Erstellt am 06.03.2015 um 14:29 Uhr von Dezibel
Sie hat Anspruch auf das, was in ihrem Arbeitsvertrag steht. Den kenne ich leider nicht.
Erstellt am 06.03.2015 um 15:19 Uhr von gironimo
Vielleicht will sie ja gar nicht Rufdienst.....
Gibt es Erkenntnisse, ob die AU im Zusammenhang mit der Arbeit steht?
Das Problem, das sich auftut ist doch, dass für den Fall der Fälle, die übrigen AN die Rufbereitschaft auf jeden Fall übernehmen müssen, da die Kollegin dann ja nicht mehr zur Verfügung steht. Und das ist doch bestimmt auch nicht im Euren Sinne - oder?
Erstellt am 06.03.2015 um 21:50 Uhr von nicoline
*Und das ist doch bestimmt auch nicht im Euren Sinne - oder?*
Das kann geplant sicher mehr im Interesse aller sein, als das dauernde kurzfristige übernehmen von nicht besetzten Diensten.
*Hat sie Anspruch auf Rufdienste?*
Einen Anspruch auf Einteilung zum Rufdienst oder auch Bereitschaftsdienst hat ein AN regelmäßig nicht!
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/lexikon-ansicht/poc/docid/4462735/
=> Abs. 6
Der AG und vielleicht auch der BR sollten der/dem AN aber erklären, warum es keine Einteilung zum Rufdienst mehr gibt und evtl. in Aussicht stellen, dass sich das wieder ändern kann, wenn die Fehltage zurückgehen, vorausgesetzt, eine Teilnahme ist überhaupt gewollt.
Erstellt am 07.03.2015 um 00:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"Der AG und vielleicht auch der BR sollten der/dem AN aber erklären, warum es keine Einteilung zum Rufdienst mehr gibt und evtl. in Aussicht stellen, dass sich das wieder ändern kann, wenn die Fehltage zurückgehen, vorausgesetzt, eine Teilnahme ist überhaupt gewollt."
Meines Erachtens eine ganz schlechte Idee.
Erstellt am 07.03.2015 um 08:42 Uhr von nicoline
*Meines Erachtens eine ganz schlechte Idee.*
Jedem seine Meinung.
Erstellt am 07.03.2015 um 10:27 Uhr von Pjöööng
nicoline,
selbstverständlich darfst Du auch anderer Meinung sein. Aber warum sollte ein Arbeitgeber hier seinem Arbeitnehmer Argumente für eine Klage an die Hand geben? Oder könntest Du dem Arbeitgeber garantieren dass der Versuch hier über den §3 Entgeltfortzahlungsgesetz Vergütung für die nicht zu Stande gekommenen Rufbereitschaften zu erlangen in jedem Falle vor Gericht scheitern wird?
Erstellt am 07.03.2015 um 12:53 Uhr von nicoline
Pjöööng,
kannst Du mir das mal so erklären, dass ich verstehe, was Du meinst? Danke.
Erstellt am 07.03.2015 um 13:55 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin sagt, dass er sie wegen der häufigen AUs nicht mehr zu Rufbereitschaften einteilt, dann könnte man hier prüfen lassen, ob damit die Arbeitnehmerin infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert wird. Hier gibt es zumindest eine gewisse Nähe zu Fällen wo ein AN während einer AU nicht mehr zur Schicht eingeteilt wird, um auf diese Art und Weise die Entgeltfortzahlung zu vermeiden.
Erstellt am 07.03.2015 um 15:35 Uhr von nicoline
*dann könnte man hier prüfen lassen, ob damit die Arbeitnehmerin infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert wird.*
Hmmmm, interessanter Aspekt. Ich frage mich gerade, ob alle meine Kolleginnen, die ein Attest beigebracht haben, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Nachtdienst teilnehmen können, klagen sollten, wegen Fortzahlung der Nachtzuschläge. Muss ich mal drüber nachdenken.
Erstellt am 07.03.2015 um 19:14 Uhr von Pjöööng
Kann man denke ich nicht miteinander vergleichen, da es sich dabei eben nicht um Arbeitsunfähigkeit handelt.
Erstellt am 07.03.2015 um 22:07 Uhr von nicoline
*Kann man denke ich nicht miteinander vergleichen*
war klar!
Erstellt am 08.03.2015 um 12:16 Uhr von nicoline
Hmmm, mal sehen, ob ich das richtig zusammen bringe:
wenn ein AG sagt, ich kann dich aufgrund deiner häufigen Fehlzeiten nicht mehr zum Rufdienst einteilen, ich kriege deine Dienste so kurzfristig nicht mehr besetzt
Zitat Pjööng
*dann könnte man hier prüfen lassen, ob damit die Arbeitnehmerin infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert wird.*
Wenn der AG den AN wegen eines vorliegenden Attestes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Nachdienst einsetzen kann dann gilt das nicht?
Zitat Pjööng
*dann könnte man hier prüfen lassen, ob damit die Arbeitnehmerin infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert wird.*
Erstellt am 09.03.2015 um 10:22 Uhr von Pjöööng
Der Unterschied ist aus meiner Sicht einfach folgender:
Der Arbeitgeber ebgründet im vorliegenden Falle die Nichteinteilung mit den Arbeitsunfähigkeiten. Für Arbeitsunfähigkeit gibt es ein Gesetz welches regelt, dass trotz des Grundsatzes, dass Leistung und Gegenleistung voneinander abhängen, im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Lohnaspruch auf ohne Gegenleisrtung besteht.
Im Falle "... ein Attest beigebracht haben, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Nachtdienst teilnehmen können ..." sehe ich darin hingegen keine AU, sondern den Nachweis dass ein AN ein berechtigtes Interesse an einer Änderung seines Arbeitsvertrages hat. Das ist aber nicht Bestandteil des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Der Unterschied ist also schlichtweg, dass es für das eine eine gesetzliche Regelung gibt, die man heranzuziehen versuchen könnte, für das andere nicht.
Um es aber auch nocheinmal klarzustellen: Ich habe nicht gesagt dass der AN mit der von mir skizzierten Klagemöglichkeit erfolgreich sein könnte.
Erstellt am 09.03.2015 um 14:08 Uhr von nelchen
Also beim klagen sind wir hier noch lange nicht. Es geht schlicht weg darum, ob der ArbG die zu erbringende Arbeitsleistung in Form von Rufdienst dem ArbN nicht mehr überträgt, sondern nur noch zum Regelfrühdienst im DP einträgt. Wir haben durch investigativen Journalismus in Erfahrung gebracht, das der ArbG das Vorhaben forciert. Er wird natürlich den Bezug auf Ausfallzeiten nie herstellen oder zugeben, sondern sich nur auf sein Recht in Bezug auf die GewO § 106 erklären. Im TV ist nur verankert, das wenn RD zu erbringen ist, die zu tun ist. Einzelvertraglich ist das ausschließlich selbe niedergeschrieben.
Erstellt am 09.03.2015 um 16:48 Uhr von nicoline
Pjöööng,
klingt verständlich.
nelchen,
na ja, nun weißt du ja, was man machen könnte als AN, wenn auch ohne Erfolgsgarantie. Es bleibt: einen Anspruch auf RD erwirbt man nicht!