Erstellt am 06.12.2014 um 06:04 Uhr von Kölner
Die tarifliche gilt. § 622 Abs 4 BGB
Erstellt am 06.12.2014 um 09:31 Uhr von gironimo
so ist es - weil da steht:
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist
Erstellt am 07.12.2014 um 12:21 Uhr von Franzl
Aber ein Tarifvertrag darf keine Verschlechterung für den AN haben, sonst ist diese Regelung ungültig.
Erstellt am 07.12.2014 um 13:08 Uhr von Hoppel
@ Franzl
Soso ... wie kommst Du denn auf das Pferd, dass ein TV keine "verschlechternden" Bedingungen enthalten darf, wenn der Gesetzgeber eine solche Tür geöffnet bzw. abweichende Regelungen per TV zugelassen hat???
Erstellt am 07.12.2014 um 13:20 Uhr von PeterPaula
@Kölner, sicher? Wie kommst Du darauf? Meinst Du nicht, dass zuungunsten geltende Regelungen in einem TV nur für Kleinbetriebe gilt? Siehe auch 2 AZR 21/07, insbesondere [11]. Vielleicht gibt es neuere Urteile? Ich bin mir da ehrlichgesagt nicht so sicher, dass dies per se per TV verkürzt werden kann. Also ich will Deine Antwort nicht als falsch werten, das sie richtig ist habe ich jedoch persönliche Zweifel ;)
Uuups, Nachtrag des AZ des o.g. Urteils: http://lexetius.com/2008,1879
@Franzl, bist Du Dir da sicher? Ein weit verbreitetet Beispiel ist ein Sozialtarifvertrag, die i.d.R. in Betrieben abgeschlossen werden, denen es wirtschaftlich nicht so gut geht. In einem solchen TV kannst du so viele negative Regelungen ( längere Arbeitszeiten, Splittschichten, Rufbereitschaften, Streichung des 13. Gehalts, Kürzung des Urlaubsgeldes, längere wöchentliche Arbeitszeiten usw. usw. ) treffen, die AN an die Grenze der Eigenkündigung treiben ;)
Erstellt am 08.12.2014 um 11:10 Uhr von Fußballspieler
@Hoppel und Franzl, wieso schreibt ihr von Verschlechterung der Bedingungen? Es ist doch zu unterscheiden zwischen 6 Monaten zum Quartalsende und 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Daher muss der TV doch keine Verschlechterung bedeuten, wenn der AG z.B. die Kündigung am 15.01. oder zum 31.01, oder zum 15.02. ausspricht.