Mein lieber Pjöööng,
so verbohrt, wie Du dich hier gerade präsentierst, dürfte kaum noch zu übertreffen sein.
Zitat Pjöööng:
„Ich kann aber durchaus nachvollziehen dass rechtsunkundige Menschen diese Ausführungen des BAG auch in der Art und Weise interpretieren können, wie Du es getan hast.“
Mein lieber Scholli!
Ich habe ja schon viele erkennungsresistente Menschen getroffen, aber du toppst jetzt wirklich alle mit weitem Abstand.
Um nachstehende Aussage des BAG auch korrekt zuzuordnen oder besser, auch zu verstehen, bedarf es noch nicht einmal eines Hauches von Rechtsverständnis. Viel klarer geht es ja nun wirklich kaum noch. Ich kann aber durchaus nachvollziehen, dass gerade das dich hier zu verwirren scheint.
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BAG Urt. v. 26.09.2013, Az.: 8 AZR 650/1230 RN 30
a) Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder - etwa bei einem Vorstellungsgespräch - eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, zB im Falle fehlender Gliedmaßen oder der Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 39, BAGE 127, 367). Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iSd. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im Lebenslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewerbermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin/jeder Bewerber verfügt. Durch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auch bei einer Bewerbung der Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren. Daher sind "eingestreute" oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners.
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Zitat Pjöööng:
„Es lohnt sich aber anzusehen, in welchem Zusammenhang die Sätze stehen.“
Ist doch unerheblich. Die Grundsatzaussage ist hier eindeutig und klar gezeichnet.
Zitat Pjöööng:
„Es geht in dem Urteil darum, dass ein untsreitig schwerbehinderter Bewerber abgelehnt wurde. Aus dieser Ablehnung konstruierte der Bewerber eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung und forderte nun gerichtlich Schadenersatz.“
Worum es hier geht, ist auch nur sekundär von Interesse.
Wir wollen doch jetzt nicht wirklich darüber diskutieren, worum es in diesem Urteil letztlich ging. Es dürfte sich mittlerweile auch bis zu dir herumgesprochen haben, dass es hier um eine Grundsatzaussage geht. Und da nicht das Urteil der Grundsatz sein kann, sondern die hierzu herangezogenen Begründungen, werden hier Randnummern eingesetzt, um auch hierauf verweisen zu können. Was in Urteilen ja auch regelmäßig der Fall ist.
Zitat Pjöööng:
„Dass es sich bei dem Stellenausschreiber um einen öffentlichen Arbeitsgeber handelte den im Rahmen eines Bewerbungsprozesses höhere Anforderungen als einen privaten Arbeitgeber treffen sei am Rande erwähnt.“
Ist auch nicht relevant und hat auch am Rande nichts verloren.
Siehe hierzu die Ansage des BAG, die Du wohl überlesen haben must:
BAG> Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin eine Reihe weiterer Pflichten nach dem SGB IX zu erfüllen hat als es privaten Arbeitgebern obliegt. Die Information über die Schwerbehinderteneigenschaft hat klar und unabhängig davon zu erfolgen, welche Rechtsfolgen durch sie ausgelöst werden.<
Zitat Pjöööng:
„Verfahrenserheblich war die Frage ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war oder wenigstens bekannt gewesen sein musste. Der Bewerber hatte nämlich an sehr unauffälliger Stelle auf seine Schwerbehinderung hingewiesen.“
Ich wiederhole mich. Das ist nur von sekundärer Bedeutung. An keiner stelle ist ersichtlich, dass dieses als Einschränkungsmerkmal die Grundsatzaussage auf dieses begrenzt.
Zitat Pjöööng:
„Das BAG hat hier nun Regeln aufgestellt an die sich ein Bewerber halten muss, wenn er sich auf Kenntnis von der Schwerbehinderung berufen will.“
Auch das ist eine falsche Interpretation.
Das BAG sagt hierzu: „Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewerbermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin/jeder Bewerber verfügt. Durch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auch bei einer Bewerbung der Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren.“
Das gilt nicht nur für den, der sich hier auf etwas berufen will, sondern auch für den, der hier seine Pflichten und Weiteres auch erkennen können muss.
Sorry Pjöööng, aber so sehr ich Deine klare Art sonst auch schätze, so sehr nervt manchmal das penetrante Festhalten an eigentlich nicht mehr Haltbarem. Und manche mal so unterschwellig verteilte Wertungsspitzen solltest Du dir besser auch schenken. Die erzeugen nur Unmut und animieren eher zu Retourkutschen.
Da ich Deiner Meinung nach ja eine Rechtsunkundige bin, stelle ich jetzt folgende vielleicht etwas verwirrende aber durchaus begründbare These auf:
1. Ein Fragerecht besteht bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in begründeten Fällen vom ersten Tag an.
2. Ein Allgemeines besteht nach Ablauf von sechs Monaten.
3. Da hier keine Auskunftspflicht besteht, kann es vor einer Einstellung auch kein Fragerecht geben. Es sei denn, es wäre arbeitsplatzrelevant.
4. Es besteht zu jeder Zeit eine generelle Informationspflicht durch den Vertragspartner.
5. Durch die Informationspflicht wird ein Fragerecht außerhalb eines Arbeitsverhältnisses auch überflüssig da nachrangig und inhaltlich bereits befriedigt.
Hier achte man auf die sowohl rechtliche wie auch im Ablauf unterschiedliche Bedeutung von Auskunftspflichten und Informationspflichten.