Erstellt am 03.11.2014 um 14:02 Uhr von gironimo
Redest Du von einem Sozialplan, den der BR und der AG ausgehandelt haben? Und was meinst Du mit "erweitert"?
Den Sozialplan kennen wir natürlich nicht. Wenn Ihr aber eine Anhörung nach § 102 BetrVG auf dem Tisch habt, solltet Ihr nach Widerspruchsgründen suchen und einen Widerspruch formulieren.
Der AN kann das Gericht nach einer Kündigung anrufen und den Fall gerichtlich klären lassen.
Erstellt am 03.11.2014 um 14:22 Uhr von Denny
die sozialauswahl sieht ja vor, dass die betreffedne Person, der gekündigt werden soll, nach bestimmten kriterien auszuwählen ist. Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflicht etc.
Meine Frage war nun ob nur Personen dort aufgeführt werden dürfen, die sich auf der selben ebene der Hierarchie befinden oder dürfen auch horizontale Vergleiche gemacht werden, da der MA bereit ist in zukunft "niedere" Arbeiten zu verrichten.
Das würde den kreis der Künbaren personen erweitern und eventuell den MA vor der kündigung schützen, dafür aber einen anderen treffen.
Erstellt am 03.11.2014 um 15:19 Uhr von paula
die Sozialauswahl kann nur auf einer bestimmten Ebene durchgeführt werden. Die ist manchmal schwer zu bestimmen. eine Tätigkeit mit einer geringeren tariflichen Wertigkeit fällt regelmäßig nicht darunter. Aber das ist das Problem des AGs. Ist die Stelle auf die er sich versetzen lassen würde denn frei oder geht es auch da um eine Sozialauswahl nach KSchG? Wenn die Stelle frei ist, gilt "Änderungskündigung vor Beendigungskündigung"
Letztendlich kann die Frage ob der AG das hier richtig macht nur das ArbG klären
Erstellt am 03.11.2014 um 20:02 Uhr von gironimo
Wenn es denn so ist, dass der AN damit einverstanden ist, widersprecht Ihr der vorliegenden Kündigung im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr 5 BetrVG zur Weiterbeschäftigung untergeänderten Vertragsbedingungen.
Dann würde ich abwarten, was passiert