Erstellt am 11.08.2015 um 12:37 Uhr von Pjöööng
Ist die Person denn zwischen Verleiher und Eurem Arbeitgeber fest vereinbart worden?
Euer Arbeitgeber wird Euch den Namen nur nennen können, wenn er ihn weiß.
Erstellt am 12.08.2015 um 12:20 Uhr von BloodyBeginner
Wir haben in diesen Fällen den Antrag zurück gestellt, da anscheinend ja wenn kein Name vorhanden war noch kein Leiharbeiter verfügbar war.
Früher hatten wir auch vereinzelt Leiharbeiterstellen ohne Namen zugestimmt, aber dann unsere Haltung dbzgl. geändert
Erstellt am 12.08.2015 um 13:16 Uhr von hampes
Hi alle,
die Info in der Anhörung zur Einstellung muß genau so ausführlich gestaltet sein wie bei einem Nicht-LAN.
Wie wollt ihr Gesetze und Vorschriften zugunsten der LAN und Stamm-AN einhalten, wenn ihr nicht wißt, wer als LAN in den Betrieb kommen soll?
Ciao.
Erstellt am 12.08.2015 um 14:47 Uhr von Pjöööng
Ich kann in diesem Zusammenhang nur das Studium der Rn 178 - 178 d zum § 99 BetrVG bei Fitting empfehlen. Das Thema ist nicht ganz trivial und auch rechtlich noch nicht abgeklärt.
Erstellt am 12.08.2015 um 20:22 Uhr von Hoppel
Mir ist´s ein Rätsel, was hier noch nicht abgeklärt sein soll.
"Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen." > BAG, Beschluss vom 9. 3. 2011 - 7 ABR 137/09
Erstellt am 12.08.2015 um 23:48 Uhr von Pjöööng
Musst Du nicht rätseln, Fitting schreibt es!
Erstellt am 13.08.2015 um 08:09 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
"Musst Du nicht rätseln, Fitting schreibt es!"
Ich weiß ja nicht, mit welcher Auflage Du arbeitest, aber in der 25. Auflage ist zu lesen:
RN 178a: Umstritten ist, ob der Entleiher dem dortigen BR auch die Personalien wie Vor- und Zunamen, Alter, Geschlecht, Beruf der LeihAN mitteilen muss. Das wird für die Fälle verneint, in denen die vom Verleiher geschuldeten LeihAN im Überlassungsvertrag nicht namentlich benannt, sondern nur gattungsmäßig (Monteur, Schweißer, Bürokraft) bestimmt sind; man könne dem Entleiher ein entspr. Nachfragen beim Verleiher nicht zumuten.
Diese Ansicht ist in Anbetracht der Neugestaltung der ANüberlassung ... NICHT MEHR HALTBAR.
Ich glaube nicht, dass sich an dieser Aussage etwas geändert hat! Und schon gar nicht glaube ich, dass das BAG seine o.g. Meinung geändert hat.
Erstellt am 13.08.2015 um 09:52 Uhr von Pjöööng
In der 27. Auflage steht an dieser Stelle etwas anderes.
Aber es steht Dir frei, Kommentare nicht zu lesen. Das ist mir wirklich wurscht!
Erstellt am 13.08.2015 um 11:58 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Soso ... ich lese also keine Kommentare ...
Aber keine Sorge, Montag kann ich auch wieder in die 27. Auflage gucken und werde mich davon überzeugen können, ob der von mir zitierte Text tatsächlich nicht mehr enthalten ist.
Erstellt am 13.08.2015 um 12:56 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 17.08.2015 um 10:30 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
... wie ich schon vermutet habe, weicht Fitting mit 27. Auflage NICHT von der von mir bereits zitierten Aussage ab! Ganz im Gegenteil ... jetzt wird auch noch explizit auf die von mir bereits erwähnte BAG Entscheidung verwiesen.
*Zitat Anfang* RN 178c: Umstr. ist, ob der Entleiher dem dortigen BR auch die Personalien wie Vor- und Zunamen, Alter, Geschlecht, Beruf der LeihAN mitteilen muss. Das wird für die Fälle verneint, in denen die vom Verleiher geschuldeten LeihAN im Überlassungsvertrag nicht namentlich benannt, sondern nur gattungsmäßig (Monteur,Schweißer,Bürokraft) bestimmt sind; man könne dem Entleiher ein entspr. Nachfragen beim Verleiher nicht zumuten.
Der BR des Entleiherbetriebs hat den Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher über die jeweilige Person des LeihAN.
Dieser Auskunftsanspruch des BR ist aufgrund der Besonderheiten des ANüberlassungsvertrags weder reduziert noch entbehrlich.
Nur bei einer namentlichen Bezeichnung des LeihAN kann der BR die ihm insb. in Abs. 2 Nr.6, aber auch in Nr.2 und3 auferlegte Schutzfunktion erfüllen (s. jetzt BAG 9.3.11 - 7 ABR 137/09 ...)
RN 178d: Um seiner AuskunftsPFLICHT nachkommen zu können, ist der Entleiher gehalten, gegenüber dem Verleiher darauf zu bestehen, dass der Überlassungsvertrag die Personalien der LeihAN enthält. *Zitat Ende*
Erstellt am 17.08.2015 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Verstehe Dein Verhalten nicht. Erst hältst Du den Blick in den Fitting für obsolet, weil "Dein" Beschluss doch ausreichend sei und dann zitierst Du hier ganze Passagen...
Das kann meinetwegen jeder machen wie er will, wer sich nur auf "Deinen" Beschluss berufen will, der kann das tun, wer auch mal in den Fitting schauen möchte, der kann das auch tun.
Man kann sich natürlich auch aufblasen, nur weil jemand auf die entsprechenden Stellen im Fitting verweist.
Erstellt am 17.08.2015 um 10:48 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Was willst Du überhaupt? Bevor Du hier den großen Zampano machst, solltest DU vielleicht erstmal lesen, was ich geschrieben habe.
So habe ich bereits in Antwort 260852 aus der 25. Auflage Fitting zitiert, was ohne Lesen wohl kaum funktioniert.
Und damit verabschiede ich mich aus diesem Thread!
Erstellt am 17.08.2015 um 10:55 Uhr von Pjöööng
Ja und?
Ich hatte in Antwort 260830 bereits auf die 27. Auflage verwiesen. Und nun?
Aber ich weiß ja von wem es kommt ... Leider!