Erstellt am 24.07.2015 um 07:01 Uhr von Erbsenzähler
Es ist keine Versetzung gem. §99 BetrVG und deshalb gibt es kein Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 24.07.2015 um 07:16 Uhr von nicoline
*Es ist keine Versetzung gem. §99 BetrVG*
Diese Aussage finde ich ziemlich gewagt.
Wir würden uns zumindest mit dem AG darüber streiten, ob das eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist:
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Ob man das Großraumbüro damit wirklich verhindern kann, ist zwar die Frage, aber, man kann zumindest versuchen, während des Mitbestimmungsverfahrens etwas anderes als das zu erreichen.
*Andere Maßnahmen die Situation zu verbessern wurden nicht ergriffen!*
Genau da ist euer Angriffspunkt.
Erstellt am 24.07.2015 um 09:04 Uhr von Pickel
Nicoline, ein anderer Arbeitsbereich ergibt sich nicht aus dem Umzug in ein anderes Büro. Ebsenzähler hat ganz einfach recht.
Erstellt am 24.07.2015 um 09:12 Uhr von Melissa
Nein! Hat er nicht! Nicoline liegt hier schon richtig.
Hier sind wir ja beim §87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG. Und selbst wenn es hier div. Zweifel hinsichtlich der Zuordnung zur Gruppenarbeit geben sollte, greift das Informations- und Beratungsrecht des § 90 BetrVG und das MBR des § 91 BetrVG.
Und Nicoline hat durchaus recht. Zusätzlich könnte es auch eine Versetzung sein und der § 99 BetrVG zum tragen kommen.
Selbst dann, wenn einzelne Büros nur durch das entfernen von Mauern zu einem Großraumbüro werden und sie selbst auf ihrem ursprünglichen Platz sitzen bleiben, ändern sich die Umstände für alle beteiligten derartig, dass hier auch von sich teils gravierend ändernden psychischen und physischen Belastungen ausgegangen werden kann.
Jede Maßnahme, welche die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung betrifft, löst nach § 90 BetrVG ja auch Beratungsrechte des BR aus. D. h., der AG hat den BR rechtzeitig zu unterrichten (§ 80 BetrVG) und die Pläne mit ihm zu beraten.
Falls also die Bereiche des § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BetrVG betroffen sind, muss der AG die geplante Maßnahme mit dem BR beraten und auf die Vorschläge und Bedenken eingehen.
Die Information muss so frühzeitig wie möglich gegeben werden, spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem der AG noch Alternativen überlegt, also noch Einfluss auf die Entscheidung genommen werden kann.
Aber Vorsicht!
Der BR sollte nicht nur auf die Unterrichtung durch den AG warten, sondern selbst eine aktive Informationsbeschaffung betreiben. Denn, unterrichtet der AG wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, sind seine auf der Grundlage des § 90 BetrVG getroffenen Maßnahmen nicht unwirksam, er begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 121 BetrVG.
Befinden wir uns aber im Bereich der §§ 87 Abs. 1 Nr. 13, 91 und 99 BetrVG, besteht ein Unterlassungsanspruch.
Hier wäre jetzt auch der Hinweis angebracht, dass sich der BR nach § 80 Abs. 3 BetrVG auch eines Sachverständigen oder der Hilfe der zuständigen GW bedienen kann. Insbesondere in untypischen Fällen wäre ein solches Vorgehen zu empfehlen.
Kommt in mitbestimmungspflichtigen Punkten eine Einigung zw. AG und BR nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Erstellt am 24.07.2015 um 09:51 Uhr von Erbsenzähler
@Melissa
Ziemlich gewagte Aussage! Es wird ja nur geschrieben, dass sich das Büro ändert und nicht mehr! Was du da aus dem Hut zauberst, dass passt nicht dazu!
Erstellt am 24.07.2015 um 10:01 Uhr von stehipp
Ich bin nicht annähernd so gut geschult, wie manch anderer hier.
Möchte aber mal einen ganz anderen Gedankengang ins Spiel bringen.
Offensichtlich gibt es in der Abteilung massive Probleme zw. den Mitarbeitern. Aus meiner Sicht sollte hier der BR ansetzen. Thematisiert das im Monatsgespräch mit dem GL und versucht dann eine moderierte Schlichtung zw. dem MA.
Egal ob eine Abteilung auf ein Büro oder auf 100 verteilt ist, der Erfolg/ das Betriebsklima der Abteilung hängt doch massiv davon ab, dass man vernünftig zusammen arbeitet.
Auch darin sehe ich sinnvolle BR-Arbeit.
Erstellt am 24.07.2015 um 10:31 Uhr von Pickel
Da spricht Stehipp ein sehr wahres Wort aus. Ich gehe sogar noch weiter:
Nicoline spricht an, dass erst andere mildere Mittel erprobt werden sollten.
