Erstellt am 07.07.2015 um 08:51 Uhr von Paddy
Dann hat der Gekündigte wohl auch schon bei Summe X der Kündigung zugestimmt, und der AG ist sich sicher dass die Info an den BR überflüssig ist.
Ansonsten ist eine Kündigung ohne Anhörung des BR nicht rechtens.
Erstellt am 07.07.2015 um 09:19 Uhr von Untertaucher
Der Betriebsrat muss immer angehört werden, dann können im Anhörungsverfahren auch entsprechende Fragen geklärt werden. Der AN kann ja auch unter Umständen unter enormen Druck des AG irgendwelchen Dingen "zugestimmt" haben.
Erstellt am 07.07.2015 um 09:26 Uhr von galaxy
@seppResi
Kündigen kann der AG zu jeder Zeit und wann immer er will, ob diese Kündigung dann rechtskräftig ist oder nicht, dass entscheidet ein Arbeitsgericht und dazu muss der Gekündigte innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Hierbei lasse ich jetzt die 6 Monate Wartezeit gemäß Kündigungsschutzgesetzt außen vor, ich gehe davon aus, dass in deinem Fall der MA die Wartefrist erfüllt hat und Klage einreichen könnte.
Und wenn er, so wie Paddy es vermutet, mit der Abfindung einverstanden ist und keine Kündigungsschutzklage innerhalb des o.g. Zeitraumes erhebt, dann ist auch diese Kündigung ohne Beteiligung des BR wirksam.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 07.07.2015 um 13:40 Uhr von gironimo
Aus taktischen Gründen: Sagt dem AG bloß nicht , dass er Euch hätte anhören müssen. Teilt dem AN mit, dass der BR nicht angehört wurde.
Im § 102 BetrVG heißt es: Der Betriebsrat ist vor JEDER Kündigung zu hören.
>Gleichzeitig wurde der Betriebsrat informiert. Es gibt aber von Seiten AG keine Anhörung<
Seit Ihr sicher, dass der AG Euch nicht angehört hat? Aber immerhin; zumindest die Frist ist ja nicht gewahrt.
Erstellt am 07.07.2015 um 15:09 Uhr von alterMann
SeppResi,
eine Kündigung mit Abfindung kenne ich so noch nicht (was nicht heißt, dass es das nicht gibt). Normalerweise ist es bei einer Abfindung doch so, dass der AG (evtl. neben einigen unfreundlichen Bemerkungen) mit Geld winkt und beide dann ihren Namen unter einen Auflösungsvertrag setzen.
Das ist dann keine Kündigung, der BR muss nur über das Ausscheiden des AN unterrichtet werden.
Erstellt am 07.07.2015 um 15:34 Uhr von paula
mal aus Sicht des AG:
Wenn ich eine Kündigung nach § 1a KSchG versuche sind im Regelfall die Voraussetzungen für eine rechtskonforme Kündigung nicht gegeben. Ich will den MA mit der Abfindung locken die Kündigung zu akzeptieren.
Wenn das hier auch so ist, dann ist es letztendlich egal, ob ich den BR anhöre. Die Kündigung fällt mir vor dem ArbG eh hinten runter. Da ist es wurscht ob ich wegen der fehlenden BR Anhörung kein Land sehe oder weil in Wahrheit kein Kündigungsgrund gegeben ist.
Von Anwälten hört man ja immer wieder, dass sie § 1a KSchG deshalb für eine Missgeburt halten. Der Aufhebungsvertrag macht mehr Sinn... wenn die ARGE mitspielt