Erstellt am 21.10.2014 um 13:46 Uhr von nicoline
Hallo,
na ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein Beschäftigungs- und nicht um ein Berufsverbot handelt, aber, egal, im Augenblick hat es das gleiche Ergebnis.
Bzgl. der Stellenausschreibung ist zunächst mal zu klären, ob es eine Vereinbarung mit dem AG zu interner Stellenausschreibung gibt. Wenn ja, ist das fehlende Ausschreibungsverfahren zunächst ein Ablehnungsgrund.
Erstellt am 21.10.2014 um 15:35 Uhr von Fragenmann
Ihr habt nur bis Donnerstag Zeit zu widersprechen, sonst gilt es als "Zustimmung erteilt" also beruft schnell eine Sitzung ein!
Erstellt am 21.10.2014 um 17:20 Uhr von Hoppel
@ Victorina
Außer einem ev. Zeitaufschub werdet Ihr nichts gegen die jetzige Stellenbesetzung ausrichten können. So gibt es kaum AN, die aufgrund ihres AV Anspruch auf Beförderung haben; egal ob BRM oder nicht! Ein entgangener Vorteil ist nunmal kein Nachteil ...
Erstellt am 21.10.2014 um 18:27 Uhr von nicoline
Hallo,
ich hatte vorhin nicht mehr Zeit zu schreiben, möchte aber gerne noch mal erklären, was ich damit meinte, dass es nur "zunächst" ein Verhinderungsgrund ist.
Der BR ist bei der Beurteilung der Qualifikation für die zu besetzende Stelle nicht in der MB. Das die BR Kollegin seit Jahren benachteiligt wird, wäre nur dann ein echter Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3, wenn das hieb- und stichfest nachweisbar ist; ich gehe mal davon aus, dass das schwierig bis unmöglich wäre.
Insofern wird es aller Wahrscheinlichkeit nach darauf hinauslaufen, was Hoppel geschrieben hat.