsten ist es aber so, dass auch bei einer alleinerziehenden Mutter das Kind zum Privatleben gehört und es vorrangig ihre Verpflichtung ist, ihr Privatleben so zu organisieren, dass sie ihren Arbeitsvertrag erfüllen kann. Der Arbeitgeber hat zwar Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer zu nehmen, kann aber auch erwarten dass diese ihren Arbeitsvertrag erfüllen.
Und das Beantragen von Maßnahmen? Hilft in der konkreten Situation gar nichts.
Ich stelle mir gerade die Ansage an der Haltestelle vor: "Sehr geehrte Fahrgäste. Leider ist bei der vorgesehenen Fahrerin der Linie 60 Abfahrtszeit 7:32 kurzfristig die Kinderbetreuung ohne Ankündigung weggefallen. Aus diesem Grunde fallen bis auf weiteres die Bahnen 7:32, 9:32, 11:32 und 14:32 aus. Wir informieren Sie sobald wir den regulären Fahrplan wieder einhalten können."
Erstellt am 24.08.2015 um 13:57 Uhr von Mattes
Moin... erstmal schon mal Danke :)
Es geht ja jetzt um die weitere vereinbarkeit von AV und Situation...
Der akute Ausfall,am Ereignistag, ist wohl durch §616 BGB gedeckelt.
Ich denke ich werde mal eine BV anregen, die der Familienbetreuung unter die arme greift.
Erstellt am 24.08.2015 um 14:17 Uhr von Pjöööng
Zitat (Mattes):
"Der akute Ausfall,am Ereignistag, ist wohl durch §616 BGB gedeckelt"
Nein! Es dürfte alleine die Frage verbleiben: Unbezahlte Freistellung oder Urlaub?