Erstellt am 01.08.2015 um 09:56 Uhr von gironimo
Wenn der Kollege bei Euch angestellt ist, seit Ihr auch zuständig und könnt also einen ordentlichen Widerspruch formulieren.
z.B. das (wahrscheinlich) noch keine Abmahnung erfolgt ist und eine Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Weiterbildung (vielleicht bestand ein Wissensdefizit) oder auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb (wo dieser Fehler nicht möglich ist und der Kollege die entsprechende Qualifikation hat) möglich ist.
Ferner wäre zu klären, ob der Fehler nicht auch organisatorische Mängel aufzeigt - die "Schuld" also nicht allein beim AN liegt.
Erstellt am 01.08.2015 um 10:54 Uhr von Hoppel
@ Fliege
"Nun hat ein MA der Finanzabteilung unserer KH GmbH für dieses Altenheim einen falsche Berechnung gemacht, welche nun einen erheblichen finanziellen Schaden laut unseres AG`s nach sich ziehen wird."
Dann wird es Eurem AG ja auch möglich sein, diesen Schaden konkret beziffern zu können! Er sollte dabei aber nicht vergessen mitzuteilen, ob der Fehler nicht korrigiert werden kann.
Desweiteren wäre als BR zu hinterfragen, ob dieser Fehler i.S.d. 4-Augen-Prinzips vermeidbar gewesen wäre, den AG also eine Mitschuld trifft.
Mehr dazu hier: https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/schlechtleistung_bei_der_arbeit_ein_kuendigungsgrund/
Erstellt am 01.08.2015 um 11:38 Uhr von Challenger
Hallo Fliege,
gironimo hat Recht. Ihr und nur Ihr seid zuständig.
Eine falsche Berechnung als Kündigungsgrund halte ich für gewagt. Jeder Fehler auch
Dieser, kann im nachhinein korrigiert werden. Und außerdem. Zu wessen Lasten ist denn
der angeblich erhebliche finanzielle Schaden entstanden.???
Hat Euer AG das Anhörungsverfahren zur Kündigung schon eingeleitet und wenn ja, wie
wurde die Anhörung BEGRÜNDET???
gironimo
Eine Abmahnung kommt nur bei einer verhaltensbedingten Falschberechnung in Betracht.
Erstellt am 01.08.2015 um 12:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Jeder Fehler auch Dieser, kann im nachhinein korrigiert werden."
In dieser Allgemeinheit völlig falsch und für den konkreten Fall gar nicht festzustellen.
Erstellt am 03.08.2015 um 08:20 Uhr von Hartmut
Auch ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Kündigung aus dem genannten Grunde vor dem Arbeitsgericht bestand hat.
Außerdem, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist ein schwieriger Fall für den AG .. hier ist immer schwer zu begründen, dass das Arbeitsverhältnis keinesfalls fortgesetzt werden kann - wenn man doch ansonsten in der Lage ist, die Kündigungsfrist einzuhalten.
Erstellt am 03.08.2015 um 09:00 Uhr von Nubbel
wenn der fehler soooooo schlimm ist, warum kündigt der arbeitgeber nicht fristlos?
Erstellt am 03.08.2015 um 09:48 Uhr von Fliege
@nubbel
Der Kollege sollte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines MA zum 31.12.14 eine Rückforderung von Fortbildungskosten von 8.800€ einfordern. Dies hatte er zwar schriftlich dem MA mitgeteilt, jedoch den Eingang des Betrags der bisher nicht erfolgt ist weder nachkontrolliert noch angemahnt.
Fliege
Erstellt am 03.08.2015 um 10:09 Uhr von Nubbel
du hast mich falsch verstanden. wenn der schaden so groß wäre, würde der arbeitgeber fristlos kündigen. ist er es nicht kann er abmahnen und/oder den Kollegen in die haftung nehmen. eine ordentliche kündigung ist lächerlich und dürfte einer gerichtlichen überprüfung nicht standhalten.
darf ich fragen wie lange der kollege schon bei euch arbeitet, wie alt er ist und bei euch der tvöd greift?
Erstellt am 03.08.2015 um 10:16 Uhr von Pjöööng
Zitat (Fliege):
"Der Kollege sollte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines MA zum 31.12.14 eine Rückforderung von Fortbildungskosten von 8.800€ einfordern."
Und wenn dann eine Ausschlussfrist abgelaufen ist, dann gilt eben genau nicht Challengers Sinnspruch "Jeder Fehler auch Dieser, kann im nachhinein korrigiert werden."!
Die Höhe des Schadens ist für die Frage ob und wie gekündigt werden darf, eher zweitrangig. Und hier Spekulationen anzustellen, ob in diesem konkreten Fall eine Kündigung vor Gericht Besatnd hat, oder nicht ist ein Blick in eine trübe Kristallkugel.
