Erstellt am 05.11.2014 um 11:53 Uhr von tatekuru
Hallo Fußballspieler,
Der BR ist vor jeder Kündigung zu hören, auch wenn diese innerhalb einert Probezeit ausgesprochen wird und das KSchG noch keine Anwendung findet.
Siehe Fitting §102 RN 5.
Gruß
Tatekuru
Erstellt am 05.11.2014 um 12:21 Uhr von rolfo
Hat der Arbeitgeber in dieser Zeit keine auf Tatsachen gestützten Kündigungsgründe, genügt es, wenn er dem Betriebsrat
• die subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen sowie
• die Tatsachen, auf die Sie diese Wertungen stützen.
Erstellt am 05.11.2014 um 12:28 Uhr von Nubbel
http://www.hensche.de/Anhoerung_Betriebsrat_Kuendigung_Probezeit_Anhoerung_des_Betriebsrats_bei_Wartezeitkuendigung_BAG_6AZR121-12.html#tocitem1
gründe muss er dem br in der anhörung nicht nennen
Erstellt am 05.11.2014 um 14:11 Uhr von rolfo
Zum Inhalt einer Betriebratsanhörung bei der Kündigung innerhalb der Probezeit
(LAG Hessen, Urteil vom 14.03.2011 - 16 Sa 1477/10)
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer innerhalb der 6-monatigen Probezeit. Dem Betriebsrat wurde lediglich mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden möchte und objektive Kündigungsgründe nicht vorliegen.
Die Frage ist, ob eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Sinne von § 102 BetrVG damit erfolgt ist.
Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht, hat noch begründet, dass die Betriebsratsanhörung ausreichend gewesen sei. Die Kündigungsschutzklage wurde in erster Instanz abgewiesen. In zweiter Instanz, hier vor dem LAG Hessen, wurde die Kündigung für unwirksam erachtet, da es an einer ordentlichen Betriebsratsanhörung mangelt. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung müsse erfolgen, auch wenn während der Probezeit gekündigt wird. Auch wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung während der Probezeit keine objektiven Kündigungsgründe benötigt, so muss er doch dem Betriebsrat wenigstens die subjektiven Erwägungen für den Kündigungsentschluss mitteilen, auch wenn das nur kurzer Form bedarf.
Allein die bloße Information, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet werden soll, ist allerdings nicht ausreichend.
Die Rechtsprechung des LAG Hessen befindet sich auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits im Urteil vom 24.08.1983 hat das BAG entschieden, dass die bloße Mitteilung an den Betriebsrat „Trennung innerhalb der Probezeit“ nicht ausreicht.
Was hätte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen müssen?
Zum Beispiel, dass der Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung insgesamt nicht zufrieden war und deshalb die Probezeit aus diesem Grunde als nicht bestanden gewertet wird und deshalb das Arbeitsverhältnis beendet werden muss.
Erstellt am 05.11.2014 um 17:32 Uhr von gironimo
Das kann man eigentlich nur unterstreichen. Schließlich heißt es im § 102 BetrVG : " Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen"
Ist eine ordnungsgemäße Anhörung des BR nicht erfolgt, sollte der Gekündigte über eine Klage nachdenken. Für den BR heißt es in dem Fall: Schweigen und nicht beim AG nachfragen.
Erstellt am 06.11.2014 um 08:17 Uhr von Nubbel
naja rolfo, 1983 ist lange her.
bag 6 AZR 121/12 17 Sa 961/11
das sieht das bag jetzt ganz anders
Anders als die Klägerin annimmt, hat die Beklagte ihr Kündigungsmotiv dem Betriebsrat auch hinreichend deutlich erklärt. Mit der Angabe, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liege nicht in ihrem Interesse, hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Wartezeit nicht ihre Absicht sei bzw. nicht ihrem Willen entspreche (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „Interesse“ Nr. 3). In der Zusammenschau mit dem Hinweis darauf, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung finde, ließ diese Begründung nur den Rückschluss zu, dass die Kündigung allein von subjektiven Wertungen getragen war. Genauso gut hätte die Beklagte mitteilen können, dass sie sich entschlossen habe, von ihrer Kündigungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Erstellt am 06.11.2014 um 18:14 Uhr von Hartmut
Das ist ja die große Gefahr, auf die du da aufmerksam machst Nubbel: Dass man als juristischer Laie sich was im Internet 'anliest', dann irgendwo ein verstaubtes Urteil rausfingert und das dann als Wahrheit akzeptiert. Passiert jedem von uns, wenn wir ehrlich sind, oder?
Darum ist eine Schulung für BRM so wichtig, und dass sie aktuell gehalten wird, und dass man in allen schwierigen und/oder wichtigen Fällen einen Rechtsanwalt konsultiert.
Wollte nur nochmal die neuen BRM darauf hingewiesen haben. :)
Erstellt am 06.11.2014 um 19:31 Uhr von BRVHansel
@Nubbel
„das sieht das bag jetzt ganz anders“
Da habe ich aber diverse Zweifel.
Wie du auf diesen Dampfer kommst, solltest du uns schon einmal näher erklären.
Das hier von rolfo zitierte Urteil ist auch nicht von 1983 sondern von 2011.
Auch das ergänzend benannte Urteil von 1983 sagt hier nicht viel anderes aus.
Bei der Kündigungsvoraussetzung geht es in allen drei Urteilen um die Nennung von Subjektiven Gründen.
Nur die Angabe einer Kündigungsabsicht ohne Nennung eines Subjektiven Grundes, erkennt auch das von dir zitierte Urteil nicht an.