Erstellt am 08.11.2014 um 09:32 Uhr von gironimo
Könnte mir Vorstellen, dass sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarif die Formulierung "mit erreichen des Renteneintrittsalters" oder ähnliches steht.
Ich gehe davon aus, dass die Vertragsparteien aber zumindest diesen Anlass im Blick hatten, als sie den Vertrag schlossen.
Nun hat sich das Gesetz aber geändert. Ich gehe daher davon aus, dass der AN eben auch noch die 6 Monate arbeitet.
Ggf. könnt Ihr diesen Punkt einmal vorab mit der Gewerkschaft klären, die den Tarif abgeschlossen hat.
Erstellt am 08.11.2014 um 13:30 Uhr von BRVHansel
Ja, Gironimo liegt hier genau richtig mit seiner Einschätzung.
Vereinbarungen in AV und TV zum altersbedingten Ausscheiden, erfüllen nur dann die Vorgaben des AGG, wenn hierdurch ein bestimmter Zweck erreicht wird. Was in diesen Fällen ein Renteneintritt wäre.
Ein nur abstellen auf Ausscheiden durch erreichen eines bestimmten Alters, ohne dass hier gleichzeitig ein Übergang in ein anderes Verhältnis vorliegt, wäre eine Diskriminierung aufgrund des Alters und nach dem AGG auch gegenstandslos da verboten.
Erstellt am 10.11.2014 um 13:14 Uhr von Widder
Nach der neuen Regelung Rente mit 63, gültig ab 01.07.2014 kann der Kollege, Baujahr 1952, ohne Abschlag mit 63 Jahren in Rente gehen.
Erst ab dem Baujahr 1953 steigt das Renteneintrittsalter wieder an.
Er muss also nicht bis 65 + 6 arbeiten.
Erstellt am 10.11.2014 um 13:22 Uhr von nicoline
Widder,
*kann der Kollege, Baujahr 1952, ohne Abschlag mit 63 Jahren in Rente gehen.*
So er denn 45 Versicherungsjahre voll hat, sonst wird daraus nichts!
Erstellt am 10.11.2014 um 14:03 Uhr von Widder
Nicoline
schon klar, deswegen habe ich ja auch geschrieben kann....