Erstellt am 10.12.2014 um 08:41 Uhr von Kölner
das sind zwei Kündigungsanhörungen
Erstellt am 10.12.2014 um 09:51 Uhr von Hoppel
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Verdachtskuendigung.html#tocitem8
Erstellt am 10.12.2014 um 12:28 Uhr von gironimo
Ihr müsst tatsächlich beide Kündigungen behandeln und hierzu einen oder zwei Beschlüsse fassen. Zwar könnt Ihr den AG ein Schreiben zusenden, müsst aber deutlich machen, dass Ihr sowohl bei der fristlosen K. Bedenken äußert, als auch der fristgerechten K. Widersprecht.
Theoretisch könntet Ihr innerhalb der drei Tagesfrist zunächst auf die fristlose eingehen und innerhalb der Wochenfrist für die fristgerechte den Widerspruch (und Bedenken) formulieren. Aber ob dieses Spiel Sinn macht .......
Bedenkt bei Euren Beratungen und dann bei den Bedenken, dass bei fristlosen Kündigungen ganz andere Voraussetzungen zu erfüllen sind als bei fristgerechten K. (also hinsichtlich der vom AG einzuhaltenden Voraussetzungen)
Erstellt am 10.12.2014 um 12:50 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Dürfte ich darauf hinweisen, dass hier überhaupt keine fristgerechte Kündigung beabsichtigt ist ... ;-)
Der BR wird angehört:
1. zu einer FRISTLOSEN Tatkündigung und 2. zu einer FRISTLOSEN Verdachtskündigung
Erstellt am 10.12.2014 um 12:54 Uhr von saitist
Sind es wirklich zwei Anhörungen?
Macht eigentlich Sinn. Kann dies noch jemand bestätigen?
Erstellt am 10.12.2014 um 13:07 Uhr von Hoppel
@ saitist
Ich verstehe Dein Problem nicht. Wenn Ihr schon Widerstand gegen die Kündigung leisten wollt, sollte man auch zu beiden Gründen Stellung beziehen.
Beispiel: Der BR hat in seiner Sitzung am ... den Beschluss gefasst, die Zustimmung zur fristlosen Tatkündigung zu verweigern.
Als AG würde/könnte ich mir dann denken, dass der BR mit einer fristlosen Verdachtskündigung einverstanden ist ...
Aber wie kommt Ihr überhaupt auf das Pferd, die Zustimmung verweigern zu können? Soll einem BRM gekündigt werden?
Erstellt am 10.12.2014 um 13:29 Uhr von saitist
Ja, so ist es. Und Tatvorwürfe sind völlig konstruiert.
Erstellt am 10.12.2014 um 13:47 Uhr von Hoppel
Da der AG einem BRM ohne Eure Zustimmung nicht kündigen darf, würde ich mich als BR auf die wesentlichen Punkte beschränken. Gut gemeint, bedeutet nicht auch "gut gemacht"!
Konzentriert Euch möglichst auf den § 626 BGB. Wann hat der AG von der "Tat" erfahren? Wann hat er reagiert?
Das Zeitfenster ist für Euren AG ausgesprochen eng, da innerhalb der 2-Wochenfrist sowohl der BR angehört werden als auch beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren zwecks Zustimmungsersetzung eingeleitet werden muss.
Erstellt am 10.12.2014 um 15:58 Uhr von Hartmut
Eine 'außerordentliche fristlose Tatkündigung, hilfsweise außerordentliche fristlose Verdachtskündigung' ist eine merkwürdige Konstruktion. Denn normalerweise reicht man 'hilfsweise' eine fristGERECHTE Kündigung ein, für den Fall, dass die fristlose nicht durchgeht.
Außerdem, als Richter im Kü'schutzprozess würde ich grübeln, was das soll. Ob der AG dadurch die Möglichkeit eines Irrtums einräumt? Denn wenn er Beweise für die Tat hätte, bräuchte er ja keine 'hilfsweise' Verdachtskündigung. Irgendwie merkwürdig.
Erstellt am 10.12.2014 um 16:24 Uhr von ganther
@Hartmut
das ist gar nicht so ungewöhnlich und wird auf AG Arbeitsrechtsseminaren auch so gelehrt. Für die AG ist das auch nichts ungewöhnlich und ist öfters anzutreffen. Habe ich in meiner Zeit als ehrenamtlicher Richter am ArbG mehr als einmal gesehen. Da will es einer nur möglichst wasserdicht machen. Die fristgerechte Kündigung kann er schließlich immer noch nachschieben da hier ja nicht die Fristen der außerordentlichen Kdg greifen
Erstellt am 10.12.2014 um 16:25 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Gut, dass Du kein Richter bist. Denn dann würdest Du noch nicht einmal eine Sekunde grübeln müssen; auch ist eine hilfsweise ordentliche Kündigung in diesem Fall überhaupt nicht möglich ...
Erstellt am 10.12.2014 um 16:37 Uhr von Melissa
Richtig!
Und deshalb kann man sie auch nicht immer nachschieben, wie es einem beliebt.
Erstellt am 12.12.2014 um 12:43 Uhr von saitist
Die Verweigerung der Zustimmung ist beim AG angekommen. Vorm Arbeitsgericht kann sich der BR doch sicher durch einen Anwalt vertreten zu lassen, oder?
Erstellt am 12.12.2014 um 17:05 Uhr von Hoppel
@ saitist
Guck mal hier: https:www.jurion.de/Urteile/BAG/1990-01-31/7-ABR-39_89