Erstellt am 10.09.2014 um 10:29 Uhr von Rheinpfeife
Leider nicht. Elternzeit hat hier keine aufschiebende Wirkung.
Wenn allerdings nachzuweisen wäre, dass ein Folgevertrag nur aufgrund der Elternzeit nicht angeboten wird, was aber schwer zu Beweisen sein dürfte, kann ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung entstehen.
Erstellt am 10.09.2014 um 11:40 Uhr von bigtasty
Hallo und Danke für die Antwort!
Es wurde während des Vertrages immer wieder nach gefragt ob es einen Anschlussvertrag gibt, was immer (leider nur mündlich) mit "Ja" beantwortet wurde. Selbst nach Auslauf des Vertrages wurde noch ein Kurs besucht, welchen die Firma bezahlt hat! 3 Tage später kommt ein Schreiben vom AG das es keinen Vertrag gibt.
Der Grund soll wohl in internen Meinungsverschiedenheiten liegen, welche aber nie zur Aussprache kamen. In der Personalakte ist ebenfalls nichts vermerkt.
Komischer Weise ist genau für diese Stelle ein Gesuch in der Jobbörse geschalten. Auf Nachfragen hieß es das es NICHT für diese Stelle ist.
Erstellt am 10.09.2014 um 12:04 Uhr von JollyJumper
Naja wenn nach auslauf noch wissentlich eine Weiterbeschäftigung stattgefunden hat, und die auch bezahlt wurde, dann ist der Vertrag jetzt unbefristet, da die angebotene Arbeitsleistung vom AG auch angenommen wurde.
Erstellt am 10.09.2014 um 12:08 Uhr von Nubbel
wo siehst du hier die weiterbeschäftigung?
Erstellt am 10.09.2014 um 12:22 Uhr von JollyJumper
nach auslauf des Vertrages wurde noch ein Kurs besucht, welcher von der Fa. bezahlt wurde,
ist für mich eine Weiterbeschäftigung, oder ich habe was falsch verstanden
Erstellt am 10.09.2014 um 12:48 Uhr von bigtasty
Das stimmt soweit! Auch wenn es nur ein Ershelfer-Kurs war, eine Weiterbeschäftigung hat in diesem stattgefunden.
Danke euch!
Erstellt am 24.09.2014 um 14:24 Uhr von bigtasty
Aktualisierung: Da die "Weiterbildung" (hier Ersthelfer-Kurs) nicht im Arbeitsvertrag vermerkt wurde, ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich! Aussage eine Fachanwaltes für Arbeitsrecht.
Erstellt am 24.09.2014 um 16:08 Uhr von Snooker
Ich würde die Meinung des Anwaltes nicht so stehen lassen und eine zweite Meinung einholen. Es muss ja nachweißbar sein das der MA den Kurs besucht hat, der AG ihn aber bezahlt hat. Oder bezahlt er in eurer Stadt jedem der daher kommt so einen Kurs?
Erstellt am 24.09.2014 um 16:43 Uhr von Kölner
Betriebliche erste Hilfe Kurse zahlen die bg's
...
Für den elternzeitler wars das
Erstellt am 24.09.2014 um 17:05 Uhr von Kulum
Die BGen schicken aber niemanden zu den Ersthelferschulungen. Die übernehmen die Kosten auch nur für die AN, dessen AG über die BG versichert ist. Deswegen muss schon BG seitig unterstellt werden, dass zum Zeitpunkt der Schulung, der AN tatsächlich bei seinem AG angestellt war.
Die Entsendung nimmt der AG bzw. dessen Erfüllungsgehilfe vor. Und wenn der AG tatsächlich entsendet hat war s das vielleicht nicht.
Aber der ANwalt argumentiert auch sehr gewagt. Der AG kann also die Entfristung umgehen, indem er einfach andere Tätigkeiten zuweist, als arbeitsvertraglich vereinbart? Na wenn der Ast mal nicht verdammt dünn ist
Erstellt am 24.09.2014 um 17:27 Uhr von nicoline
*Aber der ANwalt argumentiert auch sehr gewagt.*
Das sehe ich genau so, wirkt auf mich, als wenn der keine Lust hat, sich mit dem Fall zu beschäftigen. Die AV möchte ich mal sehen, in denen explizit und wörtlich geschrieben steht, dass ein Ersthelfer Kursus zu besuchen ist!!!
Erstellt am 25.09.2014 um 16:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (bigtasty):
"Selbst nach Auslauf des Vertrages wurde noch ein Kurs besucht, welchen die Firma bezahlt hat!"
Ich gehe mal davon aus, dass dieser Kurs zu einem Zeitpunkt gebucht wurde, als noch nicht feststand, dass die ANin in Elternzeit ist und dass der Vertrag nicht verlängert würde.
Eine stillschweigende Verlängerung durch Weiterarbeitdürfte hier nicht vorliegen, da es sich zum Einen in der Tat wohl nicht um eine arbeitsvertragliche Pflicht handelt, sondern um eine Schulung bei der der AN Anspruch auf Freistellung für diese Schulung hat. Selbst wenn man diese Schulung als arbeitsvertragliche Pflicht sieht, dürfte der Anspruch auf Entfristung daran scheitern, dass diese Schulung vermutlich außerhalb der Einflusssphäre des AG stattgefunden hat, der Arbeitgeber deshalb auch gar nicht die Möglichkeit hatte, die ANin nach Hause zu schicken.
Allenfalls könnte man die Buchung dieser Schulung als Indiz nehmen, dass die Weiterbeschäftigung vorgesehen war, dann aber auf Grund der Mutterschaft nicht gewährt wurde.