Erstellt am 28.07.2015 um 11:29 Uhr von ickederdicke
Könnte für Betrieb "A" kritisch werden, wenn dieser nicht die "Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung" hat.
Mal Anwalt oder Arge / Gewerkschaft fragen.
Erstellt am 28.07.2015 um 11:35 Uhr von Stoni
Die Erlaubnis benötigt immer der Verleiher, jedoch nicht der Entleiher ... Hm ... Du bringst mich da auf einen Gedanken. Wenn Betriebsleiter A den Kollegen an Betrieb B weiterverleiht .....
Erstellt am 28.07.2015 um 12:07 Uhr von Challenger
Interessant zu wissen wäre dies auf jeden Fall für den Verleiher.Angenommen der LAN wäre Facharbeiter und in Betrieb A als Helfer überlassen.Wenn A den LAN nach B schickt und B setzt den LAN als Facharbeiter ein,hätten sie den Verleiher ausgetrickst.
Erstellt am 28.07.2015 um 13:11 Uhr von hampes
Hi alle,
für solche Fälle und Rechtsauskünfte hierzu empfehle ich die Damen und Herren des Zolls als zuständige Behörde der Verfolgung evtl. Verstöße.
Die nennen sich dort "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" und freuen sich evtl. über die eine oder andere kleine Info...
Ciao,