Erstellt am 28.07.2015 um 19:50 Uhr von gironimo
Nein, vorbei ist vorbei - er ist ab Neueinstellung wieder da
Erstellt am 28.07.2015 um 19:55 Uhr von seeker
Danke Gironimo... Dann waren 16 Jahre für die Katz? Scho aweng unfair.
Erstellt am 28.07.2015 um 19:58 Uhr von Globus
wer sagt, dass Arbeitsrecht etwas mit Fairness zu tun hat?
Erstellt am 28.07.2015 um 20:11 Uhr von Pjöööng
Man könnte natürlich entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag treffen.
Erstellt am 28.07.2015 um 20:17 Uhr von Globus
was hier aber anscheinend nicht gemacht wurde - dafür benötigt man nciht mal eine Glaskugel....
Erstellt am 28.07.2015 um 21:32 Uhr von Hoppel
@ seeker
Die Aussage "Nein, vorbei ist vorbei" stimmt in dieser Ausschließlichkeit definitiv NICHT!
Seit Jahren gibt es auch höchstrichterliche Rechtsprechung, die darauf abhebt, ob ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen besteht. Bei einer sechsmonatigen Unterbrechung wird´s aber verdammt eng!
" Gem. § 1 Abs. 1 KSchG bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Sinn und Zweck dieser „Wartezeit“ ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen.
13 a) Dem Wortlaut nach knüpft die Vorschrift an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an die tatsächliche Beschäftigung an. Danach schadet jede rechtliche Unterbrechung, sei sie auch nur von kurzer Dauer. Eine solch enge Sichtweise würde aber dem Gesetzeszweck nicht gerecht werden. Danach kann eine rechtliche Unterbrechung unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab.
Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein."
Zitat aus: BAG, Urteil vom 20.6.2013, 2 AZR 790/11
Erstellt am 28.07.2015 um 21:38 Uhr von BrauseBär
So generell abschließend wie hier würde ich das jetzt nicht unbedingt Beantworten.
https:rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/tag/unterbrechung-der-betriebszugehorigkeit-von-weniger-als-sechs-monaten-in-den-ersten-sechs-monaten-nach-wiedereinstellun/
BAG Urteil vom 20. Juni 2013 • Az. 2 AZR 790/11 - https:openjur.de/u/641240.html
Erstellt am 28.07.2015 um 21:40 Uhr von Globus
ich hoffe ich lehne mich nciht zu weit aus dem Fenster, aber ich glaube das das Urteil sachlich nciht zum vorliegenden Fall paßt, ging es da nciht um entfristung von Arbeitsverhältnissen? Wie gesagt, ich kann mich irren, aber wenn dem nicht so ist (dass ich mich irre) taugt das Urteil hier nich annähernd um hilfe bei der Frage zu leisten...
Habe mich wohl geirrt ;-)
sei es drum, dieses hier... "unterbrechung-der-betriebszugehorigkeit-von-weniger-als-sechs-monaten-in-den-ersten-sechs-monaten-nach-wiedereinstellun/"
rückt die Beantwortung aber wieder ins rechte Licht - da steht weniger als sechs Monate - der Fragesteller schrieb mehr als sechs monate...
ergo... ohne das urteil gelesen zu haben...
Erstellt am 28.07.2015 um 21:40 Uhr von BrauseBär
Oh, sorry Hoppel! Ist jetzt ja doppelt gemoppelt.
Erstellt am 28.07.2015 um 21:43 Uhr von BrauseBär
Globus,
welches Urteil hast Du denn gelesen?
Genau dieses Urteil passt hier wir das Fäustchen aufs äugle.
Erstellt am 28.07.2015 um 21:45 Uhr von Globus
lesen ist eine kunst, ich sagte, dass ich das urteil nciht gelesen habe... aber sei es drum... selten paßt ein Urteil wie "die Faust aufs Auge..."