Erstellt am 18.08.2015 um 09:05 Uhr von Hoppel
@ Camel
"Kann man als BR sagen, dass man der Einstellung nicht zustimmt, da die Vorraussetzungen für die Stelle durch die Person nicht gegeben sind?"
Nein! Die Zustimmung kann nur aus den in § 99 Abs.2 BetrVG aufgeführten Gründen verweigert werden. Davon trifft hier offensichtlich keiner zu.
Erstellt am 18.08.2015 um 09:27 Uhr von celestro
Ja, das kann man. Zwar hat Hoppel durchaus recht damit, daß keiner der Gründe aus § 99 zutrifft. Aber durch die Nichtzustimmung müßte der AG ein Ersetzungsverfahren in Gang setzen. Ob er dies machen würde weiß ich nicht, aber zumindest würde es dauern und Geld kosten.
Wäre quasi eine Form des Protestes, müßt Ihr aber natürlich wissen, ob Ihr so etwas durchziehen wollt.
Erstellt am 18.08.2015 um 09:34 Uhr von Tester
Hat der BR Ausschreibung nach § 93 BetrVG verlangt?
Ist die Person, die die Stelle besetzen soll, interner oder externer Mitarbeiter?
Erstellt am 18.08.2015 um 09:37 Uhr von Dezibel
@celestro:
Warum sollte der AG ein Ersetzungsverfahren durchführen?
Die Verweigerungsgründe sind ungültig und das war es. Lies doch mal den 99er. Der gilt und nicht irgendwelches Wunschdenken.
Erstellt am 18.08.2015 um 10:02 Uhr von Hoppel
@ celestro
"Aber durch die Nichtzustimmung müßte der AG ein Ersetzungsverfahren in Gang setzen. Ob er dies machen würde weiß ich nicht, aber zumindest würde es dauern und Geld kosten. "
Wenn man als BR weiß, dass vor einem Arbeitsgericht keine Chancen bestehen, diesen "Kampf" gewinnen zu können, ist das die beste Möglichkeit, sich dem AG gegenüber als nicht ernst zu nehmender "Gegenspieler" darzustellen!
Mutwillig herbeigeführte oder offensichtlich aussichtslose Rechtstreitigkeiten verstoßen überdies gegen §2 Abs.1 und § 74 Abs.1 Satz 2 BetrVG! Damit würde man dem AG ggf. einen wunderbaren Grund für den 23er bieten ...
Falls der AG dann tatsächlich vor ein Arbeitsgericht zieht, würde diese "Form des Protestes" auch von der Allgemeinheit teuer bezahlt; dafür fehlt mir persönlich jegliches Verständnis!
Erstellt am 18.08.2015 um 10:12 Uhr von Camel
Danke für die Infos.
Grüße
Camel
Erstellt am 18.08.2015 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Falls eine bestimmte Ausbildung als zwingende Voraussetzung für die Stelle genannt wurde und die interne Ausschreibung von Stellen vereinbart wurde, kann der BR einer Einstellung widersprechen wenn die Ausbildung bei dem vorgesehenen Stekllenbewerber nicht vorliegt, da offensichtlich eine andere Stelle ausgeschrieben wurde.
Erstellt am 18.08.2015 um 14:47 Uhr von Hoppel
Betriebsrat: "In der internen Stellenausschreibung wird als oberste und wichtigste Voraussetzung ein abgeschlossenes Studium im Bereich Wirtschaft oder Jura mit Schwerpunkt Personal gefordert.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen verfügt Frau K gerade nicht über die geforderte Ausbildung. Es ist anzunehmen, dass sich ein Mitarbeiter des Unternehmens beworben hätte, wenn die Stellenausschreibung diese Voraussetzung nicht gefordert hätte. Es ist auch keine "möglichst" - Formulierung enthalten, so dass davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung Muss-Kriterien sind. Da die ausgeschriebenen Kriterien nicht der geplanten Einstellung entsprechen, ist die Ausschreibung nicht korrekt durchgeführt worden."
Arbeitsgericht: " ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG bestünde nicht, da eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb gerade nicht unterblieben sei. Ob Frau K über eine "vergleichbare Ausbildung" im Sinne der Stellenausschreibung verfüge, könne dahingestellt bleiben, da auch verneinendenfalls kein Zustimmungsverweigerungsrecht bestünde. Die Zustimmungsverweigerungsgründe seien in § 99 Abs. 2 BetrVG numerativ aufgezählt. Die mangelnde Qualifikation sei kein Zustimmungsverweigerungsrund."
Der BR obsiegte dann aber aus anderem Grund > LAG Mainz, 10.09.2010, 6 TaBV 10/10
Erstellt am 18.08.2015 um 16:21 Uhr von Karvendel
Wenn bekannt ist, dass kein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt des Anforderungsprofils an den Bewerber besteht, sollte es nicht so schwer sein, die logische Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich hieraus dann auch kein Verweigerungsrecht ableiten lassen kann und die Entscheidung dann zwangsläufig allein beim Arbeitgeber liegen kann.
Erstellt am 19.08.2015 um 09:57 Uhr von celestro
@ Dezibel
Dann schau Dir den 99er mal bis zum Ende an. Gibt es eine Zustimmungsverweigerung, muß der AG handeln und darf nicht einfach sagen: "die Gründe sind nichtig, ich stelle die Person einfach trotzdem ein".
Das von Hoppel geschriebene mag zutreffen (allerdings haben wir diesen "Tip" von nem Anwalt"), aber über die Zustimmungsverweigerung einfach hinweggehen ist trotzdem falsch.
Erstellt am 19.08.2015 um 11:35 Uhr von Tester
@ Hoppel:
Man sollte fairerweise nochmal betonen, dass das was du zitierst, die Ansicht des erstinstanzlichen AGs war, dessen Beschluss ja dann vom LAG abgeändert wurde (hast du natürlich auch kenntlich gemacht, indem du "Arbeitsgericht" schreibst).
Das LAG hat indes offen gelassen, "ob noch weitere Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen, insbesondere, ob es zwischen den Betriebsparteien zu einer Regelungsabrede mit einem bestimmten Verfahren bei Stellenausschreibungen und zu deren Missachtung gekommen ist, ob zu Unrecht gegenüber internen Stellenbewerbern höhere Anforderungen als gegenüber externen gestellt worden sind, und wie in diesem Zusammenhang das Merkmal "vergleichbare Ausbildung "im Sinne der Stellenausschreibung vom 09. September 2009 zu werten ist." (LAG Mainz 10.09.2010 6 TaBV 10/10)
@Karvendel:
Diese Argumentation vermag mich als Begründung des vielleicht richtigen Ergebnisses überhaupt nicht zu überzeugen, denn der BR hat auch keine Mitbestimmungsrechte an Gesetzen, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften und dennoch bei Verstößen hiergegen ein Zustimmungsverweigerungsrecht.
Die Juristen, die der Linie von Pjöööng folgen, begründen das immer mit § 99 II Nr. 5 unterbliebene Ausschreibung, dieselbe Argumentationslinie die man fährt, wenn man die Zustimmung verweigert, weil in einer externen Stellenauschreibung höhere Anforderungen gestellt werden als in einer internen.