Erstellt am 03.08.2015 um 11:06 Uhr von Fliege
@nubbel
Jahrgang 1963 - im Betrieb seit 1.10.2000 (! noch nicht die 15 Jahre) - TVöD-K
Fliege
Erstellt am 03.08.2015 um 11:55 Uhr von AlterMann
Zitat (Fliege):
"Der Kollege sollte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines MA zum 31.12.14 eine Rückforderung von Fortbildungskosten von 8.800€ einfordern."
Wenn ich das richtig verstehe, ist der Betrag vermutlich Anfang 2015 ordnungsgemäß zurückgefordert worden. Mit einer solchen Rückforderung ist meines Wissens nach die in Arbeitsverträgen oft übliche 6-Monats-Verjährung aufgehoben. Dann dürfte ein Rückforderungsanspruch noch lange nicht verjährt sein, oder? Wo ist denn überhaupt der Schaden?
Erstellt am 03.08.2015 um 12:26 Uhr von nicoline
"Wenn ich das richtig verstehe, ist der Betrag vermutlich Anfang 2015 ordnungsgemäß zurückgefordert worden. Mit einer solchen Rückforderung ist meines Wissens nach die in Arbeitsverträgen oft übliche 6-Monats-Verjährung aufgehoben. Dann dürfte ein Rückforderungsanspruch noch lange nicht verjährt sein, oder? *
So würde ich das auch sehen.
*(! noch nicht die 15 Jahre)*
Wenn es einen wichtigen Grund gibt, schützen auch die 15 Jahre nicht!
Erstellt am 03.08.2015 um 20:36 Uhr von Hoppel
@ Fliege
Bei einem Betrag von "nur" 8.800 € von einem erheblichen finanziellen Schaden zu reden, ist fast schon lächerlich.
Außerdem ist überhaupt nicht gesagt, dass der AG tatsächlich einen Anspruch auf diese Summe geltend machen kann. Wenn der frühere AN schlau war, hat er inwischen längst einen Anwalt eingeschaltet.
Als Kündigungsgrund taugt das Ganze jedenfalls nicht und da sollte auch der Kollege aus der FiBu einen Anwalt kontaktieren!
Erstellt am 03.08.2015 um 21:47 Uhr von DummerHund
Ich würde die Sache auch erst einmal ganz in Ruhe angehen.
Erst einmal muss der AG sich ja offiziell an den BR wenden.
Als BR würde ich dann drauf bestehen alle Kündigungsrelevanten Unterlagen zu bekommen. Auch diese Einzelvertragliche Regelung. Nachden dies alles beim BR vor liegt beginnt die Frist zu laufen.
Aus Erfahrung weiss ich das 80 % des bemessenem Zeitraums an dem der AG DEN an aufgrund der zu zahlenden Summe unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sind.
Der BR wiederspricht dem Kündigungsbegehren kurz vor ablaufen der Frist, mit der Begründung das ein milderes Mittel, Sprich Ermahnung, es auch erstmal getan hätte. Hier kann man ja nicht erkennen das dem MA regelmäßig solch ein fehler unterläuft. Dem AN rät man dann in einem Gespräch, sollte der AG dennoch die Kündigung durchziehen zu wollen rät man dem AN zur Kündigungsschutzklage. Ein finniger Anwalt stellt dann gleich noch die Rückvorderung, wenn diese nicht im Verhältnis zum Zeitraum bis zu einer Kündigung von einem der beiden Seiten, oder aber den Zeitraum der Rückzahlung insgesamt, gerichtlich in Frage.
In der Mehrzahl ist bisher hier für einen AN positiv entschieden worden.
Erstellt am 04.08.2015 um 10:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (DummerHund):
"Aus Erfahrung weiss ich das 80 % des bemessenem Zeitraums an dem der AG DEN an aufgrund der zu zahlenden Summe unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sind."
Zitat (DummerHund):
"Ein finniger Anwalt stellt dann gleich noch die Rückvorderung, wenn diese nicht im Verhältnis zum Zeitraum bis zu einer Kündigung von einem der beiden Seiten, oder aber den Zeitraum der Rückzahlung insgesamt, gerichtlich in Frage."
Du hast Dir bei diesen beiden Sätzen bestimmt unheimlich kluge Gedanken gemacht. Einen Sinn ergeben sie deshalb aber nicht.
Erstellt am 04.08.2015 um 12:59 Uhr von nicoline
Nochmal, ich sehe hier noch überhaupt keinen Schaden, weil es mir aus den mitgeteilten Infomationen nicht so erscheint, dass hier die Ausschlussfrist verstrichen ist. Also, soll der BR das doch überhaupt erst mal überprüfen.