Erstellt am 31.07.2015 um 10:13 Uhr von gironimo
Im § 99 BetrVG steht nichts von der Höhe des Entgelts. Aber unmittelbar nach der Einstellung könnt Ihr vom § 80 Abs. 2 BetrVG gebrauch machen und den Einblick in die Entgeltlisten verlangen.
Erstellt am 31.07.2015 um 10:24 Uhr von Hoppel
@ jurexo
HR liegt vollkommen richtig! Ein BR hatte noch nie einen Anspruch darauf, dass im Rahmen des § 99 BetrVG konkrete Gehälter benannt werden.
Anzugeben ist, wie AN eingruppiert werden sollen, so es Eingruppierungsrichtlinien gibt.
Außerdem kann ein BR die Zustimmung zur Einstellung/Versetzung NICHT verweigern, falls eine zu niedrigere/hohe Eingruppierung beabsichtigt ist.
Vom § 80 Abs.2 BetrVG sollte man als BR schon mal gehört haben ...
Erstellt am 31.07.2015 um 10:46 Uhr von hampes
Hallo,
Einstellung und Eingruppierung sind aber auch 2 verschiedene Vorgänge:
Falls die Eingruppierung zu niedrig sein sollte, heißt es dann also: Einstellung "JA", Eingruppierung "NEIN" und auf richtige Eingruppierung achten.
Ciao
Erstellt am 31.07.2015 um 13:34 Uhr von Bainaiken
Ich bin der Meinung im 99er ist das eindeutig geregelt!
§99(1) Auszug: Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommen Arbeitsplatz und die vorgehsehnee Eingruppierung mitzuteilen.
Desweitern gehört es unter anderem zu den Aufgaben des Betriebsrates das die Mitarbeitern z.b. im richtigen Tarif eingruppiert sind (auch was z.B. Benachteiligung angeht) also muss hier eine Information folgen.
Wurde auch auf einem Seminar zu personellen Maßnahmen eindeutig so vermittelt.