Erstellt am 21.11.2014 um 15:41 Uhr von gironimo
Und wie sollt Ihr dann Eure Mitbestimmung ausüben (§ 94 BetrVG)? Ihr müsst dem Chef untersagen, den Fragebogen ohne Eure Zustimmung anzuwenden und Eure Mitbestimmung zu beachten. Lässt er sich nicht überzeugen > § 23.3 BetrVG
Erstellt am 21.11.2014 um 16:03 Uhr von wissensdurst
Das gilt dann also nicht nur für den Perosnalfragebogen sondern auch für den Einstellungstest?
Danke für die schnelle Antwort!
Erstellt am 21.11.2014 um 16:10 Uhr von gironimo
Ja - da wird im Sinne des § 94 BetrVG mit Sicherheit ein Fragebogen verwendet - ansonsten kommen bei einem Test ja Bewertungskriterien zum Ansatz, die auch Mitbestimmungspflichtig sind (gleicher §). Also welche Fragen/Aufgaben werden gestellt und wie bewertet.
Erstellt am 21.11.2014 um 16:16 Uhr von wissensdurst
Erstellt am 22.11.2014 um 11:52 Uhr von Hoppel
@ wissensdurst
Wie wäre es denn, einfach nur den § 99 BetrVG anzuwenden???
Hört der AG den BR zur Einstellung an, MUSS er dem BR SÄMTLICHE, zur Bewerbung gehörige Unterlagen vorlegen. Dazu zählen dann selbstverständlich auch Einstellungstests!
Wie so häufig, hätte auch hier der Blick in eine Kommentierung Klarheit geschaffen ...
Auch hilfreich: BAG 28.06. 2005 (Az. 1 ABR 26/04): Als erforderliche Bewerbungsunterlagen sind neben den von den Stellenbewerbern selbst eingereichten auch solche Unterlagen anzusehen, die erst der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. Dazu zählen etwa Personalfragebögen, schriftliche Auskünfte von dritter Seite und Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen.
Der Verweis auf den § 94 BetrVG hilft hier überhaupt NICHT weiter ...