Erstellt am 22.01.2015 um 15:20 Uhr von gironimo
Für den AN verlängern sich die Fristen nicht.
Erstellt am 22.01.2015 um 15:26 Uhr von gelbeshaus
das denk ich auch! aber wo steht das genau?
Erstellt am 22.01.2015 um 15:43 Uhr von rolfo
@ gironimo
arbeitsvertraglich kann das schon sein dass für den AN die gleiche Frist gilt wie für den AG.
§ 622 BGB
Erstellt am 22.01.2015 um 15:45 Uhr von gironimo
§ 622 BGB
(oder abweichend davon auch tarifliche Regelungen möglich)
Erstellt am 22.01.2015 um 15:50 Uhr von gelbeshaus
ABER es wären dann jetzt 6 Monate Kündigungsfrist....wäre das eine Überlanger Kündigungsfrist?
Sie würde den AN in seiner persönlichen Entwicklung stören.
Zumal er keine leitende position begleitet.
Erstellt am 22.01.2015 um 16:05 Uhr von rolfo
Wenn im Arbeitsvertrag 6 Wochen Kündigungsfrist vereinbart wurden dann gilt das
Erstellt am 22.01.2015 um 19:31 Uhr von Hoppel
Man, man, man ... hier wird ohne Grundlage spekuliert & geantwortet, was das Zeug hält!
Woher will hier irgendjemand wissen, was in diesem AV bzgl. der Kü´fristen konkret geregelt ist??? Oder wieviel AN regelmäßig beschäftigt sind??
@ gelbeshaus
Was steht konkret im AV?
Greift ein TV?
BTW ... wenn im AV vereinbart worden ist, dass für den AN gleich lange Kü´fristen wie für den AG gelten, ist das ganz problemlos möglich! Und bei einer Beschäftigungsdauer von 14 Jahren beträgt die gesetzliche Kü´frist für den AG FÜNF Monate zum Monatsende ...
Außerdem könnte es durchaus möglich sein, dass auch der AG eine Kü´frist von nur 6 Wochen einhalten muss. Der Blick in´s Gesetzbuch hilft hier ungemein!
Erstellt am 28.01.2015 um 16:46 Uhr von gelbeshaus
also im AV steht DICK " 6 wo auf den schluss eines Kalendermonats" es gibt noch einen Unterpunkt: soweit der Arbeitnehmer durch den arbeitgeber nur mit einer verlängerten Frist gekündigkt werden kann, gilt diese verlängerte kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers !!
Nur nach neuer Rechtslage wirklich dann beiderseitig 5 monate Kündigungsfrist?!?!? oder gelten 6 wo ?!?!? Es gibt auch nen TV . Die vertragsvassung ist von 1976....
Erstellt am 28.01.2015 um 20:12 Uhr von Hoppel
@ gelbeshaus
Aktuelle Kündigungsfrist für AG UND AN = FÜNF Monate zum Monatsende
Übrigens war schon am 1.9.1969 im § 622 Abs. 5 BGB zu lesen:
"Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Bedeutet im Umkehrschluss, dass sich beide Vertragsparteien schon immer darauf einigen konnten, dass eine verlängerte AG Kü´frist auch für den AN greift!