@ Caudex
1. Der Gesetzgeber sieht vor, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.
2. Der Gesetzgeber sieht aber nicht vor, dass ein BR nur dann gewählt werden darf, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten AN dafür stimmt.
3. § 17 BetrVG hebt ausdrücklich darauf ab, dass ein Wahlvorstand nur von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden kann.
Zitat Richardi: " Der WV wird von der Mehrheit der anwesenden AN gewählt. Die Mehrheit richtet sich nach den Anwesenden in der Betriebsversammlung, nicht nach der Mehrheit der AN des Betriebs ...
Stimmberechtigt ist -mit Ausnahme des in § 5 Abs.2 und 3 genannten Personenkreises- jeder anwesende AN. ... Das gilt nicht für Leih-AN, denn sie sind nicht AN des Betriebs.
Die Wahl der Mitglieder des WV erfolgt durch Stimmabgabe. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. VORAUSSETZUNG IST ABER, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass jeder Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden AN erhält; die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt dagegen nicht. ...
Für das Wahlverfahren sind weiterhin keine besonderen Vorschriften aufgestellt. Wahl durch Stimmzettel ist nicht notwendig; denn eine geheime Abstimmung wird nicht gefordert.
Die Wahl kann deshalb auch durch Handerheben erfolgen, wenn nur feststeht, wer die Mehrheit erhalten hat.
Es genügt auch, dass sich keine Gegenstimmen erheben und niemand erklärt, er enthalte sich der Stimme; man wird allerdings verlangen müssen, dass danach gefragt wird.
Die Betriebsversammlung bestimmt auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands. "
Entsprechend ist die Aussage " dass alle Personen ohne abgegebene Stimme (also auch ohne Enthaltung) als Zustimmung gewertet wird." falsch und vollkommener Schwachsinn; s.o. !!!
5. "Im gleichen Zuge wurde dann verkündet dass die Wahl rechtskräftig und nicht wiederrufbar ist."
Eine Wahl kann natürlich nicht widerrufen werden, aber dass die Wahl rechtskräftig ist, entscheiden Gewerkschaftsvertreter mit absoluter Sicherheit NICHT!
Letzendlich kann jede Wahl gem. § 19 BetrVG beim dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden; auch die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands.
Aber es gibt auch kritische Gegenstimmen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratswahl lassen Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Diese Rechtsprechung wird damit begründet, dass ein Wahlvorstand nach den Wahlordnungen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, die je nach seiner personellen Zusammensetzung unterschiedlich ausfallen und sich auf das Wahlergebnis auswirken können. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen worden, zum Teil wird diese Rechtsprechung aber auch kritisiert.
Auch die Stimmen, die einen Einfluss auf das Wahlergebnis in der Regel verneinen, machen jedoch dann eine Ausnahme, wenn der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens begeht."
Letztendlich müsste das zuständige Arbeitsgericht entscheiden, falls die Wahl des Wahlvorstand durch mindestens drei Wahlberechtigte angefochten würde.