Ich denke eine teamorientierte Gestaltung des Arbeitsbereiches ist genau das: Ein recht mildes Mittel zur Vermeidung tiefgreifender Einschnitte wie Versetzungen oder gar Kündigungen. Also sollte man das Vorhaben nicht verteufeln, weil einige Mitarbeiter sich nicht aus ihrer Grüppchen-Komfortzone rausbewegen wollen, sondern es als durchaus vernüftiges Mittel anerkennen, mit dem eine langfristige Verbesserung sehr gut möglich ist.
Erstellt am 24.07.2015 um 11:20 Uhr von Melissa
Ist ja alles nicht so verkehrt.
Nur sollte man da nicht vergessen, welche Handlungsfelder und Möglichkeiten ein BR hat, die es auch wahrzunehmen gilt und es hier nicht nur beim Diskutieren belassen.
Hat es ein AG geschafft, die Beteiligung eines BR auf diesen Bereich zu beschränken, dürfte bei ihm ein Freudenfest anstehen.
Erbsenzähler, ich habe hier auch bestimmt nichts aus den Hut gezaubert.
Wer sich mit dem BetrVG und entspr. Kommentaren hierzu einmal näher beschäftigt und auch den Gesundheits- und persönlichkeitsschutz nicht vernachlässigt, dürfte schnell bemerken, dass sich hier für einen BR ein großes Tätigkeitsfeld eröffnet, dass auch mit dem von mir hier dazu eingestelltem noch lange nicht abgeschlossen ist.
Aus den SGB (Sozialgesetzbüchern), weiteren Gesetzen und Verordnungen, die hier alle jetzt zu benennen aber den Rahmen sprengen würde, ergeben sich weitere Handlungsfelder, die auch nicht nur auf einen BR beschränkt sind, sondern auch einen Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Datenschutzbeauftragten sowie sonstige Beauftragte betreffen könnte.
Von daher passt es insofern nicht, dass es nicht allumfassend war.
Und wer hier Zweifel hat, mag sich ja mal eine längere Zeit in ein Großraumbüro begeben.
Da ich dieses Vergnügen zu Beginn meines Arbeitslebens als Azubine für einige Jahre hatte, vermag ich das Kabüffchen, in dem ich gegenwärtig einen Teil meiner Zeit verbringe, durchaus zu schätzen.
Erstellt am 24.07.2015 um 15:38 Uhr von gironimo
>Hier sind wir ja beim §87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG< Das sehe ich ehrlich gesagt nicht.
Auch die Kriterien des §95 Abs. 3 BetrVG dürften wahrscheinlich nicht zutreffen. Dann kann man schon eher bei § 91 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ansetzen, zumal die Großraumbüros ja tatsächlich sehr problematisch sein können (siehe auch www.ergo-online.de).
Alles in Allem scheint mir aber auch der Ansatz von stehipp der richtige zu sein. Für die Gespräche mit dem AG ist ja Grundlage allein schon der § 80 Abs. 1 Nr. 1+2 BetrVG.
Parallel dazu würde ich für das Großraumbüro erst einmal eine professionelle Gefahrenbeurteilung verlangen.
Einig sind wir uns ja in so fern alle, dass der BR durchaus Ansatzpunkte und Handlungsmöglichkeiten hat.
Erstellt am 24.07.2015 um 17:08 Uhr von Pjöööng
87 (1) 13 ist ja mal wieder eine sehr verwegene Argumentation...
Ich möchte hier auch noch zwei Dinge zu bedenken geben:
Vieles was subjektiv als Großraumbüro bezeichnet wird ist objektiv gar keines.
Wenn der BR bisher keine Probleme damit hatte dass in diesem "Großraumbüro" Kollegen arbeiten, dann wird die Luft sehr dünn bei der Argumentation warum das der Buchhaltung nicht zumutbar sein soll.
Erstellt am 24.07.2015 um 17:43 Uhr von moreno
Ja ein Großraumbüro hat mindestens 400 qm und wird öfters mit einem großen Büro verwechselt ;-)
Erstellt am 24.07.2015 um 20:11 Uhr von Globus
wenn überhaupt würde ich hier auch den 87,1,7 sehen wollen...
Erstellt am 26.07.2015 um 12:44 Uhr von Challenger
nicoline und melissa haben Recht.Ergänzend ist noch auf §§ 111-113 BetrVG
hinzuweisen,die vorliegend einschlägig sind
Erstellt am 26.07.2015 um 13:09 Uhr von Pjöööng
Challenger, der war gut!
Aber glaub mir, jetzt kommt gleich noch ein dummer Hund und toppt Deinen Beitrag durch eine Argumentation mit dem StGB.