Erstellt am 02.10.2014 um 09:33 Uhr von gironimo
Das entscheidet das Gericht.
Wenn Ihr in Eurem Widerspruch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt (eventuell mit Umzug), steigt der "Preis". Je nachdem wie gut die Möglichkeiten sind.
Zudem kann § 1a KSchG gelten.
Die Betroffenen sollten sich anwaltlich beraten lassen.
Erstellt am 02.10.2014 um 10:54 Uhr von ABfindunge
Ok also haben wir mit der Abfindung nichts am Hut?
Weiterbeschäftigung ist nicht möglich und auch nicht gewollt!
Wir würden daher zustimmen der Kündigung da ja betriebs bedingt.
wir fragen uns nur ob wir mit der Abfindung was zu tun haben oder ob dies der AN selbst machen muss.
Oder gibt es hier Gründe um nicht zuzustimmen der Kündigung?
Erstellt am 02.10.2014 um 11:15 Uhr von moreno
Warum wollt Ihr der Kündigung zustimmen?
Ihr schaut ob es die Möglichkeit gibt der Kündigung nach §99 BetrVG zu widersprechen (und mit etwas Fantasie findet man eigentlich immer was ;-) ansonsten würde ich mich nicht äußern und die Frist ablaufen lassen.
Grade wenn Ihr der Kündigung widersprecht gebt Ihr den Kollegen eine gute Möglichkeit für sich beim AG was auszuhandeln.
Erstellt am 02.10.2014 um 11:21 Uhr von Kulum
Ich würde ja eher in §102 nachschauen ob sich ein Widerspruchsgrund findet ;)
Erstellt am 02.10.2014 um 11:26 Uhr von moreno
Oh ja klar hat sich der Fehlerteufel bei mir eingeschlichen heute ;-) Danke
Erstellt am 03.10.2014 um 15:18 Uhr von Hartmut
Eine Abfindung ist nichts anderes als 'Schmiergeld für den Verzicht auf Kündigungsschutzklage'.
Eure beiden MA, deren Kündigung ihr übrigens selbstverständlich nicht zustimmt, können also nur dann auf eine Abfindung hoffen, wenn sich das für den AG rechnet. Sprich wenn das billiger kommt als ein Kündigungsschutzprozess, der sich ewig hinzieht und vielleicht noch am Ende verlorengeht.
Übrigens rate mal, warum ein langes Gerichtsverfahren jedem AG, der einen Betriebsrat hat, so weh tut? Richtig, weil er das Gehalt weiterzahlen muss, weil ja der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hatte!
Erstellt am 03.10.2014 um 17:22 Uhr von Hoppel
@ ABfindunge
Es werden also betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen und ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung findet sich im § 1a KSchG.
Weist der AG also bei Ausspruch der Kündigung auch darauf hin, dass die KollegInnen bei Verstreichenlassen der Klagefrist (drei Wochen nach Erhalt der Kündigung) eine Abfindung beanspruchen können, besteht gem. Abs.2 Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Dieses Angebot bedeutet aber NICHT, dass ein AN im Vorfeld erklären muss, auf eine Kündigungsschutzklage verzichten zu wollen! Würde ein AG ein eine solche Erklärung verlangen und mit dem Angebot einer Abfindung koppeln, wäre das rechtswidrig!
Weiter im Text ... eine Kündigungsschutzklage macht dann Sinn, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung NICHT, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist ((§ 1 Abs.2 Satz 1 KSchG).
Und jetzt kommt Ihr als BR in´s Spiel. In § 1 Abs.2 KSchG steht auch:
Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1. in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb ODER IN EINEM ANDEREN BETRIEB DES UNTERNEHMENS weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat [...]
Ihr müsstet also im Rahmen der Anhörung prüfen, ob die KollegInnen in einem der anderen zwei Werkläden beschäftigt werden können.
"Weiterbeschäftigung ist nicht möglich und auch nicht gewollt!"
Ich habe das so verstanden, dass die zwei KollegInnen einen Ortswechsel für sich ausgeschlossen haben. Dann müssen sie damit leben, ab 1.1.15 ggf. arbeitslos zu sein. Macht der AG kein Angebot (siehe Anfang), kann kein Anspruch auf Abfindung geltend gemacht werden.
Übrigens sehe ich vor diesem Hintergrund keinen einzigen Grund, der Kündigung widersprechen zu sollen! Als BR sollte man der Kündigung trotzdem nicht zustimmen, sondern ganz einfach die Anhörungsfrist verstreichen lassen.
Erstellt am 04.10.2014 um 21:40 Uhr von Hartmut
Hoppel, das Verstreichen-Lassen der Anhörungsfrist kommt letztendlich in seiner Wirkung einer Zustimmung zur Kündigung gleich. Es gibt Fälle, wo dies sinnvoll sein KANN, so ein Fall liegt aber hier nicht vor.
In der vorliegenden Konstellation spricht nichts dagegen, der Kündigung zu widersprechen. Die Kollegen haben somit die Chance, sich vielleicht doch noch zu überlegen, Kündigungsschutzklage einzureichen.
Davon abgesehen bin ich mit dir d'accord.
Erstellt am 04.10.2014 um 21:43 Uhr von Kölner
Hartmut, eine kschkl kann ich immer einreichen. Dafür ist eine Reaktion des br (wie auch immer diese aussieht) redundant.
Also bitte nicht Tatsachen mit Legenden mischen...
Erstellt am 05.10.2014 um 11:08 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
"In der vorliegenden Konstellation spricht nichts dagegen, der Kündigung zu widersprechen."
Eine wirklich gut durchdachte Idee ...
§ 102 (3) BetrVG Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
** Du möchtest also eine Sozialauswahl im gesamten Betrieb, auch wenn diese zwei KollegInnen überhaupt nicht in einen 200km entfernten Betriebsteil wechseln wollen? **
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
** kommt eher nicht in Betrach **
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
** Der Betriebsteil wird geschlossen, die KollegInnen wollen nicht in einen anderen Betrieb wechseln. Man sollte erwachsenen Menschen einfach mal zugestehen, dass sie in der Lage sind, eigene Entscheidungen treffen zu können. Und als BR sollte man sich abgewöhnen, das Kindermädchen seiner KollegInnen spielen zu wollen; man darf Entscheidungen auch ganz einfach akzeptieren! **
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
** Siehe vorherige Kommentare. **
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
** Siehe vorherige Kommentare. **
Jetzt nehmen wir an, dass es tatsächlich keine freie adäquate Stelle in einem anderen Betriebsteil gibt. Dann willst Du als BRM allen Ernstes einen Widerspruch schreiben, in dem dann selbstverständlich andere vergleichbare KollegInnen als sozial weniger schützenswert konkret benannt werden müssen? Und das auch noch mit dem Wissen, dass diese zwei KollegInnen überhaupt nicht geschützt werden wollen?
Ich für meinen Teil würde vor diesem Hintergrund mit absoluter Sicherheit KEINEN Widerspruch schreiben!
Und was die Abfindung betrifft, um die es ja in der Fragestellung geht ...
der AG wird in diesem Fall viele Euronen einsparen, wenn er ohne Angebot einer Abfindung kündigt! Warum sollten die KollegInnen eine Kü´schutzklage einreichen, wenn Sie bereits in der Güteverhandlung antworten müssten, dass sie an einer Weiterbeschäftigung in einem 200km entfernten Betriebsteil überhaupt nicht interessiert sind? Wenn sie nämlich entgegen vorheriger Aussagen antworten würden, dass sie weiterbeschäftigt werden möchten, würde ich als AG den Sack zu machen und den zwei KollegInnen die Weiterbeschäftigung anbieten ...
Die A*schkarte haben dann die zwei KollegInnen! Sie müssen ggf. auf eigene Kosten umziehen oder sich einen Zweitwohnsitz zulegen oder tagtäglich 400 km pendeln. Wirklich prickelnde Aussichten ...